Deutsche Winzer werden gestärkt
- Veröffentlicht am
Im Rahmen der Weinmarktreform 2009 wurden den Mitgliedstaaten Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union (EU) zur Durchführung des NSP zugewiesen, mit denen – zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren – bis zu 11 verschiedene Maßnahmen zugunsten des Weinsektors gefördert werden konnten. Die zweite Laufzeit des NSP umfasst die Jahre 2014 bis 2018. Zum 1. Januar 2014 tritt die Reform der eGMO in Kraft. Damit stehen den Mitgliedstaaten dann 8 verschiedene Fördermaßnahmen zur Auswahl. Mit der Reform wurde die Absatzförderung um Informationsmaßnahmen auf dem Binnenmarkt erweitert. Außerdem wurde die Innovationsförderung als eigenständiges Element aufgenommen und im Rahmen der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen die Förderung der Wiederbepflanzung aus phytosanitären Gründen eingeführt.
Um von den neuen Fördermöglichkeiten Gebrauch machen zu können, bedarf es einer Umsetzung in nationales Recht durch eine entsprechende Änderung des Weingesetzes, die 2014 erfolgen wird.
Das NSP für Deutschland gliedert sich in einen Bundes- und einen Länderteil. Der Länderteil wiederum besteht aus 7 sogenannten Regionalteilen, mit denen die am NSP teilnehmenden Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz; Sachen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ihre individuell ausgewählten Fördermaßnahmen durchführen.
Der Bundesteil enthält ausschließlich die Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten.
Der Länderteil enthält folgende Maßnahmen, die von den jeweils angegebenen Ländern durchgeführt werden:
- Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Hessen und Rheinland-Pfalz)
- Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt)
- Prämienzuschüsse für Ernteversicherungen (Rheinland-Pfalz und Sachsen)
- Investitionsbeihilfen (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
In der ersten Förderperiode des NSP von 2009 bis 2013 stiegen die für Deutschland aus dem EU-Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel von 23 Millionen Euro für 2009 auf rund 39 Millionen für 2013. Die Förderung wird in dieser Höhe fortgeschrieben, sodass Deutschland in der Periode 2014 bis 2018 insgesamt fast 200 Millionen Euro Fördermittel von der EU bereitgestellt werden.
Die Fördermittel werden im Verhältnis der jeweiligen Rebflächenanteile der am NSP teilnehmenden Länder auf diese verteilt. Änderungen des NSP können jährlich an 2 Terminen vorgenommen werden und sind der EU-Kommission zu notifizieren.
Die EU-Kommission hat während der ersten Förderperiode einen Bericht vorgelegt, mit dem die im Rahmen des NSP angebotene Maßnahme der Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten evaluiert wird. Der Bericht steht zum Herunterladen zur Verfügung (siehe unten).
Verfahren auf Bundesebene für Beihilfen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
Das Verfahren zur Gewährung von Beihilfen für die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten auf Bundesebene wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) durchgeführt.
Interessenten können im Rahmen einer Ausschreibung, die von der BLE durchgeführt wird, einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe stellen. Dieser Antrag ist unter Verwendung des bei der BLE erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres (Ausschlussfrist) bei der BLE einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die BLE prüft innerhalb von vier Wochen ab Antragseingang, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft unter bestimmten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe gestellt wurde.
Die Gewährung einer Beihilfe setzt den Abschluss eines Durchführungsvertrages zwischen der BLE und dem Antragsteller, dessen Maßnahme ausgewählt wurde, voraus.
Die Höhe der Beihilfe beträgt 50 Prozent der zur Durchführung der Stützungsmaßnahme aufgewendeten beihilfefähigen Kosten.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.