Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

Rebschutzhinweis Nr. 19 – Weinbauberatung Heilbronn

Hier nun der vorerst letzte Rebschutzhinweis der Weinbauberatung Heilbronn für dieses Jahr. Diesmal unter anderem mit Hinweisen zur Kirschessigfliege und Vogelabwehr.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

Kirschessigfliege
Das aktuelle Auftreten der Kirschessigfliege (KEF) auch im Weinbau verlangt von den Betrieben bis zum Herbst ein sehr genaues Beobachten der Bestände und ggf. Pflanzenschutz-Sondermaßnahmen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Befallslage kritisch wird. Bei allem Unbehagen mit der neuen Situation gilt es dennoch Ruhe zu bewahren und vor einem entsprechenden Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (SpinTor) die Gefährdungswahrscheinlichkeit zu prüfen. Die hierbei wichtigste Maßnahme betrifft das Aufhängen von Köderfallen (siehe beiliegende Empfehlung). Wenn entsprechend Tiere gefangen werden (zur Zeit sprechen wir von mindestens 10 gefangenen Männchen), können Gegenmaßnahmen mit SpinTor entsprechend der bereits am 7. August veröffentlichten Mitteilung Sinn machen. Entsprechende Plastikbecher als Köderfallen können im Handel oder aber auch über folgende Internetseite bezogen werden.


Die größte Schwierigkeit bei der Entscheidung einer Bekämpfung der KEF liegt darin, dass der Schädling nicht vorbeugend bekämpft werden kann. Bekämpfungsmaßnahmen, die vor dem Vorhandensein der Tiere (Fliegen) stattfinden, sind wirkungslos. Andererseits führt eine zu späte Behandlung möglicherweise zu starker Fäulnis. Deshalb wird nochmal betont, dass besonders Wert gelegt werden sollte auf die Ermittlung der Flugaktivität der KEF mittels der Köderfallen. Ansonsten gelten weiter die Hinweise der Mitteilung vom 7. August.


Allgemeines
Angesichts des neuen Schädlings fällt es schwer, bereits jetzt das Pflanzenschutzjahr abzuhaken. Die regulären Abschlussbehandlungen wurden Anfang August durchgeführt. Der fortgeschrittene Reifeverlauf hat dies erlaubt. Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Weinjahrgang 2014 in Menge und Güte sind gut, wenn nicht die
Kirschessigfliege einen Strich durch die Rechnung macht. Selbstverständlich ist die Witterung im September und Oktober maßgeblich dafür, ob es einen qualitativen Top-Zuschlag gibt. Mit einem „frühen“ Lesebeginn muss gerechnet werden.


Peronospora hat sich das ganze Jahr über sehr lange zurückgehalten. Was jetzt noch im Gipfellaub kommen kann ist unbedeutend. Ebenso sind die meisten Rebanlagen frei von Oidium. Betriebe, die Oidiumprobleme haben, sollten alle Fehlermöglichkeiten prüfen, um nächstes Jahr erfolgreicher zu sein.


Nach wie vor kritisch ist die Situation bezüglich ESCA und Schwarzholzkrankheit. Befallene Rebstöcke sind zurückzuschneiden oder ganz zu ersetzen.


Die Traubenstruktur hat sich trotz anfänglicher Befürchtungen von zu hohen Verrieslungsraten erfreulich
entwickelt, nicht zuletzt wegen der guten Wasserversorgung seit Anfang Juli. Der Einsatz von Biowachstumsregulatoren, (Gibb 3 oder Regalis), hat sich nach anfänglicher Befürchtung von zu starkem Ertragsrückgang nun doch überwiegend bewährt.


Wegen weiterhin günstigen Wachtumsbedingungen sollten Bodenbearbeitungsmaßnahmen unterbleiben. Es wird empfohlen, nur noch zu mulchen.


Generell sollten Maßnahmen zur Ertragsregulierung bis zum Beginn der Zuckereinlagerung beendet sein. Nicht zuletzt auch, damit keine Kirschessigfliegen unnötiger Weise angelockt werden.


Junganlagen
Die Junganlagen sind überwiegend gut gewachsen. Pflanzenschutzmaßnahmen, besonders gegen Peronospora, sollten in Junganlagen bis Anfang September weitergeführt werden.


Pflanzenschutz- und Weinbauversuche in der Weinbauschule
Am Freitag, 12. September 2014 zeigt die LVWO Weinsberg wieder aktuelle interessante Versuche für die weinbauliche Praxis. Schwerpunkte sind Pflanzenschutz, Minimalschnitt und Züchtung. Pilzwiderstandsfähige Neuzüchtungen beim Weißenhof um 14.00 Uhr; Pflanzenschutzversuche ab 8.30 Uhr im Gewann Glückenhälde; Versuchsklone und Minimalschnitt ab 8.30 Uhr in Gundelsheim.


Hinweise zur Vogelabwehr
Es ist unbestritten, dass Vogelfraß durch Starenschwärme massive wirtschaftliche Schäden in Weinbergen anrichten können. In vielen Weinbaugemeinden wurde in den letzten Jahren die Vogelabwehr von Wengertschützen auf stationäre Schuss- oder andere Vergrämungsapparate umgestellt. Dies führt immer wieder zu Beschwerden in der Bevölkerung. Bei jedem Vergrämungs-Apparat sollte im Interesse des nachbarschaftlichen Friedens immer geprüft werden, ob er notwenig ist, wann zwingend begonnen werden muss, ob vorgeschriebene bzw. sinnvolle Mindestabstände eingehalten sind oder ob diese ggf. noch vergrößert werden können. Auf alle Fälle muss spätestens bei einbrechender Dämmerung abgeschaltet werden.


Diese Punkte sind gerade auch wegen einer positiven Grundeinstellung der Bevölkerung zum Wein dringend zu beachten. Bei Bedarf ist auch zu prüfen, ob es nicht Sinn macht, zumindest in Teilen einzelner, besonders sensibler Gemarkungsteile die Vogelabwehr durch Wengertschützen wieder zu aktivieren.


Vergrämungsfähig sind am ehesten Starenschwärme. Amseln oder sonstige Einzelvögel können als Gebüschbewohner akustisch oft nicht ausreichend vergrämt werden. Dagegen hilft meist nur lokal begrenztes Einnetzen. Die Schuss- oder „Pieps“apparate sollten erst aktiviert werden, wenn die Starenschwärme beginnen, sich in Weinbergsnähe aufhalten. Bei zu frühem Beginn sind auch Gewöhnungseffekte wahrscheinlicher. Die Anzahl der Anlagen muss auf das notwendige Maß beschränkt werden. Der Abstand der einzelnen Anlagen zueinander orientiert sich an der Reichweite der wirksamen Schallsignale. Übererschließungen sind zu vermeiden.


Bei Geräusch erzeugenden Vogelabwehranlagen handelt es sich um immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Derartige Anlagen unterliegen den Bestimmungen des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach sind sie so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.


Hier nochmals zusammengefasst die amtlichen Hinweise zur Vogelabwehr:
Akustische Geräte: Besonders die automatisch arbeitenden Schreckschussapparate können zu Beeinträchtigungen in angrenzenden Wohngebieten führen. Die Betreiber solcher Anlagen müssen deshalb folgendes beachten:


Die erlaubten Abstände der Schussapparate in der Nähe geschlossener Wohnbebauung sind abhängig:

  • von der Schussanzahl je Tag und
  • von der Art der Wohnbebauung

Bei einer Schussanzahl von max. 100/Tag (Abstand der Einzelschüsse mind. 8 Minuten), ist:

  • zu reinen Wohngebieten ein Mindestabstand von 1000 m einzuhalten
  • zu allgemeinen Wohngebieten (vorwiegend Wohngebäude aber auch Werkstätten oder Büros) ein Mindestabstand von 800 m einzuhalten
  • zu Gebieten, in denen neben Wohngebäuden auch sonstige Nutzungen einschließlich Landwirtschaft vertreten sind, also sog. Misch- und Dorfgebieten, mindestens 500 m Abstand einzuhalten
  • bei weniger als 40 Schuss/Tag könnten diese Abstände auch noch etwas verringert werden
  • auch bei Entfernungen von mehr als 1000 m zu geschlossenen Wohnbebauungen gilt das Minimierungsgebot bzgl. Schussfrequenz und Anzahl der aufgestellten Geräte
  • im Sinne vieler Weinwanderer sollten die Schreckschussapparate nicht unmittelbar an den Wegrändern platziert werden. Hilfreich für die Akzeptanz sind z.B. auch Hinweisschilder oder Veröffentlichungen in Gemeindemitteilungsblättern, warum die Geräte betrieben werden müssen
  • zu kurze Schussfrequenzen sind wegen Gewöhnungseffekt sinnlos
  • die Rohrmündung bzw. bei Piepsern der Lautsprecher muss von den Häusern weggerichtet sein
  • Apparate müssen spätestens bei Einbruch der Dunkelheit abgestellt werden, da während der Nacht kein Vogelfraß zu erwarten ist. Morgens die Geräte nicht vor Tagesanbruch einschalten.

Netze:
Beim Aufhängen von Netzen sind unbedingt folgende tierschutzrechtlichen Belange zu beachten:

  • Maschenweite höchstens 30 mm
  • Fadenstärke mindestens 1 mm
  • Netze straff spannen
  • es dürfen keine losen Netzteile auf dem Boden liegen
  • keine Kunststoffgespinste verwenden
  • Netze windsicher befestigen
  • nach der Traubenlese Netze unverzüglich entfernen
  • Reste von Netzen dürfen nicht im Gelände liegen bleiben

Verstöße gegen diese Vorschriften des Tierschutzgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden können.

Downloads:
0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren