Einfache Hilfstätigkeiten ohne Sachkunde
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Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann angewendet werden, wenn der Anwender über einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz verfügt (§ 9 Pflanzenschutzgesetz). Das Pflanzenschutzgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor.
Kein Sachkundenachweis ist erforderlich für die
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Bereich Haus- und Kleingarten,
- Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis,
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis,
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung.
Weitere Tätigkeiten im Pflanzenschutz, für die weder ein Sachkundenachweis noch eine Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis erforderlich ist, sind:
- Die Ausbringung von Nützlingen, z.B. Verteilen bzw. Aufhängen von Trichogramma (Schlupfwespen)-Kapseln oder -Karten zur Bekämpfung des Maiszünslers, Apfel- und Pflaumenwicklers, Encarsia(Schlupfwespe)-Hänger oder –Sticker zur Bekämpfung der Weißen Fliege, Amblyseius(Raubmilbe)-Tüten gegen Thripse, Chrysoperla(Florfliege)-Karten gegen Blattläuse u.a.
Für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Rückenspritz- und -sprühgeräten ist dagegen generell der Sachkundenachweis erforderlich. Der Anwender hat dafür höhere Anforderungen hinsichtlich Anwenderschutz, Dosiergenauigkeit, Umwelt- und ggf. Verbraucherschutz zu erfüllen. Auch Anwendungen auf Nichtkulturland bedürfen, neben einer gesonderten Genehmigung, generell der Sachkunde.
In der folgenden Auflistung sind Tätigkeiten spezifiziert, die auch ohne Sachkundenachweis durchgeführt werden dürfen. Es ist allerdings zu beachten, dass dies nur unter der „Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis“ gestattet ist. Die Pflichten dieser Aufsichtsperson beinhalten auch die sachgerechte Unterweisung und Kontrolle der bestimmungsgemäßen Anwendung des Pflanzenschutzmittels und der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt. Für entstandene Schäden kann ggf. die sachkundige Person haftbar gemacht werden.
Liste von Tätigkeiten, die als einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz einzustufen sind
- Verdeckte Ausbringung von Rodentiziden mit Legeflinten; Auslegen von Ködern in Köderstationen; Einlegen von Ködern in den Wühlmauspflug.
- Ausbringung von Molluskiziden (Schneckenkorn) mit Legeflinten.
- Verwendung handgeführter Streichgeräte bei der Unkrautbekämpfung im Grünland (z.B. Ampferbekämpfung).
- Anlegen von Leimschranken und Insektenfanggürteln bei Obst- und Ziergehölzen (Wirkungsbereich: Leime, Wachse, Baumharze).
- Aufhängen von Pheromondispensern (Verwirrmethode) und pheromongeköderten Fangsystemen.
- Verstreichen von Schnittstellen und Veredlungsstellen an Obst- und Ziergehölzen, Weinreben und Forstpflanzen mit Wundverschlussmitteln, Wundbehandlungsmitteln, Baumwachsen (Wirkungsbereich: Leime, Wachse, Baumharze).
- Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit der Spritzpistole bei der Schlauchspritzung im Steillagenweinbau nur unter unmittelbarer Aufsicht eines sachkundigen Anwenders und Kontrolle der Anwendung im Rahmen des Pflanzenschutzkontrollprogramms.
- Ausbringung von Herbiziden mit Spritzschirmen in Verbindung mit Spritzgeräten mit Schlauchhaspeln im Baumschul- und Obstbaubereich nur unter unmittelbarer Aufsicht eines sachkundigen Anwenders.
- Einzelstock- oder Einzelpflanzenbehandlung mit Gießstab oder im Spritzverfahren im Hopfenanbau . Die Anwendung erfolgt ausschließlich mit einem Schlepper-Spritze-Gespann (=enger Verbund) mit zwei Gießstäben oder zwei handgeführten Spritzdüsen; eine Person muss sachkundig sein.
- Tauchen von Veredelungshölzern/Pfropfreben in ein fertig angesetztes Pflanzenschutzmittel. Die Flüssigkeit mit dem Pflanzenschutzmittel muss von einem Sachkundigen angesetzt werden.
Eine Broschüre mit weiteren Erläuterungen hierzu finden Sie auf der Homepage der LWG unter
Rebschutz/Sachkunde
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