Hinweise zur Vogelabwehr – Weinbauberatung Bad Mergentheim
Um die reifenden Trauben vor Vogelfraß zu schützen sollten möglichst frühzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit sich die Vögel nicht an den Fraßplatz Weinberg gewöhnen. Angesichts zunehmend fehlender Akzeptanz bei der Bevölkerung muss der Einschaltzeitpunkt jedes einzelnen Apparates genau abgewogen werden. Vergrämungsfähig sind am ehesten Starenschwärme. Amseln oder sonstige Einzelvögel können als Gebüschbewohner akustisch oft nicht ausreichend vergrämt werden. Dagegen hilft meist nur lokal begrenztes Einnetzen. Gegen Starenschwärme wirkt die Vergrämung am besten, wenn die Apparate erst aktiviert werden, wenn die Schwärme beginnen in Weinberge einzufliegen. Bei jedem Apparat muss ganz besonders geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Wohnbebauung eingehalten sind und nicht noch vergrößert werden können. Auf alle Fälle müssen die Geräte bei Dämmerung und in
der Nacht ausgeschaltet werden. Vielleicht sollte auch geprüft werden, ob es nicht Sinn macht, aus Lärmemissionsgründen die Vogelabwehr durch Weinbergshut oder andere Art der Vergrämung zu
ersetzen Die Anzahl der Anlagen muss auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt werden.
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Der Abstand der einzelnen Anlagen zueinander orientiert sich an der Reichweite der Schallsignale.
Bei Geräusch erzeugenden Vogelabwehranlagen handelt es sich um immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Derartige Anlagen unterliegen den Bestimmungen des *§ 22 Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), wonach sie so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Hier nochmals die Zusammenfassung der amtlichen Hinweise zur Vogelabwehr:
Akustische Geräte: Besonders die automatisch arbeitenden Schreckschussapparate können zu Beeinträchtigungen in angrenzenden Wohngebieten führen. Die Betreiber solcher Anlagen müssen deshalb folgendes beachten:
Die erlaubten Abstände der Schussapparate in der Nähe geschlossener
Wohnbebauung sind abhängig:
1. von der Schussanzahl je Tag und
2. von der Art der Wohnbebauung
Bei einer Schussanzahl von max. 100 pro Tag (Abstand der Einzelschüsse mind. 8 Minuten), ist:
- Zu reinen Wohngebieten einen Mindestabstand von 1000 m einhalten
- Zu Gebieten mit vorwiegend Wohngebäuden aber auch Werkstätten oder Büros mindestens 800 m Abstand
- Zu Gebieten, in denen neben Wohngebäuden auch sonstige Nutzungen einschließlich Landwirtschaft vertreten sind, also sog. Misch- und Dorfgebiete, sind mindestens 500 m Abstand
einzuhalten
- bei weniger als 40 Schuss/Tag könnten diese Abstände auch noch etwas verringert werden
- auch bei Entfernungen von mehr als 1000 m zu geschlossenen Wohnbebauungen gilt das
Minimierungsgebot bzgl. Schussfrequenz und Anzahl der aufgestellten Geräte
- im Sinne vieler Weinwanderer sollten besonders an frequentierten Wegen die Schreckschussapparate
in zumutbarer Entfernung aufgebaut werden. Generell hilfreich sind auch Hinweisschilder auf die Apparate selbst und warum die Geräte betrieben werden müssen
- Kurze Schussfrequenzen sind wegen Gewöhnungseffekt ohnehin sinnlos
- Die Rohrmündung bzw. der Lautsprecher muss immer von den Häusern
weggerichtet werden.
- Apparate müssen spätestens bei Einbruch der Dunkelheit abgestellt werden, da während der Nacht kein Vogelfraß zu erwarten ist.
- Morgens die Geräte nicht vor Tagesanbruch einschalten
Beim Aufhängen von Netzen sind folgende tierschutzrechtlichen Belange zu beachten:
- Maschenweite höchstens 30 mm
- Fadenstärke mindestens 1mm
- Netze straff spannen
- es dürfen keine losen Netzteile auf dem Boden liegen
- keine grünen und schwarzen Netze und keine Kunststoffgespinste verwenden
- Netze windsicher befestigen
- nach der Traubenlese Netze unverzüglich entfernen
- Reste von Netzen dürfen nicht im Gelände liegen bleiben
Verstöße gegen diese Vorschriften des Tierschutzgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden können.
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