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Düngeverordnung

Worauf beim Ausbringen von Trester geachtet werden muss

Die neue Düngeverordnung (DüV) ist seit dem 2. Juni 2017 in Kraft. Der Wirtschaftsdünger Trester hat sogenannte „wesentliche Nährstoffgehalte“ an Stickstoff und Phosphat. Aus diesem Grund ist die Düngung mit Trester durch die DüV geregelt.
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Um die Aufbringung von frischem Trester zu einem Zeitpunkt an dem die Rebe keinen Düngebedarf mehr hat zu gewährleisten, muss dies auf den begrünten Gassen (zum Beispiel Grasdauerbegrünung, eingesäte oder spontan aufwachsende Herbst-Winterbegrünungen) erfolgen, da die Begrünungspflanzen – im Gegensatz zur Rebe – zu diesem Zeitpunkt einen Nährstoffbedarf haben. Neu ist ebenfalls, dass vor dem Aufbringen von sogenannten wesentlichen Nährstoffmengen (mehr als 50 kg N/ha und Jahr oder 30 kg P2O5/ha und Jahr) eines Düngemittels (Mineraldünger, organische Dünger wie Trester, Komposte, Mist), für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit eine schriftliche Düngebedarfsermittlung mittels Formblatt zu erstellen und zu dokumentieren ist.

Betriebe unter zwei Hektar ausgenommen

Ausgenommen hiervon sind Betriebe kleiner zwei Hektar Betriebsfläche sowie nicht im Ertrag stehende Rebflächen. Den Vordruck zur Dokumentation der Tresterausbringung gemäß dieser Vorgaben finden Sie HIER. Neben der Düngebedarfsermittlung müssen dem Betriebsinhaber vor dem Aufbringen eines Düngemittels (zum Beispiel Trester) dessen Nährstoffgehalte bekannt sein und schriftlich festgehalten werden.

Die DüV-relevanten Nährstoffgehalte von Trester sind:

  • Trester pro Tonne: 7,5 kg N gesamt, 0,18 kg Ammonium-N, 2,6 kg P2O5
  • Trester pro m³: 3,8 kg N gesamt, 0,09 kg Ammonium-N, 1,3 kg P2O5

Wer mit seinem Trester weniger als 50 kg N/ha und Jahr ausbringt, muss keine schriftliche Düngebedarfsermittlung machen. Dies entspricht einer Trestermenge von 6,5 t/ha bzw. 13m³/ha.
Auf Flächen > 1 ha mit dokumentierter Phosphat-Überversorgung (> 20 mg P2O5/100g Boden) darf mit der Möglichkeit einer 3-Jahresgabe maximal 11,5 t/ha bzw. 23 m³/ha Trester ausgebracht werden. Bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr 2018 müssen zehn Prozent des „Trester-Stickstoffs“ angerechnet werden. Sollte es erforderlich werden den Trester vor der Ausbringung zwischenzulagern, so sind folgende Anforderungen an den Lagerplatz zu beachten:

  • Lagerungsdauer von maximal 6 Monaten
  • Lagerung auf ebenen, begrünten Flächen
  • Mindestens 20 m Abstand zu Gewässern
  • Beim Abfahren sollte die (mit Nährstoffen angereicherte) oberste Bodenschicht (ca. 10 cm) mit aufgenommen und auf der Zielfläche verteilt werden.
  • Nach Abfuhr Einsaat von stickstoffzehrenden Pflanzen (z. B. Gras, Kreuzblütler)

Bei Rückfragen können Sie sich an Herrn Dr. Daniel Heßdörfer, Tel.: 0931-9801 554
oder an Herrn Christian Deppisch, Tel.: 0931-9801 556, wenden.

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