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Europäischer Gerichtshof hat geurteilt

Neue Züchtungsmethoden zählen als Gentechnik

Der Europäische Gerichtshof hat heute wichtige rechtliche Fragen zu den neuen Züchtungstechniken geklärt. Dazu zählen beispielsweise das Genome Editing mit CRISPR/Cas9 und Züchtungsverfahren mit chemischer Behandlung oder ionisierender Bestrahlung von Samen.
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Montage zum Urteil zu den neuen Züchtungsmethoden.
Montage zum Urteil zu den neuen Züchtungsmethoden.Socha/Pixabay, PublicDomainPictures/Pixabay
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Der Europäische Gerichtshof urteilte heute, dass Organismen gentechnisch veränderte Organismen (GVO oder GMO) sind, die nach der Definition der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG durch klassische Mutagenese oder mittels neuer Züchtungstechniken erzeugt wurden.

Die mit neuen Züchtungstechniken erzeugten Organismen fallen außerdem nicht unter die Mutagenese-Ausnahmeregelung, die nur für bisher angewendete Züchtungsverfahren mittels ionisierender Bestrahlung oder chemikalischer Behandlung von Pflanzen beziehungsweise Samen gilt.

Urteil wurde lang erwartet

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, nach der Verkündung des Urteils: „Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist eine Klarstellung in einem der bedeutendsten Forschungsfelder erfolgt."

Fachpolitiker und -experten haben das Urteil erwartet, um weitere Schritte festlegen zu können. Nun soll nach Aussage der Ministerin das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sorgfältig ausgewertet werden.

Oberste Maxime habe dabei der gesundheitliche Verbraucherschutz. Vielerorts werden neue Züchtungstechnologien bereits angewandt.

Zulassung in der EU nötig

„Dies dürfte zur Folge haben, dass Pflanzen und daraus gewonnene Erzeugnisse in bestimmten Ländern außerhalb der EU dereguliert sind, in der EU jedoch eine Zulassung nach dem Gentechnikrecht benötigen“, so Bundesministerin Klöckner. 

Das Gericht urteilte zudem, dass die Mitgliedstaaten Nutzpflanzen und andere Organismen regulieren dürfen, die mit Hilfe klassischer Mutagenese entwickelt wurden und die keine GVO sind. Dies gilt allerdings nur, wenn die Regeln des EU-Binnenmarktes beachtet werden.

Zur Pressemitteilung des Urteils

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