Alterskasse kann zur Zeit keine Renten bewilligen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 9. August 2018 bekannt gegeben, dass die Hofabgabe in der jetzigen Ausgestaltung als Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente wegen Verletzung der Eigentumsfreiheit und des Gleichheitssatzes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zugleich wurde festgestellt, dass der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, die Verfassungswidrigkeit zu beheben. Die Entscheidung des BVerfG hat zur Folge, dass Gerichte und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ihre Entscheidungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nicht auf die beanstandete Vorschrift stützen dürfen. Eine Bewilligung der Rente durch die SVLFG kann deshalb im Moment nicht erfolgen.
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Die SVLFG benötigt eine Grundlage, um Altersrenten (ggf. vorläufig) bewilligen zu können. Hierzu befindet sie sich mit ihrer Rechtsaufsicht – das ist das Bundesversicherungsamt (BVA) – in Abstimmung. Bis zur Antwort des BVA bedeutet dies:
- Entscheidungen über Altersrentenanträge können nicht getroffen werden.
- Renten wegen Erwerbsminderung und Witwen-/Witwerrenten sind von dem Beschluss nicht betroffen, d. h. hier ist vorerst noch die Hofabgabe notwendig.
- Bestandskräftige Entscheidungen sind von dem Beschluss nicht betroffen.
- Rentenbezieher, die zusätzliche Flächen (ab der Mindestgröße) bewirtschaften möchten, sollten eine Neuregelung abwarten, um nicht ein Ruhen der Rente zu riskieren.
Renten werden rückwirkend bewilligt
Die SVLFG bedauert, dass es hierdurch zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommt. Den Versicherten wird aber durch diese vorläufige Aussetzung kein weiterer Nachteil entstehen, denn die beantragten Renten werden, sobald die SVLFG die rechtliche Grundlage hat zu entscheiden, rückwirkend ab Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt.
Anträge sind weiterhin zu stellen
Rentenanträge sind daher ausdrücklich unverändert zu stellen, um eine spätere reibungslose Bearbeitung zu ermöglichen.
Die SVLFG informiert umgehend, sobald die Antwort des BVA vorliegt.
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