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Vorzeitige Altersrenten

SVLFG setzt vorerst Anrechnung des Hinzuverdienstes aus

Für Bezieher von vorzeitigen Altersrenten aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) werden im Jahr 2020 die Hinzuverdienstregelungen ausgesetzt. Diese befristete Regelung wird voraussichtlich in der 14. Kalenderwoche Inkrafttreten.

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Wilfried Pohnke/Pixabay.com
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Bei etwa 800 von 110.000 Beziehern vorzeitiger Altersrenten rechnet die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) aktuell Einkommen auf deren vorzeitige Altersrente an. Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen „Sozialschutz-Paket“ soll in der AdL vorübergehend für das ganze Jahr 2020 bei vorzeitigen Altersrenten kein Einkommen mehr angerechnet werden.

Mit Inkrafttreten dieser befristeten Regelung - voraussichtlich in der 14. Kalenderwoche - wird die LAK alle vorzeitigen Altersrenten, die bereits gekürzt werden, rückwirkend ab 1. Januar 2020 neu berechnen. Hat die Rentenzahlung nach dem 1. Januar 2020 begonnen, wird sie ab dem entsprechenden Rentenbeginn neu berechnet. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.

Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) lockert der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten.
Grund für diese vorübergehende Maßnahme sind mögliche Personalengpässe, die infolge der Corona-Pandemie durch Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen in wichtigen Bereichen entstehen können. Sowohl in der GRV als auch in der AdL sollen Altersrentenbezieher in der aktuellen Situation nicht aufgrund von Hinzuverdienstregelungen daran gehindert werden, mit ihrer Arbeitskraft diese wichtigen Bereiche zu unterstützen.

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