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Antragsfrist EU-Agrarförderung

Keine Verlängerung der Antragsfrist bei der EU-Agrarförderung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) macht von der Verlängerung der Antragsfrist bei der EU-Agrarförderung keinen Gebrauch. Denn durch eine verlängerte Antragsfrist, wäre der Bearbeitungs- und Kontrollzeitraum der Anträge einschränkt. Die Auszahlung der Direktzahlungen zum Ende des Jahres könnten dadurch gefährdet werden.

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Angesichts der Corona-Krise hatte die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Frist für die Einreichung der Anträge auf Direktzahlungen sowie flächen- und tierbezogener Zahlungen der 2. Säule vom 15. Mai 2020 auf den 15. Juni 2020 zu verlängern. Eine Verlängerung der Antragsfrist würde den Bearbeitungs- und Kontrollzeitraum der Anträge einschränken und somit die Auszahlung der Direktzahlungen zum Ende des Jahres gefährden.

BMEL macht keinen Gerbauch der Verlängerung

Von der Verlängerungsmöglichkeit macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) daher keinen Gebrauch. Im Hinblick auf das vorrangige Ziel einer Auszahlung der Direktzahlungen im Dezember 2020 hält das BMEL unter den derzeitigen Bedingungen am 15. Mai 2020 als dem Ende der Antragsfrist fest. Dies war zuvor mit den Bundesländern so besprochen worden.

Landwirtinnen und Landwirte werden bei der Antragstellung unterstützt, um ihre Anträge fristgerecht bis zum 15. Mai einzureichen. Die Unterstützung erfolgt beispielsweise in Form von telefonischer Hilfe oder Video-Chats. Außerdem erlaubt die elektronische Antragstellung eine fristgerechte Einreichung der Anträge.

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