Bessere Vermarktungschancen für die Winzer, mehr Orientierung für die Verbraucher
Das Bundeslandwirtschaftsministerium legt einen Entwurf zur Reform des deutschen Weinrechts vor. Als Grundlage soll eine sogenannte Qualitätspyramide dienen, die den Winzern bessere Vermarktungschancen bietet und an der sich Verbraucher besser orientieren können. Wenn der Rechtssetzungsprozess ohne Verzögerungen un nach Plan verläuft, kann das Änderungsgesetz bereits im Dezember in Kraft treten.
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Das Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft hat den Referentenentwurf zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Dazu erklärt Bundesministerin Julia Klöckner.
„Bessere Vermarktungschancen für unsere deutschen Winzer, mehr Klarheit und Orientierung für die Verbraucher: das wollen wir mit der Novelle des Weingesetzes erreichen. Um mehr Wertschöpfung sowie den Ausbau von Marktanteilen unserer heimischen Weine geht es – national wie international.“
Um sich über die wesentlichen Inhalte der Reform des Weingesetzes auszutauschen, hatte die Bundesministerin im vergangenen Jahr die Vertreter der Branche und der Länder zu mehreren Runden Tischen eingeladen. Der nun vorliegende Referentenentwurf sei ausgewogen und trage den unterschiedlichen Interessen Rechnung, so die Ministerin. Er beruht auf einer weitgehenden Einigung mit den wesentlichen Verbänden.
Vorschlag für Neuregelungen:
- Das deutsche Qualitätsweinsystem soll – in Anlehnung an das romanische Modell – stärker zu einem an der geografischen Herkunft orientierten System weiterentwickelt werden. Grundlage ist eine sogenannte Qualitätspyramide, angefangen bei „Deutschem Wein“ bis hinauf zum Lagenwein an der Spitze. Dabei soll jede Herkunft für ein klares Profil stehen und dem Grundsatz folgen "je kleiner die Herkunft, desto höher die Qualität".
- Aber auch unterhalb der Herkunftspyramiden der Gebiete soll es Veränderungen geben: so sollen für „Deutschen Wein“, künftig weitere Rebsortenangaben zulässig sein. Während auch bei Weinen mit geschützter geografischer Angabe („Landwein“) Einschränkungen aufgehoben werden sollen, werden hinsichtlich der Angabe kleinerer geografischer Angaben bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung Vorgaben festgelegt, die mit steigender Herkunftsstufe höhere Qualitätsanforderungen stellen.
- Im oberen Bereich der Pyramide sind als bundeseinheitliche Kriterien Mindestmostgewicht sowie Vermarktungszeitpunkt (Ortsweine und Lagenweine) und eine von den Gebieten festzulegende Beschränkung des Rebsortenportfolios (Lagenwein) vorgesehen. Die Gebiete sind aber frei, ihre Gebietsprofile selbständig auszuarbeiten, indem sie weitere Kriterien in ihren Lastenheften vorsehen.
- Im Rahmen der Novellierung des Weingesetzes wird die maximal genehmigungsfähige Fläche für Neuanpflanzungen auf jährlich 0,3 Prozent der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche fortgeschrieben. Diese Begrenzung gilt bis 2023 und ist vor dem Hintergrund eines drohenden Überangebots von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten notwendig.
- Um den Absatz stärker zu fördern und wichtige Exportmärkte zu erschließen oder auszubauen, sollen EU-Fördergelder effektiver genutzt werden. Der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft wird zur Unterstützung der Winzerinnen und Winzer künftig mehr Geld zur Verfügung stehen.
Wenn der Rechtssetzungsprozess ohne Verzögerungen verläuft, kann das Änderungsgesetz im Dezember in Kraft treten.
Die Entwürfe zur Änderung des deutschen Weinrechts finden Sie hier:
- https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/24-verordnung-aenderung-weinverordnung.html
- https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/10-gesetz-aenderung-weingesetz.html
Hintergrund:
Nachdem die Reform des Weingesetzes in der vergangenen Legislaturperiode zurückgestellt worden war, soll das Vorhaben nun unter anderem auf Grundlage der geführten Gespräche mit Wirtschaft und Ländern umgesetzt werden. Weiterer Regelungsbedarf resultiert aus unionsrechtlichen Änderungen.
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