Cross Compliance-Regelungen von Gesetzesänderung betroffen
Am 30. Juni 2020 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Kraft getreten. Es dient der nationalen Umsetzung der Nitratrichtlinie der EU und hat somit auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen im Rahmen der EU-Agrarförderung.
- Veröffentlicht am

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte auf ein neues Gesetz aufmerksam, das am 30. Juni 2020 in Kraft getreten ist. Es handelt sich um das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Dieses dient der nationalen Umsetzung der Nitratrichtlinie der EU und hat somit auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen im Rahmen der EU-Agrarförderung.
Begrünung erhalten oder herstellen
Der neue §38a WHG sieht für landwirtschaftlich genutzte Flächen mit durchschnittlicher Hangneigung von mindestens fünf Prozent im Abstand von 20 Metern zu Gewässern vor, dass innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers eine ganzjährig geschlossene Begrünung zu erhalten oder herzustellen ist. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Ferner darf eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses nicht mehr als einmal innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren durchgeführt werden, wobei der erste Fünfjahreszeitraum mit Ablauf des 30. Juni 2020 begonnen hat.
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.