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Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK)

Prämie bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) können eine Prämie beantragen, wenn sie im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Kalendermonate dort versichert waren und keine Leistungen für sich und ihre über 18 Jahre alten mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr beansprucht haben.
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Die Prämie beträgt ein Zwölftel der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge. Wer für 2020 eine
Prämie in 2021 erhalten möchte, muss dies der LKK bis zum 30. September 2020 schriftlich
mitteilen. Diese Frist gilt jedoch nur für diejenigen, die bisher noch keine Teilnahmeerklärung
abgegeben haben. Wurde in 2019 bereits eine solche eingereicht, so verlängert sich diese
automatisch um ein Jahr, sofern sie nicht gekündigt wurde. Das Formular hierfür – falls
noch keine Teilnahme beantragt wurde – kann im Internet abgerufen werden unter
www.svlfg.de/mediencenter.

Prämie und Antrag

Gesetzliche Vorsorgeuntersuchungen können weiterhin erfolgen, ohne dass die Prämie entfällt.
Dazu gehören unter anderem Leistungen der Primärprävention, zur Verhütung von
Zahnkrankheiten, bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder zur Früherkennung von
Krankheiten (zum Beispiel Krebsvorsorge oder Herz-Kreislauf-Check-up) sowie Schutzimpfungen
oder Kindervorsorgeuntersuchungen. Mitversicherte Kinder unter 18 Jahren sind
komplett ausgenommen, das heißt, der Kinderarztbesuch schmälert die Prämie nicht. Der
Antrag ist ein Jahr lang bindend. Er kann vom Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum
Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert er sich jeweils
um ein weiteres Jahr.

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