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BayWeinRAV geändert

Eintragung von Gewannen möglich

Nach langen Jahren der Diskussion und intensiver Verhandlungen ist die neue Fassung der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) mit der Veröffentlichung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 11.08.2020 in Kraft getreten. Neben zahlreichen rechtlich notwendigen und redaktionellen Änderung wurde auch die Möglichkeit geschaffen, kleinere geografische Einheiten („Gewanne“) in die Weinbergsrolle einzutragen und zu verwenden.

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Herkunftspyramide "Franken 2030".
Herkunftspyramide "Franken 2030".Fränkischer Weinbauverband e.V.
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Das Eintragungsverfahren ist in §19 Absatz 10 detailliert erläutert (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWeinRAV-19):

Im Liegenschaftskataster eingetragene, abgegrenzte kleinere geografische Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Gewanne) können auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen werden.

Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Antragsberechtigten darf ein Antrag auch von Erzeugern gestellt werden, die im Besitz mindestens eines Flurstücks innerhalb des Gewannes sind.

Dem Antrag sind eine aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannnamen, eine Auflistung der vollumfänglich in dem Gewann belegenen Flurstücke und ein aktueller Flächen- und Nutzungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Flurstück in dem beantragten Gewann bewirtschaftet, beizufügen.

Vom Antrag werden alle vollumfänglich in dem einzutragenden Gewann belegenen Flurstücke umfasst. Gelistete Flurstücke gehören vollumfänglich zu dem Gewann. Ein Flurstück kann nur einem Gewann zugeschrieben werden.

Die Abs. 3 und 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 und 9 gelten entsprechend. Abweichend von Abs. 2 wird bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auf Antrag eines Berechtigten nach Satz 2 das gesamte Gewann mit allen vollumfänglich enthaltenen Flurstücken in die Weinbergsrolle eingetragen.

Verwendung Gewannbezeichnung

Die Verwendung der Gewanne-Bezeichnungen ist in §19 Absatz 11 detailliert erklärt:

Die Verwendung eines Gewannnamens im Sinne des Abs. 10 auf dem Weinetikett setzt voraus, dass

  1. der natürliche Alkoholgehalt mindestens 12,0 Volumenprozent beträgt; eine Anreicherung ist in Ausnahmejahren bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zu beantragen,
  2. ausschließlich folgende Rebsorten verwendet werden:
    1. für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken sind, dürfen ausschließlich die Rebsorten Silvaner, Riesling, Weißburgunder, Spätburgunder, Traminer verwendet werden;
    2. für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil des bayerischen Teils der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg sind, dürfen ausschließlich die Rebsorten Spätburgunder, Chardonnay, Weißburgunder, Grauburgunder und Sauvignon blanc verwendet werden,
  3. Qualitätsweine der Geschmacksrichtung „trocken“ oder Prädikatsweine mit den Prädikaten Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein der Geschmacksrichtung „lieblich“ oder „süß“ entsprechen,
  4. der Wein nicht in einer Einliterflasche abgefüllt wird und
  5. der im Gewann geerntete Hektarertrag rebsorten- und gewannbezogen im Herbstbuch erfasst wird und maximal 66 hl/ha im Gewann geerntet werden.

Auf dem Bescheid der amtlichen Prüfung für Weine ergänzt die Prüfstelle den Hinweis, ob die Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 1 Nr. 1 bis 4 für die Verwendung des Gewannnamens erfüllt sind, sofern ein solcher angegeben wurde. Die Kontrollen zur Einhaltung der Kriterien erfolgen stichprobenartig durch die Weinkontrolle.

Mit Inkrafttreten dieser Regelungen ist es nicht mehr möglich, dass bisher genutze Gewannbezeichnungen in der Etikettierung seitens der Weinüberwachung geduldet werden. Die Verwendungskriterien (BayWeinRAV §19 Abs. 11) können bereits zeitnah kontrolliert werden. Bei aktuell noch verwendeten Gewannbezeichnungen sollte bei Kontrollen in den nächsten Monaten nachgewiesen werden können, dass ein Antrag auf Eintragung der Gewannbezeichnung gestellt ist.

Zukünftige Herkunftspyramide Frankens

Diese Regelung wurde geschaffen in Hinblick auf die zukünftige Herkunftspyramide Frankens (siehe Abbildung). Diese stellten wir Ihnen bei den Regionalkonferenzen im Frühjahr 2019 vor. Die Erkenntnisse der anschließenden Diskussionen wurden vom neugeschaffenen Ausschuss für Profilierung und Herkunft in bisher drei Sitzungen aufgegriffen und integriert.

Herkunftspyramide "Franken 2030". © Fränkischer Weinbauverband e.V.
Die Gewanne sind der absoluten Spitze („Große Lage F“) vorbehalten.

In Hinblick auf die anstehenden Änderungen des Weingesetzes und der Weinverordnung wurde festgestellt, dass das Herkunftsmodell „Franken 2030“ mit den neuen Vorgaben zur Etikettierung vereinbar ist.

Die Weinverordnung sieht u.a. Vorgaben zum Mindestmostgewicht („Kabinett geeignet“), zum Vermarktungszeitpunkt (ab 01.03.), zu Rebsorten (max. zwölf) und zur Verwendung von Prädikaten ab einem gewissen Restzuckerwert vor. Die Details befinden sich noch in der Abstimmung zwischen dem Bundesministerium und den Ländern.

Liebe Winzerinnen und Winzer, die deutsche und fränkische Weinwirtschaft stehen vor einem Paradigmenwechsel: von der Qualitätsdefinition über das Mostgewicht hin zu einem Herkunftssystem. Vieles leben Sie heute schon, manches wird sich noch etablieren müssen.

Wir werden Sie umfassend über alle Änderungen sowie das Herkunftsmodell „Franken 2030“ informieren, sobald diese in Kraft treten werden.

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