Melde- und Testpflichten
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Aktuell sind insbesondere nachfolgende fünf Rechtsvorschriften für Betriebe mit Saisonarbeitskräften von Bedeutung:
- Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
(Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) - Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (AV Saisonarbeitskräfte)
- Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV)
- Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten
(AV Testnachweis von Einreisenden) - Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV)
Die zu beachtenden Vorgaben aus den oben genannten fünf Rechtsvorschriften richten sich danach, ob das Herkunftsland einer Saisonarbeitskraft vom Robert Koch-Institut (RKI) als:
- Risikogebiet (derzeit zum Beispiel Polen, Rumänien, Bulgarien),
- Hochinzidenzgebiet (derzeit beispielsweise Tschechien, Slowenien, Montenegro, Kosovo) oder
- Virus-Variantengebiet (derzeit zum Beispiel Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Portugal)
ausgewiesen ist (www.rki.de/risikogebiete). Derzeit sind die klassischen Herkunftsländer von Saisonarbeitskräften Polen, Rumänien und Bulgarien als Risikogebiet eingestuft.
Die AV Saisonarbeitskräfte gilt dagegen unabhängig von der Einstufung als Risikogebiet in Betrieben, in denen mehr als zehn Beschäftigte (inklusive Familienarbeitskräfte, dauerhaft Angestellte oder Saisonarbeitskräfte) beziehungsweise drei oder mehr Saisonarbeitskräfte gleichzeitig tätig sind.
Was gilt vor der Einreise?
- Meldepflichten:
Die Saisonarbeitskräfte aus Risikogebieten müssen ihre Einreise im Vorfeld elektronisch unter www.einreiseanmeldung.de anzeigen (§ 1 CoronaEinreiseV).
Nach Ziff. 5 AV Saisonarbeitskräfte ist der Betriebsinhaber eines unter die Allgemeinverfügung fallenden Betriebes verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen (zum Beispiel per E-Mail). Die Anzeige hat dabei den Namen des Beschäftigten, dessen Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten.
Im Falle einer Arbeitsquarantäne gemäß EQV (siehe: „Was gilt bei der Ankunft im Betrieb?“) muss der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte ebenfalls vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.
Besteht gleichzeitig eine Meldepflicht nach EQV (→ Arbeitsquarantäne, siehe unten „Was gilt bei der Ankunft im Betrieb?“) und der AV Saisonarbeitskräfte (→ Arbeitsaufnahme), so ist eine Meldung 14 Tage vor Beginn der Arbeitsaufnahme gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ausreichend. In der Anzeige sollte auf beide Rechtsgrundlagen (EQV, AV Saisonarbeitskräfte) verwiesen werden und zusätzlich zu den Vorgaben aus der AV das Herkunftsland der einreisenden Saisonarbeitskraft angegeben werden.
- Beförderungsverbot:
Für Einreisende aus Virus-Variantengebieten hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr verhängt (§ 1 CoronaSchV). Eine Ausnahme gilt für die Beförderung von Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Nach der Begründung zur Coronavirus-Schutzverordnung zählen zum Wohnsitz auch Beherbergungsstätten, die vom Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses, etwa für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte zur Nutzung bereitgestellt werden. Damit ist sichergestellt, dass für den Fall, dass eines der Herkunftsländer landwirtschaftlicher Saisonarbeitskräfte als Virus-Variantengebiet eingestuft wird, eine Einreise von Saisonarbeitskräften aus diesem Land weiter auch per Bus- oder Flugverkehr und so weiter möglich ist.
Was gilt bei der Einreise?
- Testpflichten:
Die Saisonarbeitskräfte, die aus einem Risikogebiet einreisen, müssen spätestens 48 Stunden nach der Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde am Aufenthaltsort in Bayern einen Nachweis über einen negativen Coronatest (PCR-Test oder Antigen) vorlegen (§ 3 CoronaEinreiseV).
Nähere Angaben zu den Anforderungen an den Test finden sich unter https://www.rki.de/covid-19-tests. Es bietet sich an, diesen Test bereits in den Heimatländern durchführen zu lassen. In diesem Fall ist aber darauf zu achten, dass der Test bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Im Fall der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virus-Variantengebiet muss bereits bei Einreise ein solcher Testnachweis vorliegen. Dies kann bei Grenzkontrollen überprüft werden.
Unabhängig davon sind Personen, die aus einem solchen Gebiet einreisen, im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV aufgefordert, den erforderlichen Testnachweis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde am Aufenthaltsort unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise, vorzulegen.
Auch nach der AV Saisonarbeitskräfte dürfen Saisonarbeitskräfte nur mit der Arbeit beginnen, wenn sie über einen negativen PCR-Test (Antigen-Test hier aktuell nicht zulässig!) verfügen.
- Kostenübernahme für Tests:
Saisonarbeitskräfte, die für einen mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufenthalt einreisen (gegebenenfalls durch Arbeitsvertrag oder ähnliches zu belegen), gelten bereits bei Einreise als Bewohner Bayerns. Damit unterfallen sie der Bayerischen Teststrategie und können das Bayerische Testangebot nutzen. Die Kosten für die Corona-Tests werden deshalb vom Freistaat Bayern übernommen.
Nach der Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und dem Freistaat Bayern über die Testung von asymptomatischen Personen ist durch niedergelassene (Kassen-)Ärzte nur eine Testung mittels PCR-Methode möglich. Inwieweit die Saisonarbeitskräfte auch bayernweit einheitlich in den lokalen Testzentren getestet werden können, wird derzeit mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) geklärt.
Die Kosten für das sogenannte Freitesten (siehe: „Was gilt bei der Ankunft im Betrieb?“) werden ebenfalls vom Freistaat Bayern übernommen.
Was gilt bei der Ankunft im Betrieb?
- Quarantäne und Arbeitsquarantäne, Freitesten:
Für Einreisende aus Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten besteht nach der EQV eine grundsätzliche Quarantänepflicht (Allgemeine Absonderung) für einen Zeitraum von zehn Tagen.
Für Saisonarbeitskräfte, die für eine mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme einreisen, gilt nach der EQV hier eine Besonderheit. Für sie ist das Verlassen der Unterkunft zur Ausübung der Tätigkeit gestattet (sogenannte Arbeitsquarantäne). In der Unterkunft und bei der Arbeit müssen während dieser zehntägigen Arbeitsquarantäne gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Allgemeinen Absonderung vergleichbar sind. Der Arbeitgeber muss die ergriffenen Maßnahmen zur betrieblichen Hygiene und zu den Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung dokumentieren.
Die Arbeitsquarantäne kann durch einen Negativtest (PCR oder Antigen), der frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt worden ist, verkürzt werden („Freitesten“). Das negative Testergebnis ist für mindestens zehn Tage aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Bei der Einreise von Saisonarbeitskräften aus einem Virus-Variantengebiet besteht die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne nicht. Stattdessen greift die Allgemeine Absonderungspflicht für den Zeitraum von zehn Tagen ohne die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, die aber wiederum durch ein negatives Testergebnis ab dem fünften Tag verkürzt werden kann („Freitesten“).
Bislang ist nur im Landkreis Dingolfing-Landau eine abweichende Regelung vom Landratsamt vor allem im Hinblick auf die Quarantänepflicht erlassen worden (Allgemeinverfügung zur Anordnung von Maßnahmen zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 hinsichtlich der Beschäftigung und Unterbringung von Saisonarbeitern). Dort ist eine Arbeitsquarantäne nicht mehr möglich, sondern für alle Saisonarbeitskräfte gilt vor Arbeitsbeginn bzw. nach Wechsel zu einem anderen Betrieb eine zehntägige Quarantänepflicht (Absonderung), die durch eine „Freitestung“ mit PCR-Test ab dem sechsten Tag vorzeitig beendet werden kann.
Einen Überblick zu bundesweit gültigen Regelungen geben die „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft seit dem 1. Januar 2021 im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Coronabedingten Vorgaben“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Diese sind im Anhang zu finden, ebenso die Zusammenfassung der Aktuellen Informationen zu den Melde- und Testpflichten bei Saisonarbeitskräften in Bayern.
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