Anhebung der Einkommensgrenzen ab 1. April 2021
Damit mehr Versicherte eine höhere Chance auf einen Zuschuss zu ihrem Alterskassenbeitrag haben, werden die hierfür geltenden Einkommensgrenzen ab 1. April 2021 angehoben.
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Ab 1. April 2021 erhalten Beitragszahler einen Zuschuss, wenn ihr Einkommen unter 23.688 Euro (unverheiratet) oder unter 47.376 Euro (verheiratet) für die westlichen Bundesländer sowie unter 22.428 Euro beziehungsweise 44.856 Euro für die östlichen Bundesländer liegt. Der Beitrag kann so um maximal 60 Prozent reduziert werden.
Übersicht
bisher | ab 01.04.2021 (West) | ab 01.04.2021 (Ost) | |
Einkommensgrenze für Zuschuss |
bis 15.500 Euro
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unter 23.688 Euro
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unter 22.428 Euro
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Einkommensgrenze für Höchstzuschuss |
bis 8.220 Euro
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bis 11.844 Euro
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bis 11.214 Euro
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Antragstellung
Mitglieder der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK), die künftig einen Zuschussanspruch aufgrund der neuen Einkommensgrenzen haben werden, sollten einen Antrag frühestens ab März und spätestens bis Ende Juli 2021 stellen. So kann der Zuschuss ab 1. April gewährt werden. Geht der Antrag später ein, gewährt die LAK den Zuschuss ab dem Kalendermonat des Antragseingangs, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das Antragsformular kann im Internet unter www.svlfg.de/beitragszuschuss abgerufen werden. Anträge können auch online über das Versichertenportal der SVLFG unter www.svlfg.de/meine-svlfg-digital gestellt werden. Hierfür ist eine einmalige Registrierung erforderlich.
Welches Einkommen zählt?
Wie bisher ist das landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Einkommen aus dem Steuerbescheid ausschlaggebend dafür, ob ein Zuschussanspruch besteht oder nicht. Ausnahme: Wird das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt, berechnet die LAK dies mit Hilfe des Wirtschaftswertes und der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft. Erwerbsersatzeinkommen wird ebenfalls berücksichtigt. Das sind zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Renten. Ist der letzte Steuerbescheid älter als vier Jahre oder liegt noch keiner vor, ist das Einkommen des vorvergangenen Jahres maßgeblich und wird von der LAK erfragt.
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