Gesetzentwürfe verabschiedet
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GAP-Direktzahlungen-Gesetz
Kernpunkt des Gesetzes ist die Verteilung der jährlichen 4,9 Milliarden Euro an EU-Mitteln auf die verschiedenen Direktzahlungen.
Umschichtung
- Ein Teil der finanziellen Mittel werden von den Direktzahlungen in die sogenannte zweite Säule umgeschichtet.
- Die Länder erhalten mehr Geld für weitere Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft, die passgenau auf ihre unterschiedlichen Agrarstrukturen und natürlichen Gegebenheiten abgestimmt sind.
- Ab 2023 werden 10 Prozent der Mittel aus der ersten Säule in die zweite Säule der GAP umgeschichtet.
- Dieser Anteil steigt bis zum Ende der kommenden Förderperiode 2026 sukzessive auf 15 Prozent.
- Die Mittel stehen dann zur Verfügung
- für weitere Klima- und Umweltleistungen,
- für die Förderung des Ökologischen Landbaus,
- für mehr Tierwohl in den Ställen.
Umverteilung
Die Umverteilungsprämie soll deutlich steigen – von sieben auf zwölf Prozent der Obergrenze für Direktzahlungen. Das sind in 2023 mehr als 530 Millionen Euro. Landwirte erhalten für die ersten 60 Hektar mehr Geld – und zwar in zwei Stufen:
- In Stufe 1 (bis 40 Hektar) soll es einen Zuschlag von rund 69 Euro pro Hektar geben
- in Stufe 2 (41 bis 60 Hektar) werden rund 41 Euro zusätzlich gezahlt.
Junglandwirte
Um den Nachwuchs in der Landwirtschaft bei der Niederlassung zu unterstützen, erhalten junge Landwirtinnen und Landwirte bis 40 Jahre eine erweiterte Förderung von zwei Prozent der Direktzahlungsmittel – 98 Millionen Euro. Künftig wird Junglandwirten eine zusätzliche Prämie von etwa 70 Euro für bis zu 120 Hektar (bisher 90 Hektar) gewährt.
Weidetierprämie
Zwei Prozent der Obergrenze nach Umschichtung stehen für die Einführung einer gekoppelten Zahlung für Schafe, Ziegen und Mutterkühe zur Verfügung. Damit wird extensive Weidehaltung auf wertvollem Dauergrünland gefördert, die erheblichen Nutzen für die Umwelt hat. Und es nimmt auch die Wertschöpfung in peripheren Regionen zu.
Budget für Öko-Regelungen von 25 Prozent
Ein Viertel der Direktzahlungen aus der ersten Säule der GAP sind für Leistungen reserviert, die über die Auflagen der Konditionalität hinausgehen. In Deutschland fließen damit allein aus der ersten Säule jährlich rund 1,1 Milliarden Euro in die Stärkung von Umwelt und Biodiversität.
Die Bedingungen wurden in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gegenüber dem ersten Vorschlag des BMEL erweitert:
- Erhöhung des Umfangs der nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen auf Ackerland, auf denen weder Ackerbau noch Tierhaltung betrieben werden, über die in der Konditionalität vorgeschriebenen drei Prozent hinaus.
- Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf den vorgenannten nichtproduktiven Flächen sowie auf Dauerkulturflächen und Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland, um die Biodiversität zu erhöhen.
- Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau einschließlich Leguminosen – heimische Eiweißpflanzen, die als Eiweißquelle für die menschliche Ernährung oder als Tierfutter verwendet werden können. Importe aus Drittstaaten, etwa von Soja, können so reduziert werden.
- Extensivierung von Dauergrünland: Dauergrünlandflächen werden zum Beispiel seltener gemäht oder gedüngt und von weniger Tieren genutzt. Das kommt der Biodiversität zugute.
- Erhalt von Agroforstsystemen auf Ackerland: Hierbei wird Landwirtschaft unter Einbeziehung von Bäumen und Sträuchern betrieben. Agroforstsysteme sind artenreich, stabilisieren den Wasserhaushalt und schützen den Boden vor Erosion.
- Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland mit vier Kennarten.
- Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
- Ausgleich für besondere Bewirtschaftungsformen in Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten.
GAP-Konditionalitäten-Gesetz
Vom ersten Euro an müssen Landwirte bestimmte Grundanforderungen im Bereich des Umweltschutzes, wie die Bereitstellung nicht-produktiver Flächen für die Biodiversität, den Grünlanderhalt oder den Moorbodenschutz, ergreifen. Verstöße führen zur Kürzung der Zahlungen.
GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz
Dieses Gesetz trifft Regelungen über das Verwaltungs- und Kontrollverfahren bei der Durchführung der Direktzahlungen. Dies betrifft auch die Verfahren zur Antragstellung durch die Landwirtinnen und Landwirte.
Diese drei Gesetze bilden die Basis für den zukünftig bei der GAP vorgesehenen nationalen GAP-Strategieplan, der bei der Europäischen Kommission bis spätestens 1. Januar 2022 zur Genehmigung einzureichen ist.
Zusätzlich wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes im Kabinett beschlossen. Damit sollen im Übergangsjahr 2022 acht Prozent der Direktzahlungsmittel in die zweite Säule umgeschichtet werden.
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