Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Corona-Schutzimpfung

Impfung für Winzer und Saisonarbeitskräfte möglich

Seit einigen Monaten besteht die Möglichkeit, Impfungen gegen das Coronavirus vorzunehmen. Aufgrund der sehr beschränkten Menge von Impfstoffen wurde die Coronavirus-Impfverordnung erstellt. Darin sind priorisierte Impfungen für bestimmte Personengruppen vorgesehen. In letzter Zeit haben den Bayerischen Bauernverband immer mehr Anfragen dazu erreicht, ob auch Landwirte hinsichtlich des Anspruches auf eine Corona-Schutzimpfung einen erhöhten Prioritätsgrad haben.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
In Bayern können sich jetzt auch wichtige Beschäftigte in der Landwirtschaft impfen lassen.
In Bayern können sich jetzt auch wichtige Beschäftigte in der Landwirtschaft impfen lassen. panpilai paipa/Shutterstock.com
Artikel teilen:

Ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) mit erhöhter Priorität (Priorität Gruppe 3), vergleichbar den Personen über 60 Jahren, kann für Personen in besonders relevanter Position in Unternehmen der kritischen Infrastruktur bestehen. Zur kritischen Infrastruktur gehört auch die Ernährungswirtschaft.

Impfung für Personen in besonders relevanter Position

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat in der Leitlinie „Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen)“ Erläuterungen dazu gegeben, welche Unternehmen hierzu zählen. Grundsätzlich gehören nach Ziffer 3 auch landwirtschaftliche Betriebe, einschließlich der Sonderkulturbetriebe, Brütereien, Tierzuchtbetriebe, landwirtschaftliche Lohnunternehmen und weitere dazu.

  • Der landwirtschaftliche Unternehmer ist als Person in relevanter Position zu betrachten, ebenso wie Arbeitnehmer in leitender Funktion.
  • Laut Mitteilung des Deutschen Bauernverbands (DBV) kann darüber hinaus auch eine solche relevante Position dem Ehegatten und den auf dem Hof lebenden und mithelfenden Angehörigen zukommen.
  • Für diese Personen kann sich somit auch ein Anspruch auf Impfungen mit erhöhter Priorität (Priorität Gruppe 3) ergeben.

Bei einer Impfung ist es erforderlich, dass ein Nachweis über die Voraussetzungen des Prioritätsgrades, also die Zugehörigkeit zur kritischen Infrastruktur, vorgelegt werden kann. Für den Unternehmer kann dieser Nachweis beispielsweise über den letzten Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geführt werden. Für die weiteren im Betrieb in relevanter Position Tätigen empfiehlt sich die Ausstellung einer Bescheinigung durch den Unternehmer über deren Tätigkeit. Hierfür kann vom Unternehmer eine Bestätigung nach beiliegendem Muster (siehe Anhang) zum Nachweis des Vorliegens erhöhter Priorität im Bereich der Ernährungswirtschaft verwendet werden.

Impfung für Saisonarbeitskräfte

Auch für ausländische Saisonarbeitskräfte kann sich grundsätzlich ein Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Priorität Gruppe 3) ergeben. Grundsätzlich besteht ein Impfanspruch für ausländische Saisonarbeitskräfte:

  • Wenn sie in Deutschland krankenversichert sind,
  • hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • wenn sie in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV).

Auch besteht nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV die Möglichkeit, dass Personen einen Anspruch auf Impfung mit erhöhter Priorität haben, bei denen aufgrund ihrer Lebens- und Arbeitsumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht. In der Begründung zum Entwurf der Corona-Impfverordnung werden hinsichtlich dieser Personengruppe neben Leiharbeitern, Mitarbeitenden in der fleischverarbeitenden Industrie und anderen auch Saisonarbeitnehmer genannt.

Auch hier besteht wiederum das Erfordernis einen entsprechenden Nachweis vor Durchführung der Impfung vorlegen zu können. Hierfür kann das beiliegende Muster einer Bescheinigung aufgrund besonderer Arbeits- und Lebensumstände verwendet und entsprechend den betrieblichen Verhältnissen erstellt werden. Bei den Saisonarbeitskräften sollte aber beachtet werden, dass eine Corona-Schutzimpfung nach derzeitigem Stand zwei Impfungen erfordert und dies bei der Planung des Einsatzes der Saisonarbeitskräfte berücksichtigt werden sollte.

Bayern gibt Astrazeneca für unter 60-Jährige frei

Mitteilung der vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (22.04.2021):

Der Freistaat Bayern gibt den Impfstoff von Astrazeneca für alle Menschen ab 18 Jahren frei. Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek teilte am 21. April 2021 mit: „Die Priorisierung bei Astrazeneca ist ab sofort aufgehoben, der Impfstoff kann in den Arztpraxen auch Personen unter 60 Jahren angeboten werden."

Voraussetzung sei eine ausführliche Beratung. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte empfohlen, in Deutschland das Präparat nur Menschen ab 60 Jahren zu verabreichen. Nach Informationen aus dem Gesundheitsministerium können neben den Hausärzten auch andere niedergelassene Ärzte den Impfstoff verabreichen. Seit dem 19. April 2021 wird Astrazeneca für Erstimpfungen in Bayern nur in Haus- und Facharztpraxen verimpft, nicht mehr in den Impfzentren.

Zuvor hatten bereits Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen den Impfstoff für alle freigegeben.  

Downloads:
0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren