Später Austrieb in diesem Jahr
Der Monat April ist zwar noch nicht ganz vorbei, jedoch ist sicher, dass er als einer der kältesten April-Monate in die Wettergeschichte eingehen wird. Auch in Punkto Frosttage hatte er einiges zu bieten. Insbesondere in der Nacht vom 05. Auf den 06. April mit Temperaturen zwischen minus Zwei bis minus Drei Grad. In Verbindung mit vorausgegangenen Niederschlägen, kam es teilweise zu Augenschäden in der Wolle.
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Allgemeine Situation
Vor allem Frühaustreibende Sorten wie Lemberger, Chardonnay und Muskateller, aber auch Junganlagen waren verstärkt betroffen. In vielen Anlagen war das Knospenschwellen glücklicherweise noch nicht so weit fortgeschritten, dass Schäden entstehen konnten. Dort wo Schäden entstanden sind, präsentiert sich ein sehr uneinheitliches Bild. Überwiegend wurde lediglich das Hauptauge geschädigt. Insbesondere die Sorte Lemberger scheint verstärkt betroffen zu sein.
Bei den Frühstartern zeigen sich an manchen Standorten – vor allem im Bereich des Strombergs – teilweise Schäden zwischen 50 und 70 Prozent. Dort ist auf manchen Flächen mit nachhaltigen Ausfällen zu rechnen. Junganlagen, vor allem zweijährige, zeigten teilweise auch stärkere Frostschäden. Hier sind jedoch die Chancen gut, dass sich schlafende Augen noch entwickeln können. Es muss noch etwas zugewartet werden, wie sich der Austrieb in den nächsten Tagen verhält.
Entwicklung
Der Temperaturaufschwung ist immer noch ausgebremst. In der vergangenen Nacht kamen geringe Regenmengen an. Zum kommenden Wochenende sind weitere Niederschläge gemeldet, allerdings unterscheiden sich hier die einzelnen Wetterprognosen. Für die Wasserverfügbarkeit wären größere Mengen wünschenswert. Der Entwicklungsstand reicht vom Wollestadium bis zum Zwei-Drei-Blattstadium in Junganlagen und Frühen Sorten beziehungsweise Lagen. In sehr warmen Lagen, insbesondere in terrassierten Steillagen, sind auch teilweise vereinzelt bereits die ersten Gescheine zu sehen.
Wildschäden
Nach dem Rebenaustrieb ist auf abgefressene oder abgerissene Rebtriebe durch Rehe zu achten. Im Vordergrund sollten vorbeugende Maßnahmen zur Vergrämung oder Verhinderung des Zugangs stehen. Lemberger Triebe stehen auf der Speisekarte für Rehe ganz oben. Aber auch andere Sorten werden in gefährdeten Gebieten gerne als Menüergänzung angenommen. Um gegebenenfalls Ersatzansprüche beim Jagdpächter durchsetzen zu können, muss ein Schaden unmittelbar nach Bekanntwerden bei der Gemeindeverwaltung gemeldet werden. Gütliche Einigungen oder ausreichende Vergrämungsmaßnahmen sind immer zu bevorzugen.
Pflanzenschutz
Phomopsis (Schwarzflecken):
Erst wenn das erste Grün vorhanden ist und länger andauernde Niederschläge gemeldet sind, macht eine Bekämpfung mit einem gegen Schwarzfleckenkrankheit zugelassenen Kontaktmittel, in gefährdeten Anlagen (vor allem Trollinger), Sinn. Durch die aktuellen Wetterbedingungen ist das Infektionsrisiko sehr gering. Nach den Wetterprognosen zu urteilen, ist keine längere Nässeperiode in Sicht und somit keine Behandlung notwendig.
Peronospora und Oidium:
Aktuell sind keine Bekämpfungsmaßnahmen notwendig. Eine erste Behandlung sollte insbesondere in Anlagen mit Vorjahresbefall mit Mehltau und in gefährdeten Anlagen im Umfeld von Problemflächen, ab dem Drei-Sechs-Blatt-Stadium eingeplant werden. Vor allem die neu geborenen Gescheine sollten dann einen ersten Schutz bekommen. Dies betrifft insbesondere Trollinger-Anlagen aufgrund seiner besonderen Anfälligkeit gegenüber Mehltau. Im Einzelfall kann in sehr warmen Lagen, dies betrifft vor allem terrassierte Steillagen, eine erste Behandlung aus heutiger Sicht in der zweiten Maiwoche nötig werden. Vor allem in letztjährigen Problemflächen. Sollten am Wochenende größere Niederschlagsmengen fallen, wäre eine mögliche Primärinfektion in diesen exponierten Lagen, ebenfalls vor Ablauf der Inkubationszeit miterfasst worden.
Mittelinformation:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel (BVL) hat die Zulassung für Mittel mit dem Wirkstoff Macozeb zum 04.07.2021 widerrufen. Dies betrifft im Weinbau die Mittel Dithane Vino WG (Beachte: Dithane Neo Tec hat Anwendungsverbot), Electis, Fortuna Gold, Manfil 80WP, Moximate 725 WG, Ridomil Gold MZ. Eventuelle Aufbrauchfristen enden spätestens zum 04.01.2022. Restbestände können nur noch in der kommenden Saison 2021 aufgebraucht werden. Zulassungsinformationen zu aktuellen Rebschutzmitteilung finden sie im Internet auf der Seite des BVL.
Herbizide
Aktuell sind Herbizidanwendungen besonders gut zu sehen. Hier zeigt sich, dass die große Mehrheit der Winzer auf eine sachgemäße Anwendung achtet. Hierzu gehört die Ausbringung eines möglichst schmalen Behandlungsbandes sowie das rechtzeitige Abschalten am Ende der Rebzeile. Auch wenn der Großteil aller Winzer sich an die Vorgaben hält, machen einzelne Fehlanwendungen immer wieder Negativschlagzeilen. Der Minimierungsgedanke steht absolut im Vordergrund! Auf dem Vorgewende, auf Böschungen und Wegrändern hat kein Herbizid etwas verloren. Die negative Außenwirkung ist unnötig.
Düngung
Sofern noch nicht geschehen, kann nun mit dem Austrieb der Reben auch die Düngung der Rebanlagen erfolgen. In stark frostgeschädigten Anlagen sollte der Schädigungsgrad bei der Bemessung der Düngergaben berücksichtigt werden. Informationen zur Düngung im Weinbau und den aktuellen Vorschriften finden Sie in der Broschüre „Düngung von Ertragsreben“ vom 3.3.2021. Für die Entscheidung, ob ein Weinbaubetrieb aufzeichnungspflichtig gemäß der neuen Düngeverordnung (DÜVO) ist, können die verlinkten „Entscheidungsbäume“ verwendet werden. Für die individuelle Prüfung, welche Flächen im „Roten Gebiet“ (Stickstoff) beziehungsweise im „Eutrophierten Gebiet“ (Phosphat) liegen, kann über den jeweiligen Link die Karte der LUBW eingesehen werden.
Kurzzusammenfassung:
Zur Einhaltung der nachfolgenden Punkte ist verpflichtet: Wer auf mindestens einem Schlag wesentliche Nährstoffmengen (>50kgN/ha und >30kg P/ha) ausbringt und die in den Entscheidungsbäumen aufgeführte Betriebsgröße überschreitet.
- Bedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat vor der Düngung durchführen und dokumentieren: Dies geht in einem ausfüllbaren Formular, oder über Düngung BW. Rebflächen, deren Bedarf gleich ist, können in einem Ausdruck / Aufschrieb zusammengefasst werden.
- Spätestens zwei Tage nach der Düngung ist eine Aufzeichnung der Düngung vorzunehmen. Gleich gedüngte Schläge können natürlich auch hier zusammengefasst werden. Eine Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben.
- Eine Bodenuntersuchung auf Stickstoff in Roten Gebieten ist mit Nmin oder EUF vor der Düngung durchzuführen. Mit Nmin wird der Gehalt eines Bodens an verfügbarem mineralisierten Stickstoff gemessen. Bei der EUF-Untersuchung handelt es sich um ein labortechnisches Analyseverfahren zur Untersuchung von Bodensubstraten auf ihre für Pflanzen verfügbaren Nährstoffe. Schläge <30 Ar sind von der Verpflichtung ausgenommen. Alle Rebflächen innerhalb der Roten Gebiete können als eine Bewirtschaftungseinheit betrachtet werden, wenn sie gleich gedüngt werden. Dann genügt eine Bodenprobe.
- Untersuchung auf Phosphat (Grundnährstoffuntersuchung): Für alle Schläge >ein ha muss eine Grundbodenuntersuchung auf den Nährstoff Phosphor vorliegen, wenn dort wesentliche Nährstoffmengen (> 30 P/ha) aufgebracht werden. Dies ist unabhängig davon, ob man im eutrophierten Gebiet liegt oder nicht. Die Untersuchung darf dann nicht älter als sechs Jahre sein.
- In den eutrophierten (gelben) Gebieten muss aufgebrachter Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Stallmist) auf seine Nährstoffgehalte untersucht sein oder werden, wenn damit wesentliche Düngermengen ausgebracht werden (> 30 P/ha) und der Betrieb insgesamt mehr als 0,5 ha in eutrophierten Gebieten bewirtschaftet.
- Bis 31. März des auf die Düngung folgenden Jahres (dies gilt schon für 2021 bezüglich des Düngejahres 2020) ist eine Zusammenfassung des gesamtbetrieblichen Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat und die Summe des betrieblichen Nährstoffeinsatzes für Stickstoff und Phosphat erforderlich. Dies kann formlos oder beispielsweise über dieses Formular vom Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) gemacht werden.
Umstrukturierung
- Beantragung der Auszahlung der Umstrukturierungsgelder bis spätestens 17. Mai im Rahmen des Gemeinsamen Antrags (FIONA).
- Änderungen zur beantragten Flächengröße können jederzeit bis zum Einreichen der Rechnung (spätestens 15.07.2021) durchgeführt werden. Bei einer Differenz von >20 Prozent der gepflanzten zur beantragten Fläche erfolgt eine Sanktionierung! Das Einreichen der Rechnung löst die Vor-Ort-Kontrolle aus.
- Nach Einreichen der Rechnung (spätestens bis 15.07.2021) muss die Maßnahme beendet sein. Das heißt die Pflanzung beziehungsweise die Installation der Tropfbewässerung muss erfolgt sein.
- Die Drahtrahmenverpflichtung ist weggefallen.
- Wichtiger Hinweis für Pflanzungen im Jahr 2022: Aufgrund von rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union, wird der jährliche Antragszeitpunkt auf 31. August 2021 (Ausschlussfrist) vorverlegt. Anträge werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
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