Richtigstellung: Natriumhydrogencarbonat
Im Arbeitskalender Weinbau gab es in unserer Märzausgabe einen Fehler. Hier die Richtigstellung.
- Veröffentlicht am
Der Hinweis zur Veränderung des gesetzlichen Status von Natriumhydrogencarbonat hat Diskussionen ausgelöst. Daher soll der Sachverhalt etwas genauer dargestellt werden, indem die offizielle Lesart des Amtlichen Rebschutzdienstes von Bayern und Rheinland-Pfalz wiedergegeben wird:
„Einsatz des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat: Für den bisher als Grundstoff gelisteten Wirkstoff Natriumhydrogencarbonat (Backpulver) liegt inzwischen eine Zulassung als Pflanzenschutzmittel vor. Auf EU-Ebene ist daher eine Anwendung dieses Wirkstoffs neu zu regeln. Aufgrund der noch unklaren Rechtslage hinsichtlich einer eventuellen Aufbrauchfrist für Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff wird derzeit nicht empfohlen, sich mit einer Mittelmenge über die Saison 2023 hinaus zu bevorraten.“
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.