
Pflanzgenehmigungen teilweise länger gültig
Durch Wiederbepflanzungsgenehmigungen besteht nach Rodung eines zulässigen Weinbergs die Möglichkeit, eine gleich große Fläche innerhalb des Betriebes wieder mit Reben zu bepflanzen. Bisher waren Pflanzgenehmigungen drei Jahre gültig. Unter welchen Voraussetzungen die Gültigkeit verlängert, lesen Sie hier.
von Regierungspräsidium Freiburg erschienen am 12.06.2024Bisher waren Pflanzgenehmigungen drei Jahre gültig. Für Flächen, bei denen die Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle (also ohne Flurstückswechsel) erfolgen soll (das sogenannte „vereinfachte Verfahren“), wurde die Gültigkeitsdauer von drei auf sechs Jahre ab Rodungsdatum verlängert. Die Genehmigung gilt in diesen Fällen an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde (Datum der Rodung), und verfällt bei Nichtinanspruchnahme sechs Jahre später.
Antrag auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung von Rebflächen
Ist zu erwarten, dass die Wiederbepflanzung nicht innerhalb dieser sechs Jahre erfolgt, kann durch einen „Antrag auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung von Rebflächen“, der bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres (immer der 31. Juli eines Jahres – Ausschlussfrist!) beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt sein muss, der Gültigkeitszeitraum der Pflanzgenehmigung auf insgesamt mehr als acht Jahre verlängert werden, wenn der erforderliche Antrag zum spätestmöglichen Zeitpunkt gestellt wurde. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich dann um sechs Jahre ab Bescheiddatum, wodurch nun auch längere Brachezeiten möglich sind. Diese Neuerung ist eine von insgesamt drei Wiederbepflanzungsvarianten (siehe Abbildung).

Sowohl für diese neue Variante als auch für die Variante „Übertragung einer Pflanzgnehmigung auf eine andere Fläche“, also mit Flurstückswechsel, ist ein Antrag beim Regierungspräsidium zu stellen. Der aktualisierte „Antrag auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung von Rebflächen“ ist auf der Website der Regierungspräsidien unter folgendem Link abrufbar:
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