Anpassungen bei FAKT II
Für das Antragsjahr 2016 sind zwei neue Maßnahmen im FAKT II vorgesehen: die Förderung kleiner Strukturen (A3) und die Bewirtschaftung von Weinbausteillagen (C2).
von Redaktion erschienen am 02.05.2025Für FAKT II sind Anpassungen für das Antragsjahr 2026 geplant. Unter anderem ist vorgesehen, zwei neue Maßnahmen einzuführen: die Förderung kleiner Strukturen (A3) und die Bewirtschaftung von Weinbausteillagen (C2). Damit möchte Peter Hauk MdL, Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, zum einen kleinen Strukturen unterstützen, welche die Kulturlandschaft Baden-Württembergs ausmachen und zum anderen die Bewirtschaftung von Weinbausteillagen begünstigen, um diese langfristig zu sichern.
Die geplanten Änderungen des FAKT II ab 2026 stehen noch unter Vorbehalt. Unter anderem steht noch die Genehmigung durch die Europäische Kommission aus. „Über die genannten Maßnahmen und ggf. weitere Anpassungen folgen in den kommenden Monaten noch weitere Informationen“, so das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Baden-Württemberg.
1. Förderung kleiner Strukturen (A3)
Dabei handelt es sich um eine neue Maßnahme, um die besonderen Bedingungen der relativ kleinstrukturierten landwirtschaftlichen Flächen in Baden-Württemberg und deren positiven Wirkungen u.a. auf die Biodiversität entsprechend zu fördern.
Es gelten die allgemeinen Fördervoraussetzungen des FAKT II. Das ist unter anderem:
- Aktiver Landwirt (Betriebsinhaber)
- Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar
- Mindestbewilligungsbetrag von 250 Euro je Betrieb (Summe aller FAKT II-Maßnahmen)
Förderfähig sind alle Schläge des Ackerlands und der Dauerkulturen, welche mindestens 0,01 Hektar und höchstens 0,5 Hektar groß sind.
Der Fördersatz beträgt 70 Euro pro Hektar.
Die Antragstellung erfolgt pauschal für alle förderfähigen Schläge des Betriebes (gesamtbetriebliche Maßnahme).
Es besteht volle Kombinierbarkeit, mit weiteren flächenbezogenen Fördermaßnahmen wie FAKT II-Maßnahmen (außer „Nützlingseinsatz im Gewächshaus oder Folientunnel“ (E5)), Ökoregelungen und der Ausgleichszulage Landwirtschaft.
2. Bewirtschaftung von Weinbausteillagen (C2)
Dabei handelt es sich um eine neue Maßnahme, um die wertvollen Weinbausteillagen langfristig zu sichern.
Es gelten folgende Fördervoraussetzungen bzw. Auflagen:
- Es gelten die allgemeinen Fördervoraussetzungen des FAKT II (siehe oben)
- Bewirtschaftung abgegrenzter Weinbausteillagen
- Keine Beseitigung der Trockenmauern
- Raubmilbenschonender Pflanzenschutz.
Förderfähig sind abgegrenzte, anerkannte Weinbausteillagen ab 30 % Hangneigung.
Der Fördersatz beträgt 1000 Euro pro Hektar.
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Antrags über FIONA für förderfähige Schläge des Betriebes (schlagbezogene Antragstellung).
Es besteht volle Kombinierbarkeit mit weiteren flächenbezogenen Fördermaßnahmen, wie beispielsweise FAKT II-Maßnahmen (D2, E11), Ökoregelungen und der Ausgleichszulage Landwirtschaft. Die Förderung ist nicht kombinierbar mit Flächen, welche im Rahmen des Handarbeitsweinbaus (HWB) gefördert werden.
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