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Ertragsversicherung Obst- und Weinbau

Neues Verwaltungsverfahren

Das Förderprogramm Ertragsversicherung soll dauerhaft fortgeführt und schrittweise weiterentwickelt werden, was insbesondere die Bereiche der verwaltungsmäßigen Umsetzung, der Finanzierung und der inhaltlichen Ausgestaltung betrifft. Es wird ab 2025 an FIONA und den Gemeinsamen Antrag angebunden.

von Redaktion Quelle Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg erschienen am 20.01.2025
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Im Bereich der verwaltungsmäßigen Umsetzung wurden schon während der bis 2024 laufenden Pilotphase Optimierungsmöglichkeiten festgestellt, die zum Teil auch bereits umgesetzt wurden. Um das Antragsverfahren noch effizienter zu gestalten, die Fehleranfälligkeit in Bezug auf die Flächenangaben noch weiter zu verringern und das gesamte Verwaltungsverfahren zu einem modernen Online-Verfahren weiterzuentwickeln, wird das Förderprogramm in einem weiteren Entwicklungsschritt ab 2025 an FIONA und den Gemeinsamen Antrag angebunden. Diese Umstellung bietet zudem die Möglichkeit, künftig auch EU-Mittel aus der zweiten Säule der GAP zur Finanzierung einzusetzen und die Fördermaßnahme in den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu integrieren.

Eine Anbindung an FIONA und den Gemeinsamen Antrag bedeutet eine tiefgreifende Änderung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und bringt auch für die teilnehmenden Betriebe neue Herausforderungen und notwendige Anpassungen mit sich.

Neues Verwaltungsverfahren ab 2025

Ab dem Antragsjahr 2025 gilt ein neues Verwaltungsverfahren für die Ertragsversicherung im Obst- und Weinbau:

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Versicherungsprämien ist ab 2025 jährlich ausschließlich mit dem Gemeinsamen Antrag über die Online-Plattform FIONA bis zur Antragsfrist 15. Mai (Ausschlussfrist) zu stellen. Dies bedeutet, dass alle Antragstellenden verpflichtet sind, einen Gemeinsamen Antrag zu stellen. Hierbei besteht die Möglichkeit, ausschließlich die Zuwendung zur Ertragsversicherung über FIONA zu beantragen. Im Rahmen der Antragstellung müssen auch die Versicherungsscheine in FIONA hochgeladen werden.

Vertragsabschluss

Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren ist es ab dem Antragsjahr 2025 möglich, dass die Antragstellenden den Versicherungsvertrag schon vor der Stellung des Förderantrages abschließen. Wichtig ist, dass aus rechtlichen Gründen der Versicherungsvertrag jedoch erst ab dem 5. Dezember 2024 geschlossen werden darf. Der Abschluss von Neuverträgen, für welche das Unterzeichnungsdatum des Versicherungsvertrages maßgeblich ist, ist ab diesem Datum unschädlich für die Förderung möglich.

Mehrjährige Verträge, die bereits in früheren Jahren abgeschlossen wurden und deren Laufzeit auch das Versicherungsjahr 2025 umfassen, sind nicht betroffen. Aus dieser allgemeinen Genehmigung des vorzeitigen Beginns kann jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung abgeleitet werden. Der vorzeitige Beginn, d.h. der Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt auf eigenes Risiko des Antragstellers.

Zahlungsbeleg

Des Weiteren müssen die Versicherungsprämien wie bisher vollständig bis zum 30. September bezahlt sein. Neu ist, dass die Zahlungsbelege/Zahlungsnachweise (zum Beispiel Scan/Foto des Kontoauszuges) für die Versicherungsprämien bis zum 5. Oktober 2025 (Ausschlussfrist), ebenfalls über die Online-Plattform FIONA hochgeladen werden müssen. Wird der Zahlungsnachweis nicht bis zum 5. Oktober 2025 hochgeladen, führt dies zu einem vollständigen Verlust der Zuwendung.

EDV-System

Die Ertragsversicherung wird auf ein neues EDV-System/IT-System umgestellt. Durch diese Umstellung kann es gegebenenfalls zu Verzögerungen bei der Bewilligung und Auszahlung der Förderanträge 2025 kommen.

Sobald das neue Verfahren in allen Einzelheiten vorbereitet ist, wird es ausführliche Informationen dazu geben.

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