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Baden-Württemberg | Förderung

Investitionen im Weinbau: Antragstellung ab 15. Juli

Ab 15. Juli ist die Antragstellung im Förderprogramm „Investitionen im Weinbau“ wieder möglich.

von Ministerium Ländlicher Raum in Baden-Württemberg (MLR) erschienen am 11.07.2024
Ab dem 15. Juli ist die Antragstellung im Förderprogramm „Investitionen im Weinbau“ wieder möglich. © Julia Appel
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Das Ministerium Ländlicher Raum in Baden-Württemberg meldet, dass eine Antragstellung im Förderprogramm „Investitionen im Weinbau“ ab dem 15. Juli 2024 möglich ist. Die Antragstellung muss bei dem Regierungspräsidium erfolgen, in dem der jeweilige Betrieb ansässig ist.

„Mit unserem Förderprogramm ,Investitionen im Weinbau‘ setzen wir Anreize für die baden-württembergische Weinbaubranche, in der Kellerwirtschaft und Vermarktung von Weinprodukten, Qualitäts- sowie Innovationsprozesse zu etablieren. Mit dem Förderprogramm regen wir konkret Investitionen im Zusammenhang mit Fusionen, Kooperationen und umfangreicher Betriebserweiterungen an. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag für größere Strukturen in der Verarbeitung und Vermarktung unserer heimischen Weinbauern. Unser Ziel ist, Synergieeffekte zu nutzen und die Qualität zu verbessern. Darüber hinaus erschließen wir hoffentlich zusätzliche Märkte“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, in Stuttgart.

Anträge ab dem 15. Juli stellen

Die Antragsunterlagen zur Förderung von Investitionen im Weinbau sind ab dem 15. Juli 2024 im Infodienst auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) abrufbar: https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Foerderung+von+Investitionen+im+Weinbau+_+Foerder_+und+Zahlungsantraege_+Unterlagen

Das Förderprogramm umfasst die Förderung von:

  • „Investitionen im Zusammenhang mit Fusion, Kooperation und umfangreicher Betriebserweiterung“
  • „Investitionen in Qualität und Innovation in der Kellerwirtschaft und Vermarktung“

Für Vorhaben in beiden Bereichen beträgt der Fördersatz 27 % der förderfähigen Kosten. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständig und bewilligungsfähig eingereichten Anträge bis zur vollständigen Ausschöpfung der verfügbaren Mittel.

Änderungsanträge bei den Förderverfahren sind jederzeit möglich, wobei die Erhöhung des jeweils bewilligten Förderbetrags ausgeschlossen ist.

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