Ministerien informieren
Einsatz von Flüchtlingen in der Landwirtschaft
Anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten in der Regel von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ausnahmen gelten dann, wenn ein Ausländer nicht bei der Klärung der Identität mitwirkt oder Straftaten begangen hat.
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Innenminister Thomas Strobl und Landwirtschaftsminister Peter Hauk informierten in einer gemeinsamen Erklärung über den aktuellen Stand der Dinge. Anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Erhalt von Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“), wenn sie über 15 Jahre alt sind, erwerbsfähig, hilfsbedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in- Deutschland haben. Sie können bis zur gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze Einkommen durch Arbeit verdienen, ohne dass dies auf die Leistungen angerechnet wird.
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