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Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

Bezeichnungsrecht für Perlwein

Im Zusammenhang mit dem Urteil (8 A 10749/20. OVG) des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2020 informiert das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg über folgenden Sachverhalt...
Veröffentlicht am
Eugen Ulmer KG
Nach Anhang VII Teil II Nr. 8 c) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Bezeichnung „Perlwein“ für ein Erzeugnis verwendet werden, sofern es unter anderem in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist. Nach Auffassung des Gerichts bedeutet endogen, dass das gelöste Kohlendioxid bei der Gärung des Ausgangsprodukts entsteht und der erforderliche Überdruck hierdurch erzeugt wird.
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