Zu wenig Alkohol, mit Wasser verdünnt oder falsch beschriftet
Die Lebensmittekontrolleure in Sachsen haben sieben Glühweine beanstandet. Wie das sächsische Verbraucherschutzministerium auf Anfrage mitteilte, sei etwa zu geringer Alkoholgehalt durch unsachgemäßes Erhitzen sowie unzulässiger Wasserzusatz nachgewiesen worden. Ein Fruchtglühwein habe statt der angegebenen 7,7 Volumenprozent nur noch 2,2 Volumenprozent Alkohol aufgewiesen. Ein Glühwein muss laut Weinrecht mindestens sieben Volumenprozent Alkohol enthalten. Strecken mit Wasser ist nicht erlaubt.
- Veröffentlicht am

Ein "Winzerglühwein rosé" sei verbotenerweise durch das Vermischen von Rot- und Weißwein hergestellt worden und zudem fehlerhaft deklariert gewesen, hieß es weiter. Winzerglühweine dürfen in Deutschland nur aus Weiß- oder Rotweinen hergestellt werden, andernfalls ist die Bezeichnung „Glühwein“ nicht erlaubt. Nach Angaben eines Ministeriumssprechers habe zudem der obligatorische Allergen-Hinweis „enthält Sulfite“ gefehlt. Insgesamt wurden den Angaben zufolge bislang 20 Glühweine und 26 Fruchtglühweine untersucht, die meisten davon auf Weihnachtsmärkten. „Zur Herkunft der Grundweine können keine Aussagen getroffen werden, da diese in der Regel nicht angegeben beziehungsweise erfasst wird“, erklärte der Ministeriumssprecher.
Auf Weihnachtsmärkten wurden auch die hygienischen Zustände in Verkaufsständen kontrolliert. Beanstandungen habe es kaum gegeben, da die Tassen meistens zentral gespült und die Glühweine überwiegend über Durchlauferhitzer ausgeschenkt würden. Ein Überhitzen oder Verkochen des Glühweins sei nahezu ausgeschlossen. Kleinere Beanstandungen von Hygienemängeln hätten die Budenbetreiber schnell abgestellt, wie Nachkontrollen ergeben hätten.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.