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Weinlese 2020

Informationen zur Tresterverwertung

Im Zuge der Umsetzung der neuen Düngeverordnung 2017 wurde auch eine Neuregelung für die Ausbringung von Trester erforderlich. Diese neuen Vorgaben aus der Tabelle galten bereits für den Herbst 2018 und sind damit auch für die aktuelle Saison 2019 bis 2020 gültig.
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Trester ist im Sinne der düngemittelrechtlichen Einstufung ein N- und P-haltiger Wirtschaftsdünger. Die Bemessung der Ausbringmenge eines N- und P-haltigen Düngers muss sich am N- und P-Bedarf der Rebe orientieren. Auf Basis dieser Nährstoffgehalte ist die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers Trester als Ernterückstand, Einjahresgabe sowie der klassischen Dreijahresgabe als Vorratsdüngung möglich.

Trester-Ausbringung in Gebieten mit nitratbelasteten Grundwasserkörpern

Die neue Düngeverordnung 2017 wurde um den Paragrafen 13 erweitert. Dieser regelt die Düngung in landwirtschaftlichen Gebieten über nitratbelasteten Grundwasserkörpern. Bis auf wenige Ausnahmen befindet sich der gesamte Fränkische Weinbau in belasteten Gebieten. In diesen Nitrat-belasteten (= roten) Gebieten gelten für die aktuell anstehende Tresterausbringung im Weinbau besondere drei Anforderungen:

  1. Untersuchung von Wirtschaftsdüngern auf Gesamtstickstoff, verfügbaren Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat vor der Ausbringung im Weinberg.
  • Jährliche Untersuchung vom mengenmäßig bedeutendsten Wirtschaftsdünger. Für Weinbaubetriebe ist Trester relevant!
  • Regel gilt ab 750 Kg Anfall an Gesamtstickstoff. Ab einer Weinbaufläche von rd. 40 ha fallen circa 750 Kg Gesamtsticksoff in Form von Trester an.
  • Das Laborergebnis der Nährstoffanalyse muss bei der folgenden Düngebedarfsermittlung verwendet werden.
  1. Jährliche Untersuchung des im Boden verfügbaren Stickstoffs auf allen Ackerschlägen bzw. Bewirtschaftungseinheiten.
  • Mindestens eine Bodenprobe je Kultur, bei alle weiteren Flächen kann der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden mit dem LfL-Simulationsverfahren berechnet werden.
  • Zugelassenes Verfahren zur Bodenanalyse ist die Nmin- und Elektro-Ultrafiltrations-Methode (EUF).
  • Ausgenommen sind Flächen, die mit weniger als 50 Kg Gesamtstickstoff / Jahr (!) gedüngt werden.
  1. Vergrößerung der Gewässerabstände beim Ausbringen von Trestern unabhängig der Menge.
  • Auf ebenen Flächen vergrößert sich der Abstand von 4 auf 5 Meter zur Böschungsoberkante. Der Abstand darf auf 1 m verringert werden, wenn die Arbeitsbreite gleich der Streubreite ist (z. B. Kastenstreuer).
  • Auf stark geneigten Flächen (> 10 % Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante) gilt ein Aufbringverbot auf den ersten 10 m zur Böschungsoberkante, unabhängig des eingesetzten Geräts.

Zwischenlagerung von Trester

Die Anforderungen zur Zwischenlagerung von Trester in der freien Feldflur werden derzeit überarbeitet. Da die Entscheidung des Bundes hierzu noch nicht gefallen ist, gelten die bisherigen Anforderungen:

  • Lagerungsdauer von maximal 6 Monaten
  • Lagerung auf ebenen, begrünten Flächen
  • Mindestens 20 m Abstand zu Gewässern
  • Beim Abfahren sollte die (mit Nährstoffen angereicherte) oberste Bodenschicht (ca. 10 cm) mit aufgenommen und auf der Zielfläche verteilt werden.
  • Nach Abfuhr Einsaat von Stickstoff zehrenden Pflanzen (z.B. Gras, Kreuzblütler)

Nähere Informationen zur ordnungsgemäßen Zwischenlagerung von Trester außerhalb der Betriebsstätte können Sie dem Weinbauringrundschreiben 1-2019 vom 18.03.2019 entnehmen.

Jegliche Ausbringung von Düngemitteln muss im Einklang mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis stehen. Dazu gehört zweifellos nicht die Ausbringung von Düngemitteln in einer Menge und Beschaffenheit, die erhöhte Risiken für den Eintrag von Nitrat und Phosphat in Grundwasser und Oberflächengewässer erwarten lässt. Hierunter fällt auch die Tresterausbringung in Junganlagen, die mit rd. 20 kg N/ha und Jahr einen viel niedrigeren Nährstoffbedarf als Ertragsanlagen aufweisen.

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