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Rebschutzhinweis Heilbronn

Allgemeine Hinweise

Der erste Rebschutzhinweis beinhaltet folgende Themen: die allgemeine Situation, der Pheromonaushang gegen Traubenwickler, allgemeine Hinweise zum Pflanzenschutz, Knospenschädlinge, ESCA, Vorschriften und Betriebskontrollen und Hinweise zum Herbizideinsatz.

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Krampfl
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Allgemeine Situation

Lediglich im Januar waren etwas über dem Durchschnitt liegende Niederschläge zu verzeichnen. In der Summe ist das Niederschlagsdefizit der Vergangenheit nach wie vor relevant. Extreme Temperaturausschläge sowohl nach unten als auch nach oben brachte der Februar. Im Heilbronner Raum sanken die Tiefsttemperaturen nicht nennenswert unter -15° C. Bei gut verholzten Reben im optimalen Ernährungszustand beginnen die kritischen Werte ab -17° C, wobei diese Werte je nach Rebsorte differieren. Empfindlicher auf Winterfrost reagieren Junganlagen. Ob es hier zu vereinzelten Schäden gekommen ist, wird sich beim Austrieb zeigen. Insgesamt scheint der März wohl bis zu seinem Ende eher die kühle Schulter zu zeigen, wenn die Wetterprognosen stimmen. Das ist gut so!

Pheromone aushängen gegen Traubenwickler

Zur optimalen Bekämpfung ist es wichtig, dass die Pheromonampullen rechtzeitig vor Flugbeginn ausgehängt sind. Die Prognose des Flugbeginns erfolgt anhand der aufsummierten Tagesmaximumwerte seit dem 1. Januar. Aktuell sind Temperatursummen um 500-550 Gradtage (Kd) gemessen. Ab einer Temperatursumme von 900-950 Kd sollten die Dispenser hängen. Das bedeutet aus heutiger Sicht und der eher kühleren Märzaussichten, dass vor Ostern die kritischen Temperaturen für einen Flugbeginn nicht erreicht sind. Für sehr warme Standorte wird empfohlen direkt nach Ostern auszuhängen. Für die übrigen Weinberge sollte um das zweite Aprilwochenende herum der Aushängtermin eingeplant werden. Generell ist es besser, einige Tage zu früh als zu spät auszuhängen. Nach Aussage der Firma reicht die Pheromonfüllmenge in jedem Fall auch für die zweite Generation, den Sauerwurm, im Juli.

Allgemeiner Hinweis Pflanzenschutz

Bei der Planung der Fungizidbehandlungen ist vor allem ein vorausschauender Blick auf die richtige Strategie zur Oidiumbekämpfung von Bedeutung (siehe Anhang: Oidium – Bekämpfungsstrategie 2021). Alle Mehltaumittel, außer Schwefel und den Bicarbonaten („Backpulver“), zählen zu den resistenzgefährdeten Produkten. Damit die vorhandenen Mittel noch längerfristig wirksam bleiben ist es von großer Bedeutung, dass die Grundsätze der Antiresistenzstrategie (siehe Anhang) beim Pflanzenschutz eingehalten werden.

Alle Pflanzenschutzmittel mit Resistenzrisiko sind mit Buchstaben gekennzeichnet, welche die enthaltenen Wirkstoffe einer bestimmten Kategorie zuordnet. Präparate mit demselben Buchstaben enthalten Wirkstoffe mit dem gleichen Wirkmechanismus. Bei der Bekämpfung aller Schaderreger dürfen Präparate mit dem gleichen Resistenzbuchstaben nicht zweimal nacheinander verwendet werden und auch nur maximal zweimal im Jahr. Eine Tabelle mit den Wirkstoffkategorien zur Antiresistenzstrategie wird jährlich von den Weinbauanstalten Weinsberg und Freiburg erarbeitet und veröffentlicht.

Anmerkung:
Im Rahmen von Resistenzmonitorings in den Jahren 2019 und 2020 wurden im Anbaugebiet Württemberg einzelne angepasste Stämme des Oidiumpilzes gegenüber den Wirkstoffen Metrafenone (Vivando) und Pyriofenone (Kusabi) gefunden. Die Wirkstoffgruppe K mit den Produkten Vivando und Kusabi soll langfristig für die Oidiumstrategie erhalten bleiben. Deshalb wird für die Saison 2021 der Einsatz der Wirkstoffgruppe K mit nur einer Anwendung empfohlen. Diese Anwendung sollte außerhalb des Mehltaufensters, also der empfindlichsten Phase für Beereninfektionen, liegen. Das Mehltaufenster beginnt circa eine Wochen vor der Blüte und endet etwa drei bis vier Wochen nach der Blüte.

Knospenschädlinge

Rhombenspanner und Erdraupen können lokal stärkere Fraßschäden an Rebknospen verursachen. Kritische Lagen sind üblicher Weise bekannt und nur dort lohnt sich auch tatsächlich der Gedanke an eine Behandlung. Entscheidend für erfolgreiche Gegenmaßnahmen sind zwei Kriterien:

  1. Frühes Erkennen der Fraßtätigkeit in gefährdeten Anlagen.
  2. Für eine erfolgreiche Bekämpfung muss eindeutig geklärt sein, um welchen Fraßschädling es sich handelt.

Erdraupen wandern nachts von ihrem Erdversteck auf die Rebe. Der Rhombenspanner bleibt auch tagsüber in Tarnstellung oben. Gegen Rhombenspanner sind die Insektizide Mimic, Spintor und Steward zugelassen. Steward und Spintor sind bienengefährlich und dürfen nur eingesetzt werden, wenn in der Rebfläche nichts blüht! Da dies im Frühjahr häufig nirgendwo der Fall ist, scheiden bienengefährliche Mittel praktisch aus. Mimic hat als einziges Präparat auch eine Zulassungsgenehmigung gegen Erdraupen. Die Behandlung kleinerer Flächen kann Mittel-, Wasser- und umweltschonend mit einer Rückenspritze erfolgen. Entscheidend für eine ausreichende Wirkung ist, nicht zu früh zu behandeln, sondern erst ab Fraßbeginn. Alternativ kann auf Kleinflächen auch durch nächtliches Absammeln von Raupen und Rhombenspannern, ab Einbruch der Dunkelheit, ein guter Bekämpfungserfolg erreicht werden. Die Abwägung der hier genannten Maßnahmen ist der ureigene Gedanke des Integrierten Pflanzenschutzes. Tue Gutes und rede darüber!

Esca

Im Sommer und Herbst 2020 zeigten sich wieder verbreitet Esca-Symptome an den Blättern sowie Schäden in Form von Stockausfällen. Damit die Rebanlagen ein sinnvolles Alter erreichen, sollte in regelmäßigen Abständen nachgepflanzt werden. Aus phytosanitärer Sicht sollte keine Lagerung der alten Rebstämme in der Nähe von Rebflächen stattfinden.

Mittlerweile hat sich einiges getan im Bereich vorbeugender Behandlungen gegen die Holzkrankheiten. Dies betrifft in erster Linie jüngere Rebanlagen, bei denen eine Neubesiedlung der Esca Erreger über Schnittwunden verhindert werden soll. Als Mittel stehen „Vintec“ von der Firma Belchim und „Tessior“ von der Firma BASF zur Verfügung. Die Einsatzbedingungen sind speziell und unterscheiden sich bei den Mittel. Vorherige genaue Informationen sollten eingeholt werden. Kritisch wird der Bekämpfungserfolg, wenn nach der Anwendung die Reben schnell anfangen zu bluten. Durch die kühlen Temperaturen wird sich dieses Lebenszeichen der Rebstöcke, obwohl vor zwei Wochen schon mal begonnen, vermutlich noch etwas hinauszögern.

Vorschriften und Betriebskontrollen

Zu Düngung:
Der seitherige Nährstoffvergleich ist nicht mehr vorgeschrieben. Auch nicht für 2020. Dafür gibt es anderweitige Verpflichtungen.

Für die Entscheidung, ob ein Weinbaubetrieb aufzeichnungspflichtig gemäß der neuen Düngeverordnung (DÜVO) ist, können die „Entscheidungsbäume“ (siehe Anhang: Entscheidungsbaum_Aufzeichnungspflicht) verwendet werden. Detaillierte Ausführungen zur Düngung im Weinbau und den neuen Vorschriften finden sich in der Broschüre “Düngung von Ertragsreben“ vom 3.3.2021 (siehe Anhang: Düngung von Ertragsreben). Für die individuelle Prüfung, welche Flächen im „Roten Gebiet“ (Stickstoff) beziehungsweise im „Eutrophierten Gebiet“ (Phosphat) liegen, kann über den jeweiligen Link die Karte der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) eingesehen werden.

In aller Kürze folgende Hinweise:
Wer wesentliche Nährstoffmengen (>50Kilogramm Stickstoff/Hektar und >30Kilogramm Phosphor/Hektar) ausbringt und die Betriebsgröße, wie in den „Entscheidungsbäumen“ aufgeführt, überschreitet, ist verpflichtet:

  1. Bedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat VOR der Düngung durchführen und dokumentieren: Dies geht Manuell (siehe Anhang: Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Weinbau-Ertragsanlagen) oder über Düngung BW Rebflächen, deren Bedarf gleich ist, können in einem Ausdruck/Aufschrieb zusammengefasst werden.
  2. Spätestens zwei Tage nach der Düngung ist eine Aufzeichnung Düngung vorzunehmen. Gleich gedüngte Schläge können natürlich auch hier zusammengefasst werden.
  3. Eine Bodenuntersuchung auf Stickstoff in Roten Gebieten ist mit Nmin oder EUF (ab einer Summe von einem Hektar Rebfläche im Nitratgebiet) vor der Düngung durchzuführen. Bewirtschaftungseinheiten von < 30 Ar sind von der Verpflichtung ausgenommen.
    Alle Rebflächen innerhalb der Roten Gebiete können als eine Bewirtschaftungseinheit betrachtet werden, wenn sie gleich gedüngt werden. Dann genügt eine Bodenprobe.
  4. Untersuchung auf Phosphat (Grundnährstoffuntersuchung):
    Für alle Schläge > ein Hektar muss eine Grundbodenuntersuchung auf den Nährstoff Phosphor vorliegen, wenn dort wesentliche Nährstoffmengen (> 30 Phosphor/Hektar) aufgebracht werden. Dies ist unabhängig davon, ob man im eutrophierten Gebiet liegt oder nicht. Die Untersuchung darf dann nicht älter als sechs Jahre sein.
  5. In den als eutrophiert ausgewiesenen Gebieten muss aufgebrachter Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Stallmist) auf seine Nährstoffgehalte untersucht sein oder werden, wenn:
  • damit wesentliche Düngermengen ausgebracht werden (> 30 Phosphor/Hektar) und
  • der Betrieb insgesamt mehr als ein halber Hektar in eutrophierten Gebieten bewirtschaftet
  1. Bis 31. März des auf die Düngung folgenden Jahres (dies gilt schon für 2021 bezüglich des Düngejahres 2020) ist eine Zusammenfassung des gesamtbetrieblichen Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat UND die Summe des betrieblichen Nährstoffeinsatzes für Stickstoff und Phosphat


Zu Pflanzenschutz:

  • Fortbildung Sachkunde:
    Die Nachweise der Sachkunde-Fortbildungen sind aufzubewahren und bei Verlangen vorzuzeigen. Der aktuelle Zeitraum für Altsachkundige läuft von 1.1.2019 bis 31.12.2021. Wer in diesem Zeitraum seine notwendigen zweimal Zwei oder einmal Vier Stunden Nachweise nicht hat, sollte sich bis zum Jahresende noch darum bemühen. Spätestens nach dem Herbst werden wieder Onlineveranstaltungen angeboten, wenn über Sommer in Präsenz nichts möglich sein sollte.
  • Gerätekontrolle:
    Bitte überprüfen Sie die Prüfplakette aller eingesetzten Sprüh- und Spritzgeräte auf Gültigkeit für 2021. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch mit Schlepper betriebene Herbizidspritzen prüfpflichtig sind.
  • Dokumentation Pflanzenschutz:
    Die Pflanzenschutzmaßnahmen müssen dokumentiert werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre.

Herbizideinsatz

Gewöhnlich wird der Unterstockbereich kurz vor dem Rebenaustrieb mit einem zugelassenen Herbizid behandelt.

Minimierungsgedanken zum verantwortungsvollen Herbizideinsatz:
Zum Integrierten Pflanzenschutz gehört, den räumlichen Anwendungsbereich von Herbiziden auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen:

  1. Das Behandlungsband im Unterstockbereich muss so schmal wie möglich gehalten werden (30 Zentimeter sollten ausreichen). Ausnahmen gelten natürlich für terrassierte Handarbeitslagen, bei denen eine Bodenpflege durch ganzflächigen Herbizideinsatz unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nahezu alternativlos ist.
  2. Am Zeilenende, also unmittelbar am Anker, muss die Behandlung mit Herbizid beendet sein.
  3. Eine Behandlung auf öffentlichem Gelände und auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen, wie beispielweise am Wegrand oder an Böschungen, ist verboten. Unsachgemäße Anwendung wird geahndet und schädigt gleichzeitig auch den Weinbau in seiner Außendarstellung!
  4. Die Anzahl Anwendungen soweit möglich reduzieren

Sonstiges

  • Stickstoffhaltige Dünger, also auch sogennanter „Volldünger“, werden erst zum Rebenaustrieb gestreut. Die Reben benötigen den Stickstoff hauptsächlich erst zur Blüte. Die erste Zeit nach dem Austrieb wächst die Rebe von den eingelagerten Reservestoffen.
  • Wuchsprobleme sind vielfach eine Kombination aus Virusbefall, Spätfrost und Trockenheit. Diese Faktoren können auch einzeln problematisch sein. Anlagen mit Wuchsproblemen können mit Tropfbewässerung bei eventuellen weiteren Trockenphasen am ehesten in ihrer Wüchsigkeit positiv beeinflusst werden.
  • NEU Umstrukturierung! Sollten Sie Pflanzungen oder Tropfbewässerung für das Jahr 2022 planen, beachten Sie bitte die neue Abgabefrist für die Umstrukturierungsanträge am 31.08.2021. Anträge werden rechtzeitig vorher zur Verfügung stehen.
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