Was bedeutet das neue Bezeichnungsrecht für Franken?
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Mit der neuen Weinverordnung erfolgt eine wegweisende Weichenstellung der deutschen Weinwirtschaft hin zu einem herkunftsbasierten Qualitätsmodell. Die Vorgaben folgen dabei zwei Leitsätzen:
- Eine Herkunftsangabe muss ein Qualitätsversprechen beinhalten und
- Je enger die Herkunft ist, umso größer ist dieses Versprechen.
Bisher sagt die Herkunftsangabe auf dem Etikett lediglich aus, woher die Trauben stammen, aus denen der Wein gewonnen wurde. Auch wenn manche die Erkenntnis hart trifft: rein weinrechtlich betrachtet gab (und gibt) es keine Unterschiede zwischen einzelnen Lagen. Daran ändert auch das neue Bezeichnungsrecht zunächst nichts. Es schreibt jedoch neu vor, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, um eine bestimmte Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Zudem erhalten die regionalen Konsortien/Schutzgemeinschaften die Möglichkeit, Details näher zu regeln.
Endlich Planungssicherheit
Auch wenn die jetzt beschlossene Änderung der Weinverordnung sicher noch einige Schwächen an der einen oder anderen Stelle hat, so gibt es jetzt Planungssicherheit. Bis inklusive Jahrgang 2025 gibt es eine Übergangsfrist, die von Erzeugern und Vermarktern genutzt werden muss. Im Folgenden werden die einzelnen Stufen näher erläutert. Die Ausführungen beziehen sich auf Qualitäts- und Prädikatswein, Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. (Weinverordnung §39). Für eine bessere Lesbarkeit wird der Begriff „Erzeugnis“ verwendet.
Anbaugebiet
Wenn zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses allein die geschützte Ursprungsbezeichnung (Anbaugebiet, zum Beispiel Franken) verwendet wird, ändert sich nichts. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Begriffs „Gutswein“ an den Begriff „Weingut“ geknüpft ist.
Bereich / Großlage
Einem Bereich (zum Beispiel Churfranken) oder einer Großlage (zum Beispiel Volkacher Kirchberg) muss deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Größe stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar vorangestellt werden. Beispiel: Region Churfranken, Region Volkacher Kirchberg. Bei der Großlage kann zukünftig auf die Angabe des Ortes verzichtet werden (Region Kirchberg). Wenn eine Gemeinde- oder Ortsteilbezeichnung verwendet wird, dann müssen die Trauben, aus denen der Wein gewonnen wird, zu mindestens 85 Prozent (75 Prozent bei gesüßten Erzeugnissen) aus dem angegeben Ort stammen. Wenn dies nicht der Fall ist, dann muss auf die Ortsangabe verzichtet werden.
Gemeinde / Ortsteil
Bei der Verwendung des Namens einer Gemeinde oder eines Ortsteils muss neben der 85-Prozent-Regel beachtet werden, dass mindestens der natürliche Mindestalkoholgehalt („Mostgewicht“) für „Kabinett“ erreicht sein muss (eine Anpassung der Werte für Franken wird nötig sein). Dies schließt eine Anreicherung bei Qualitätswein nicht aus. Zudem darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahres vermarktet werden.
Einzellage
Da die Erzeugnisse aus Einzellagen die Spitze der Herkunft darstellen, gibt es hier die engsten Vorgaben:
- natürlicher Mindestalkoholgehalt „Kabinett“ (s.o.)
- Verwendung einer oder mehrerer (Cuvée) in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten Rebsorten; ausgenommen zur Süßung verwendete Erzeugnisse
- dem Namen der Einzellage ist stets deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und unabhängig von der verwendeten Schriftart mind. 1,2 mm groß (bezogen auf das kleine „x“) der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar hinzuzufügen.
- Abgabe an Endverbraucher nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres.
Nach Information des Deutschen Weinbauverbands werden kleinere geografische Einheiten („Gewanne“) in der Etikettierung wie Einzellagen gehandhabt. In Bayern gelten zudem die Vorgaben der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV §19 Absatz 11).
"Erstes Gewächs" und "Großes Gewächs" zur Profilierung
Zur weiteren Profilierung von trockenen Qualitätsweinen aus Einzellagen und kleineren geografischen Einheiten („Gewanne“) werden die Begriffe „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ in die Weinverordnung aufgenommen und definiert (Weinverordnung §32b). Gemeinsam ist beiden Kategorien, dass es sich um Weiß- oder Rotwein handelt, bei dem eine einzige Rebsorte angegeben wird und ausschließlich aus Rebsorten hergestellt ist, die zum Gebietsprofil passen.
Diese Rebsorten müssen in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt werden. Zudem müssen eine Einzellage oder kleinere geografische Einheit sowie der Jahrgang angegeben werden. Eine Ausweisung der vorgeschriebenen Geschmacksangabe „trocken“ erfolgt nicht. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zu den Kriterien, bei denen es Unterschiede gibt:
„Erstes Gewächs“ | „Großes Gewächs“ | |
Hektarhöchstertrag | 60 hl/ha (70 hl/ha in Steillagen) plus max. 10% | 50 hl/ha (60 hl/ha in Steillagen) plus max. 10% |
Lese | Selektive Lese unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Reifezustands | obligatorische Handlese |
Natürlicher Mindestalkoholgehalt | 11,0 % vol | 12,0 % vol |
In-Verkehr-Bringen | Ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres | Weißwein: ab 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres. Bei Rotwein verlängert sich die Frist um weitere 9 Monate. |
Zudem ist beim „Großen Gewächs“ eine zweite sensorische Prüfung vorgeschrieben, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung der amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf. Bei dieser werden die Qualitätsweine auf die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale hin überprüft. Auch diese Merkmale müssen in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt werden.
Die regionalen Konsortien / Schutzgemeinschaften haben außerdem die Möglichkeit, weitere Vorgaben zur Verwendung der Begriffe festzulegen. Die Abgrenzung oder die Anmeldung besonderer Anbauflächen ist explizit erwähnt. Bis inklusive Jahrgang 2023 können die Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ nach den aktuell geltenden Bestimmungen verwendet werden. Bestehende Bezeichnungen von Verbänden, die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die genannten Mindestanforderungen erfüllen.
Wegfall der Leitgemeinde
Bei Lagen (Groß- und Einzellagen), die sich über mehr als eine Gemeinde erstrecken, sind in der Weinbergsrolle „Leitgemeinden“ festgelegt (siehe Anlage 3 BayWeinRAV). Die Ermächtigung auf europäischer Ebene dazu ist weggefallen. Daher sieht sich der Bundesgesetzgeber dazu gezwungen, die bisherige Regelung der Leitgemeinde aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass bei den Großlagen auf die Angabe einer Gemeinde verzichtet werden kann (s.o.). Bei Einzellagen muss zukünftig darauf geachtet werden, in welcher Gemeinde die bewirtschaftete Fläche liegt.
- Beispiel: Einzellage Steinbach, die sich über die Gemeinden Sommerhausen (Leitgemeinde) und Eibelstadt erstreckt. Künftig ist auch die Angabe „Eibelstadt Steinbach“ möglich, wenn 85 Prozent der verwendeten Trauben aus Weinbergen der Einzellage Steinbach in Eibelstadt stammen. Wenn keine der Gemeinden zu mindestens 85 Prozent im Wein „enthalten“ ist, dann ist die Verwendung einer Einzellage nicht möglich, ebenso wenig wie Verwendung eines Gemeinde-/Ortsteilnamens.
Konsequenzen für das Herkunftsmodell „Franken 2030“
Erfreulicherweise ist das entwickelte Herkunftsmodell „Franken 2030“ in weiten Teilen kompatibel mit den Vorgaben der neuen Weinverordnung. An einzelnen Stellen müssen Nachbesserungen vorgenommen werden, auch unter Berücksichtigung notwendiger Anpassungen der BayWeinRAV. Der Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ im Fränkischen Weinbauverband, der seit November 2020 als Branchenverband („Konsortium“) anerkannt ist, wird sich nach der endgültigen Veröffentlichung der Weinverordnung mit den notwendigen Änderungen beschäftigen. Anschließend wird der Änderungsantrag zur Produktspezifikation der g.U. Franken gestellt.
Weitere Informationen folgen
Der Fränkische Weinbauverband wird das angepasste Herkunftsmodell „Franken 2030“ nach den Beschlüssen des Ausschusses „Profilierung und Herkunft“ umfangreich darstellen und erläutern. In welcher Form dies erfolgt wird unter Berücksichtigung der Corona-Situation entschieden.
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