Online-Fortbildungen im Winter
Die kurzen Tage im Winter eignen sich gut dafür, sich fortzubilden. Verschiedene Sachkundenachweis-Fortbildungen werden über die Wintermonate angeboten. Weiterhin sind verschiedene Termine und Fristen zu Antragstellungen auf Wiederbepflanzung zu beachten.
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Fortbildung Sachkunde ONLINE / Termine Weinbauarbeitskreise
Der Weinbauverband Württemberg bietet in Kooperation mit dem Ulmer Verlag/Rebe&Wein am 01. und 09. Dezember um jeweils 19.00 Uhr zweistündige Sachkundenachweis-Fortbildungen im Online-Format an. Die Inhalte der beiden Schulungen entsprechen den WAK Veranstaltungen „Rückblick 2021 und Ausblick 2022 aus Sicht der Weinbauberatung“. Referenten sind Frau Dickemann, Herr Neumann (beide Weinbauberatung Landratsamt Heilbronn) und Herr Zipf (Weinbauberatung Hohenlohe-Tauber). Die Anmeldung und Abwicklung erfolgt ausschließlich über die Ulmer Akademie: www.ulmer-akademie.de.
Folgende Onlineveranstaltungen sind geplant:
01.und 09.12.2021, 19.00 Uhr, Referent*in: Dickemann, Neumann, Zipf, Thema: Rückblick/Ausblick/Sachkunde
19.01.2022, 19.00 Uhr, Referent*in: Gottfried Bleyer, Thema: Vitimeteo/Vitimonitoring
16.02.2022, 19.00 Uhr, Referent*in: Rolf Fo¨rstner, Thema: Steuerlich gefo¨rderte Altersvorsorge
16.03.2022, 19.00 Uhr, Referent*in: Hanns-Christoph Schiefer, Thema: Spa¨tfrostscha¨den – Was ko¨nnen wir tun?
Informationen und Zugangsdaten zu den drei 2022er Veranstaltungen werden rechtzeitig über die Internetseite des WVW veröffentlicht.
Aufgrund der aktuellen Coronalage wurden vom Weinbauverband zwischenzeitlich alle für die Monate November und Dezember 2021 in Präsenz geplanten WAK-Veranstaltungen in Württemberg abgesagt.
Weiterer Termin
Am Donnerstag, 09.12.2021 um 14 Uhr findet am Schemelsberg in Weinsberg eine Vorführung verschiedener Tiefenlockerungsgeräte statt. Weitere Informationen u.a. zu den Corona-bedingten Auflagen erhalten Sie auf der Homepage der LVWO Weinsberg.
Anbauregelung/Brachezeit
Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt mit, dass es immer häufiger zu Überschreitungen der Frist bei Anträgen auf Wiederbepflanzung kommt. Fälschlicherweise wird hier immer wieder von Seiten der Antragssteller von einer generellen Dreijahresfrist nach Rodung ausgegangen. Entscheidend für den Beginn der 3-Jahresfrist ist allerdings immer der in der Weinbaukartei gemeldete Tag der Rodung. Die Frist zur Verlängerung der Wiederbepflanzung ist nur per Antragstellung bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres (d.h. 31. Juli) möglich.
Hier ein Beispiel:
- Gemeldetes Rodungsdatum 10.01.2020
- Erfolgt die Pflanzung vor dem 10.01.2023, so greift das vereinfachte Verfahren („Dreijahresfrist“). Es muss nichts beantragt werden!
- Bei einer beabsichtigten Anpflanzung zwischen 10.01.2023 und Frühjahr 2025 muss der Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung bis spätestens 31.07.2022 beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt sein
- Das Antragsformular ist HIER zu finden
Düngung
Bei einer geplanten Ausbringung von organischen Düngemitteln beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
- Bodenzustand (§ 5 DüV 2020): Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngern darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Sind diese Bodenzustände gegeben, dürfen im Weinbau keine Trester, Komposte, Miste oder Bodenabdeckungen wie Stroh und Holzhäcksel ausgebracht werden.
- Sperrfristen (§ 6 DüV 2020): Düngemittel (wie z.B. Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15.Januar nicht aufgebracht werden.
Nähere Informationen zur Dünge-VO finden Sie im Merkblatt „Düngung von Ertragsreben“.
Glyphosatverbot in Wasserschutzgebieten und Quellschutzgebieten
Die 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist im Rahmen des Insektenschutzgesetzes (Bund) am 08.09.2021 in Kraft getreten. Diese Änderung hat direkte Auswirkungen auf den praktischen Weinbau.
Ein wichtiger Punkt der geänderten Anwendungsverordnung ist das ab diesem Zeitpunkt gültige Verbot glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel in Wasserschutzgebieten (gilt für Normalgebiete, Problem- und Sanierungsgebiete), Heilquellenschutzgebieten und in Kern-, bzw. Pflegezonen von Biosphärenreservaten. Außerhalb dieser Gebiete ist der Einsatz nach heutigem Kenntnisstand bis einschließlich des Jahres 2023 weiterhin möglich. Einen Überblick zu den betroffenen Gebieten können Sie im Kartendienst der LUBW im Internet bekommen. Mit der Zoomfunktion ist für jedes Flurstück ersichtlich, ob es innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes liegt.
Selbstverständlich ist es allen Weinbaubetrieben freigestellt, in den betroffenen Gebieten vollständig auf den Herbizideinsatz zu verzichten und mit Hilfe von mechanischen Verfahren die Beikrautregulierung in den Griff zu bekommen. Wer aus betrieblichen Gründen auf eine Herbizidstrategie setzt, sollte nachfolgende Informationen beachten.
Aus heutiger Sicht stehen in den betroffenen Schutzgebieten in der kommenden Saison noch folgende Produkte zur Verfügung:
Zulassung als Herbizid: Kerb FLO, Credence, Astro 400, Groove, Profi Flo 400 SC
Anwendung und Wirkung: - Anwendung in der Vegetationsruhe ab November - weitere Hinweise siehe unten
Anzahl max. Anwendungen und Aufwandmenge: 1 Anwendung, Bandbehandlung mit 1,5 l/ha
Einschränkungen: ab 2. Standjahr
Zulassung als Herbizid: Katana / Chikara
Anwendung und Wirkung: - Bandbehandlung von April bis Juni möglich - ganzflächige Behandlungen (in Terrassen) im Mai und Juni - Wirkstoff wird über Blatt und Wurzel aufgenommen - breite Wirkung insbesondere im Vorauflauf bei ein- und zweikeimblättrigen Samenunkräutern - bei Soloeinsatz Zusatz von Netzmittel empfohlen
Anzahl max. Anwendungen und Aufwandmenge: 1 Anwendung (ganzflächig mit 200 g/ha), Bandbehandlung mit max. 50 g/ha
Einschränkungen: ab 4. Standjahr
Zulassung als Herbizid: Vorox F
Anwendung und Wirkung: - Bodenwirkung auf Unkräuter - Blattwirkung max. auf junge Unkrautstadien - Hochspritzen („Splash-Effekt“) auf grüne Triebe verhindern, bei Pflanzrohren i.d.R. kein Problem
Anzahl max. Anwendungen und Aufwandmenge: 1 Anwendung Bandbehandlung mit 150 g/ha
Einschränkungen: Nur in Junganlagen
Zulassung nur zur „Entfernung von Stockausschlägen“: Belhouka
Anwendung und Wirkung: - reine Abbrennwirkung auf Stockausschläge - zwangsläufige Nebenwirkung auf krautige Pflanzen, jedoch keine Nebenwirkung auf Gräser zu erwarten
Anzahl max. Anwendungen und Aufwandmenge: 2 Anwendungen mit 16 l/ha
Einschränkungen: Pflanzjahr bis 4. Standjahr
Zulassung nur zur „Entfernung von Stockausschlägen“: Shark
Anwendung und Wirkung: - nur in Silvaner, Schwarzriesling, Chardonnay, Burgundersorten, Morio Muskat zugelassen - reine Abbrennwirkung auf Stockausschläge - zwangsläufige Nebenwirkung auf krautige Pflanzen, jedoch keine Nebenwirkung auf Gräser zu erwarten
Anzahl max. Anwendungen und Aufwandmenge: 1 Anwendungen mit 1,0 l/ha oder Splitting auf 2 Anwendungen mit je 0,5 l/ha
Einschränkungen: ab 3. Standjahr
Zulassung nur zur „Entfernung von Stockausschlägen“: Quickdown
Anwendung und Wirkung: - nur in Dornfelder und Riesling - reine Abbrennwirkung auf Stockausschläge - zwangsläufige Nebenwirkung auf krautige Pflanzen, jedoch keine Nebenwirkung auf Gräser zu erwarten
Anzahl max. Anwendungen und Aufwandmenge: 2 Anwendungen mit 0,4 l/ha + 1 l/ha Toil (Netzmittel)
Einschränkungen: ab 3. Standjahr
Ausblick: Derzeit bemühen sich verschiedene Stellen um die Genehmigung von ergänzenden Herbizidprodukten, damit der Wegfall von Glyphosat kompensiert werden kann.
Besondere Hinweise zur Anwendung von Kerb FLO (und anderer Propyzamid-haltiger Produkte)
Aufgrund der beschriebenen Zulassungssituation und des ungewohnten Einsatzzeitpunktes, der für Kerb FLO und andere propyzamidhaltige Produkte nötig ist, werden an dieser Stelle Informationen und Hinweise zu deren Anwendung gegeben:
- Die Anwendung kann ein Baustein der zukünftigen Herbizidstrategie sein, die Wirkungsbreite ist dabei jedoch nicht mit glyphosathaltigen Produkten zu vergleichen.
- Die Verfügbarkeit des Herbizides Kerb FLO oder auch entsprechender Generika ist aktuell im Handel stark eingeschränkt!
- Die zugelassene Aufwandmenge im Weinbau beträgt 6,25 l/ha, sodass für eine Streifenanwendung (ca. ¼ der Fläche) 1,5 l/ha ausreichen. Die Wassermenge für die Streifenbehandlung sollte bei etwa 100 l/ha liegen.
- Der ideale Einsatztermin liegt in der Vegetationsruhe ab Mitte November. Vor Jahresende bzw. bei einer einsetzenden Frostperiode oder Schneefall, sollten die Behandlungen abgeschlossen sein. Die Bodentemperatur sollte max. 10 °C betragen. Von späteren Anwendungen im Januar und Februar wird aufgrund der schlechteren Wirkung und häufig problematischer Befahrbarkeit in Hanglagen abgeraten.
- Die Anwendung kann insbesondere für Anlagen überlegt werden, die für einen Einsatz von Katana nur bedingt in Frage kommen. Hier sind in erster Linie jüngere Anlagen, Flächen mit einem entsprechend hohen Nachpflanzbedarf, aber auch Flächen, die zur Rodung anstehen zu nennen.
- Es ist insbesondere eine Wirkung auf Gräser (z.B. Trespen- und Rispenarten, bedingt auch Quecke) zu erwarten. Daneben wird beispielsweise auch Vogelmiere und Ehrenpreis erfasst.
- Eine Wirkung auf Samenunkräuter (z.B. Amarant, Hirse) ist nicht gegeben. Für dahingehend kritische Flächen wäre eine zusätzliche oder auch alternative Anwendung des Mittels Katana im Frühjahr möglich. Katana wirkt gleichzeitig auch bedingt gegen (junge bzw. nicht zu hoch gewachsene) Gräser und könnte damit je nach standortbedingtem Bewuchs ggf. eine Kerb FLO Behandlung erübrigen.
- Da die Wirkung ausschließlich über den Boden erfolgt, sollte die Anwendung auf feuchten und möglichst unbedeckten Boden durchgeführt werden. Ideal ist es, wenn nachfolgend etwas Niederschlag fällt. Eine Anwendung bei hoher Luftfeuchtigkeit (Nebel) verbessert die Wirkung.
- Die Anwendung auf Schnee oder stark gefrorenem Boden ist verboten.
- Bei einer geplanten Behandlung sollte darauf geachtet werden, dass der zu behandelnde Streifen nicht komplett mit Falllaub bedeckt ist.
- Bereits auf schwach hängigen Flächen muss das Abschwemmungsrisiko beachtet werden!
Das Minimierungsgebot gilt bei einer Herbizidanwendung immer! Auch im Spätherbst! Wie bei allen Pflanzenschutzmitteln dürfen Weinbergsränder und sonstige Randflächen nicht mitbehandelt werden.
Diese Rebschutzmitteilung kann auch im Internet abgerufen werden unter https://heilbronn.landwirtschaft-bw.de/pb/Lde/Startseite/Fachinformationen/Fachinfo_Weinbau.
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