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Württemberg

Rebschutzhinweis Heilbronn: Allgemeine Informationen

In diesem Rebschutzhinweis finden Sie Informationen zu folgenden Themen: anstehende Sachkunde-Fortbildungen und Termine der Weinbauarbeitskreise, zu Anbauregelungen und Brachezeiten, zum Handarbeitsweinbau / FAKT C2 Steillagen, zur Düngung und zum Glyphosatverbot in Wasserschutzgebieten und Quellschutzgebieten.

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Krampfl
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Sachkunde-Fortbildungen (online) / Termine Weinbauarbeitskreise

Auch in diesem Winterhalbjahr finden mehrere Onlineveranstaltungen in Kooperation vom Weinbauverband Württemberg und dem Ulmer Verlag statt. Anmeldung und Abwicklung erfolgen ausschließlich über die Ulmer Akademie: www.ulmer-akademie.de. Mitgliedern des Weinbauverbands Württemberg wird durch Eingabe der vom Weinbauverband bekanntgegebenen Codes eine kostenfreie beziehungsweise rabattierte Teilnahme ermöglicht.

Termine:

Datum Uhrzeit      Referent Thema

 07.12.22

19:00 Uhr

Weinbauverband Württemberg

Weinbaupolitischer Abend

11.01.23

19:00 Uhr

Dickemann, Nicole Neumann, Lothar Zipf, Roland (Weinbauberatung)

Rückblick 2022 - Ausblick 2023 (mit Sachkunde)

01.03.23

19:00 Uhr

Strauß, Martin (LVWO)

Mechanische Unterstockpflege in der Praxis

27.04.23

19:00 Uhr

Bleyer, Gottfried (WBI)

VitiMeteo - Nutzen und Anwendung des Tools (mit Sachkunde)

Weitere Informationen und Termine finden sie auch auf der Internetseite des Weinbauverbandes.

Anbauregelung/Brachezeit

Mit dem 31.12.2022 endet die Möglichkeit zur Umwandlung von Rebflächen, die vor dem 01.01.2016 gerodet wurden. Um solche Flächen in das neue Rechtssystem zu überführen, muss bis zum 31.12.2022 beim Regierungspräsidium ein Antrag gestellt werden. Als Antragsteller kann nur derjenige auftreten, der die Rodung in der Weinbaukartei gemeldet hat. Mit diesem Antrag kann das Pflanzrecht verlegt (auf andere Flächen übertragen) oder an derselben Stelle gepflanzt werden. Die Bescheide gelten ab Bescheid-Datum drei Jahre, außer in dem Fall, dass die ursprüngliche Gültigkeit von 13 Jahren überschritten wäre (dann nur 13 Jahre). Weitere Auskünfte hierzu erteilt Frau Zimmermann am Regierungspräsidium Stuttgart, Tel. 0711/904 13324.

Für Rebflächen, die nach dem 01.01.2016 gerodet wurden gilt:
Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein und erfolgt eine Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Rodung (tagesgenau), ist kein Antrag auf Wiederbepflanzung erforderlich. Bei einer Brachezeit von mehr als drei Jahren muss ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Die Frist zur Verlängerung ist nur per Antragstellung bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres (das heißt 31. Juli) möglich. Das Antragsformular ist hier zu finden.

Beispiel:

  • Rodungsdatum 10.01.2021
  • Erfolgt die Pflanzung vor dem 10.01.2024, so greift das vereinfachte Verfahren („Dreijahresfrist“). Es muss nichts beantragt werden!
  • Bei einer beabsichtigten Anpflanzung zwischen dem 10.01.2024 und dem Frühjahr 2026 muss der Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung bis spätestens 31.07.2023 gestellt sein

Handarbeitsweinbau / FAKT C2 Steillagen

Der Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren im Förderverfahren Handarbeitsweinbau (HWB) läuft am 31.12.2022 für die ersten Antragstellungen des Jahres 2017 aus. Die damals beantragten Flurstücke und alle seither beantragten laufen nicht automatisch weiter, sondern müssen neu beantragt werden – allerdings über FIONA. Die Programmierung hierfür ist noch nicht abgeschlossen, weitere Details gibt es zu einem späteren Zeitpunkt. Ab 2023 wird es über FAKT keine Förderung mehr geben für „C2 Erhaltung von Weinbausteillagen“. Ebenfalls laufen die Verpflichtungen aus dieser Maßnahme 2023 aus. Bisher geförderte Antragsteller der FAKT-Maßnahme C2 sollten rechtzeitig prüfen, ob ihre Flächen geeignet sind für die „Förderung Handarbeitsweinbau (HWB)“. Bei Eignung wäre für diese Flächen entsprechend ein Vorantrag HWB zu stellen.

Düngung

Bei einer geplanten Ausbringung von organischen Düngemitteln beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

  • Bodenzustand (§ 5 DüV 2020): Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Sind diese Bodenzustände gegeben, dürfen im Weinbau keine Trester, Komposte, Miste oder Bodenabdeckungen wie Stroh und Holzhäcksel ausgebracht werden.
  • Sperrfristen (§ 6 DüV 2020): Düngemittel (wie zum Beispiel Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 Prozent Phosphat in der Trockenmasse) dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Nähere Informationen zur Düngeverordnung finden Sie im Merkblatt „Düngung von Ertragsreben“.

Glyphosatverbot in Wasserschutzgebieten und Quellschutzgebieten

Aufgrund der geänderten Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung gilt seit der letzten Saison ein Anwendungsverbot glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel in Wasserschutzgebieten (gilt für Normalgebiete, Problem- und Sanierungsgebiete), Heilquellenschutzgebieten und in Kern-, beziehungsweise Pflegezonen von Biosphärenreservaten. Außerhalb dieser Gebiete ist der Einsatz nach heutigem Kenntnisstand bis einschließlich des Jahres 2023 weiterhin möglich.

Einen Überblick zu den betroffenen Gebieten können Sie im Kartendienst der LUBW im Internet bekommen. Mit der Zoomfunktion ist für jedes Flurstück ersichtlich, ob es innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes liegt. Selbstverständlich ist es allen Weinbaubetrieben freigestellt, in den betroffenen Gebieten vollständig auf den Herbizideinsatz zu verzichten und mit Hilfe von mechanischen Verfahren die Beikrautregulierung in den Griff zu bekommen. Hierzu wird in der neuen GAP ab 2023 voraussichtlich eine Förderung für den Herbizidverzicht im Weinbau möglich sein. Weitere Informationen hierzu erhalten sie auch auf den angebotenen Info-Veranstaltungen des Landratsamtes Heilbronn (Termine siehe Infoblatt im Anhang). Wer aus betrieblichen Gründen auf eine Herbizidstrategie setzt, sollte nachfolgende Informationen beachten.

Für das Jahr 2023 wurden von den Weinbauverbänden Baden und Württemberg wieder die entsprechenden Anträge für die in der vergangenen Saison genehmigten Herbizidprodukte zum Einsatz in WSG und QSG gestellt. Eine Entscheidung von Seiten des LTZ Augustenberg als genehmigende Behörde liegt aktuell jedoch noch nicht vor.

Für Kerb FLO (und andere propyzamidhaltige Produkte) besteht eine reguläre Zulassung in Rebflächen. Aufgrund der beschriebenen Zulassungssituation und des ungewohnten Einsatzzeitpunktes, der für Kerb FLO und andere propyzamidhaltige Produkte nötig ist, werden an dieser Stelle Informationen und Hinweise zu deren Anwendung gegeben:

  • Die Anwendung kann ein Baustein der zukünftigen Herbizidstrategie sein, die Wirkungsbreite ist dabei jedoch nicht mit glyphosathaltigen Produkten zu vergleichen.

  • Die zugelassene Aufwandmenge im Weinbau beträgt 6,25 l/ha, sodass für eine Streifenanwendung (circa ¼ der Fläche) 1,5 l/ha ausreichen. Die Wassermenge für die Streifenbehandlung sollte bei etwa 100 l/ha liegen.

  • Der ideale Einsatztermin liegt in der Vegetationsruhe ab Mitte November. Vor Jahresende beziehungsweise bei einer einsetzenden Frostperiode oder Schneefall, sollten die Behandlungen abgeschlossen sein. Die Bodentemperatur sollte maximal 10 °C betragen. Von späteren Anwendungen im Januar und Februar wird aufgrund der schlechteren Wirkung und häufig problematischer Befahrbarkeit in Hanglagen abgeraten.

  • Die Anwendung kann insbesondere für Anlagen überlegt werden, die für einen Einsatz von Katana nur bedingt in Frage kommen. Hier sind in erster Linie jüngere Anlagen, Flächen mit einem entsprechend hohen Nachpflanzbedarf, aber auch Flächen, die im kommenden Jahr zur Rodung anstehen zu nennen.

  • Es ist insbesondere eine Wirkung auf Gräser (zum Beispiel Trespen- und Rispenarten, bedingt auch Quecke) zu erwarten. Daneben wird beispielsweise auch Vogelmiere und Ehrenpreis erfasst.

  • Eine Wirkung auf Samenunkräuter (zum Beispiel Amarant, Hirse) ist nicht gegeben. Für dahingehend kritische Flächen wäre eine zusätzliche oder auch alternative Anwendung des Mittels Katana im Frühjahr möglich. Katana wirkt gleichzeitig auch bedingt gegen (junge bzw. nicht zu hoch gewachsene) Gräser und könnte damit je nach standortbedingtem Bewuchs gegebenenfalls eine Kerb FLO Behandlung erübrigen.

  • Da die Wirkung ausschließlich über den Boden erfolgt, sollte die Anwendung auf feuchten und möglichst unbedeckten Boden durchgeführt werden. Ideal ist es, wenn nachfolgend etwas Niederschlag fällt. Eine Anwendung bei hoher Luftfeuchtigkeit (Nebel) verbessert die Wirkung.

  • Die Anwendung auf Schnee oder stark gefrorenem Boden ist verboten.

  • Bei einer geplanten Behandlung sollte darauf geachtet werden, dass der zu behandelnde Streifen nicht komplett mit Falllaub bedeckt ist.

  • Bereits auf schwach hängigen Flächen muss unbedingt das Abschwemmungsrisiko beachtet werden!

Das Minimierungsgebot gilt bei einer Herbizidanwendung immer! Auch im Spätherbst! Wie bei allen Pflanzenschutzmitteln dürfen Weinbergsränder und sonstige Randflächen nicht mitbehandelt werden.

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