
Land ändert Weinrecht
Das Land Baden-Württemberg hat die weinrechtlichen Vorschriften (Weinrecht-DVO) überarbeitet. Änderungen betreffen die Drieschenregelung und die Pheromonförderung.
von MLR erschienen am 10.12.2025Kernstück der Änderung der Weinrechts-DVO BW ist eine neue Drieschenregelung. Künftig können die Gemeinden als zuständige Behörden neben der Verhängung eines Zwangsgeldes anordnen, dass Rebflächen gerodet werden, wenn die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis – regelmäßige Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege und Rebschnitt – mindestens zwei Jahre in Folge unterblieben ist. Solche nicht mehr bewirtschafteten Flächen werden als Drieschen bezeichnet.
Anordnung der Rodung
Darüber hinaus werden die unteren Landwirtschaftsbehörden ermächtigt, Rodungen anzuordnen, wenn ein Befall mit einem Unionsquarantäneschädling – etwa der Goldgelben Vergilbung (Flavescence dorée) – festgestellt wird oder wenn Unterlagsreben verwendet wurden, die für die Reblaus anfällig sind. Die Reben sind in diesen Fällen einschließlich des Wurzelstocks und vorhandener Unterstützungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Zugleich wird die Nichtbefolgung entsprechender Anordnungen künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ergänzend wird festgelegt, dass nur Unterlagsreben verwendet werden dürfen, die nach den Erkenntnissen des Julius-Kühn-Instituts als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten.
Wiederbepflanzung länger möglich
Für Weinbaubetriebe entfällt ab sofort die ‚Meldung über önologische Verfahren‘. Zugleich werden die Fristen für Wiederbepflanzungen verlängert: Der Zeitraum, in dem eine Wiederbepflanzung im vereinfachten Verfahren als genehmigt gilt, wird im Vorgriff auf die geplanten Änderungen auf EU-Ebene von sechs auf acht Jahre ausgedehnt. Anträge auf Pflanzgenehmigungen für Wiederbepflanzungen können künftig bis zum Ende des fünften auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden. Damit erhöht sich die mögliche Gültigkeitsdauer von Pflanzgenehmigungen auf bis zu 13 Jahre. Die Weinbaubetriebe im Land erhalten laut des Ministeriums Ländlicher Raum in Baden-Württemberg eine hohe Planungssicherheit.
Die Verwaltungsvorschrift Pheromonförderung Weinbau wurde neu gefasst und zum 13. November 2025 in Kraft gesetzt. Die Förderung wurde am 14. November 2025 von der EU-Kommission beihilferechtlich freigestellt. Im Anschluss konnten bereits rund 94 Prozent der Anträge bewilligt werden.
Pheromonförderung Weinbau
Von erwarteten 3,7 Millionen Euro Fördervolumen sind rund 2,6 Millionen Euro bereits bewilligt und befinden sich in der Auszahlung. Die verbleibenden Mittel sollen bis Mitte Dezember 2025 an die Betriebe und Pheromongemeinschaften ausgezahlt werden.
Mit der neuen Verwaltungsvorschrift wird der Fördersatz für die Pheromonförderung von bislang 100 Euro auf 200 Euro je Hektar Verwirrungsfläche und Jahr erhöht. Gleichzeitig werden die beihilfefähigen Kosten um die Ausbringung der Dispenser erweitert. Die Mindestfläche je Antrag wird von 2,5 Hektar auf 1,25 Hektar abgesenkt. Damit werden insbesondere kleinere und strukturreichere Weinbaubetriebe besser erreicht. Für alle Antragsteller ist nun eine Kombination mit der Ökoregelung 6 (Bewirtschaftung von Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln) möglich.
Ab dem Antragsjahr 2026 profitieren Pheromongemeinschaften von erheblichen Verfahrensvereinfachungen: Auf die Vorlage von Rechnungen als Verwendungsnachweis wird verzichtet; die zweckentsprechende Mittelverwendung wird über die Angaben im Antrag nachgewiesen. Die Kontrolle der Weitergabe der Fördermittel von den Erstempfangenden (Pheromongemeinschaften) an die Letztempfangenden (Mitgliedsbetriebe) entfällt. Die Abgabefrist für Anträge von Pheromongemeinschaften wird um einen Monat auf den 15. Juni verlängert. Es wird die Möglichkeit geschaffen, Belege und Unterlagen auf elektronischen Speichermedien aufzubewahren. Damit werden die Verfahren schlanker, praxistauglicher und deutlich weniger papiergebunden ausgestaltet.
Ab dem Antragsjahr 2026 ist bei der Förderung des Handarbeitsweinbaus die Stellung des Vorantrags bis zum 15. Februar nicht mehr erforderlich. Analog zu FAKTII wird nun der Förderantrag in FIONA in den Gemeinsamen Antrag integriert. Die Einreichung erfolgt damit künftig parallel zu den Angaben des ersten Zahlungsantrags. Dies trägt zu einer weiteren Vereinfachung und besseren Verzahnung der weinbaulichen Förderinstrumente im Land bei.
Förderung Handarbeitsweinbau
Die Stellung eines Förderantrags für das Jahr 2026 ist notwendig, wenn bisher keine Förderung Handarbeitsweinbau beantragt und erhalten wurde, oder wenn eine Förderung für zusätzliche Flächen beantragt werden soll. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im System FIONA. Flurstücke können weiterhin alphanumerisch eingetragen, aber alternativ nun auch im GIS ausgewählt werden. Die Ausschlussfrist zur Stellung des Förderantrags ist nun der 15. Mai des jeweiligen Jahres. Innerhalb des fünfjährigen verpflichtenden Teilnahmezeitraums ist weiterhin jährlich ein Antrag auf Auszahlung im Rahmen des Gemeinsamen Antrags über FIONA zu stellen.
„Das sind wichtige Schritte, um den Weinbau in Baden-Württemberg zu stärken“, sagte Peter Hauk MdL, Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, anlässlich der Veröffentlichung der neuen Regelungen im Weinbau. Mit der Verordnung zur Änderung der Weinrechts-DVO BW werden die landesrechtlichen Regelungen an die geänderten Rechtsvorschriften der EU, des Bundes und des Landes angepasst sowie an aktuelle verwaltungstechnische und praxisrelevante Anforderungen.


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