Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Rheinland-Pfalz

Hintergrundinformation: Weinausschank

Der Weinausschank an Weinständen ist in Rheinland-Pfalz weiterhin möglich. Die gesetzlichen Grundlagen für den entgeltlichen Weinausschank zum Verzehr an Ort und Stelle und die hierzu ergangene Rechtsprechung bestehen unverändert fort.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Wenn der Weinausschank keine Ausnahme mehr darstellt, sondern regelmäßig stattfindet, ist eine gaststättenrechtliche Ausschankgenehmigung (§ 2 GastG) nötig.
Wenn der Weinausschank keine Ausnahme mehr darstellt, sondern regelmäßig stattfindet, ist eine gaststättenrechtliche Ausschankgenehmigung (§ 2 GastG) nötig.Florian Fenzl
Artikel teilen:

Die rechtliche Gemengelage ist insbesondere bei regelmäßigem Ausschank äußerst komplex.

  • Traditioneller Weinausschank ist durch einen regulären Gastronomiebetrieb im Wege einer Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG) möglich. Dieser ist mit bestimmten Auflagen verbunden.
  • Alternativ kann Weinausschank aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (§ 12 GastG). Diese ist dann aber an ein bestimmtes Ereignis oder eine Veranstaltung geknüpft, wie zum Beispiel ein Weinfest, ein Volksfest, Festumzüge, Gemeindejubiläen oder andere Festveranstaltungen.

Im Zuge der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen für Tourismus, Gastronomie und Freizeit haben sich tolle neue Veranstaltungs- und Ausschankformate etabliert, die gewünscht waren und eine Ergänzung des touristischen Angebots darstellen. Kreative Ideen vieler Winzer und Veranstalter vor Ort tragen dazu bei, unser Land sowie unsere Traditionen und Besonderheiten bekannter zu machen.

Ministerium steht beratend zur Seite

Diese Formate sind inzwischen zur Regel geworden und dies stellt die kommunal zuständigen Ordnungsbehörden vor Herausforderungen. Denn: wenn der Ausschank keine Ausnahme mehr darstellt, sondern regelmäßig stattfindet, ist eine gaststättenrechtliche Ausschankgenehmigung (§ 2 GastG) nötig. Dies gilt für Winzer genauso wie für Gastronomen, die insofern beide an das Gaststättengesetz gebunden sind.

Hierzu gibt es auch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2019 (Aktenzeiche: 8 C 3/19 – juris) zum Rheingauer Weinbrunnen, das die bestehende Rechtslage noch einmal klarstellt.

Insofern haben sich kommunale Vertreter Unterstützung suchend an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau gewandt. Das Ministerium steht den kommunalen Ordnungsbehörden, Verbänden und Winzern beratend zur Seite. Jeder Einzelfall ist anders und die Bewertung fällt auch aufgrund regionaler Gegebenheiten unterschiedlich aus. Es gibt vor Ort eine Vielzahl von kreativen Ideen, Weinausschank weiterhin zu ermöglichen. Feste müssen möglich sein. Ausnahmen müssen möglich sein – dies aber im Einklang mit den geltenden bundesgesetzlichen Regeln.  

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren