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Lkw-Maut ab 3,5 t und Handwerkerausnahme

Was gilt ab 1. Juli im Weinbau?

Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 t, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben oder landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Wir haben beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) nachgefragt, was beim Transport von Weintrauben und fertigem Wein gilt.
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Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 t, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden.
Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 t, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden.Virrage Images/shutterstock.com
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) Die Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) gelten auch nach der Absenkung der Mautpflichtgrenze auf eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t zum 01. Juli 2024 fort. Mautbefreiung Für Winzer als landwirtschaftliche Betriebe gilt die Mautbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GÜKG) sowie den damit verbundenen Leerfahrten (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 BFStrMG). Danach können land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ihre eigenen Bedarfsgüter oder Erzeugnisse für eigene Zwecke mautbefreit befördern (Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) GüKG). Auch die mit diesen Transporten verbundenen Leerfahrten...
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