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Baden-Württemberg | Gemeinsamer Antrag 2024

Korrekturmöglichkeiten nutzen

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) bittet alle Antragsteller, die aktuellen Prüfergebnisse in FIONA in regelmäßigen Abständen zu sichten und gegebenenfalls zu bearbeiten.

von Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg erschienen am 17.07.2024
Antragsteller sollten die aktuellen Prüfergebnisse in FIONA in regelmäßigen Abständen sichten und gegebenenfalls bearbeiten. © red
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Die Prüfergebnisse sind in FIONA über „Prüfen & Fehlerprotokoll“ im Navigationsbaum als Fehler- oder Hinweismeldungen abrufbar. Zur Unterstützung stellt das MLR wieder das Infoblatt „Hinweise zur Bearbeitung von Fehlern und Hinweisen in FIONA bis zum 30. September“ bereit, welches unter www.fiona-antrag.de abrufbar ist. Erforderliche Änderungen der Antragsdaten einschließlich Änderungen an fristgerecht beantragten Schlägen/Teilschlägen können bis einschließlich 30. September 2024 sanktionsfrei und ohne Verspätungs-/Verfristungsabzug vorgenommen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Gemeinsamen Antrag ganz oder teilweise über FIONA bis einschließlich 30. September 2024 zurückzunehmen.

Änderungen unverzüglich mitteilen

Unabhängig davon gilt: Soweit sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, sodass sie nicht mehr mit den Angaben im Gemeinsamen Antrag übereinstimmen, teilen Sie diese Änderungen unverzüglich über FIONA mit.

Treten solche Änderungen nach dem 30. September 2024 ein, ist die Änderung unverzüglich der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich oder per E-Mail mit eingescanntem Originalschreiben einschließlich Unterschrift mitzuteilen.

Damit die vorgenommenen Änderungen/Rücknahmen in FIONA rechtswirksam werden, muss der Antrag nach jeder Änderung erneut eingereicht werden! Zu beachten gilt, dass Änderungen und Rücknahmen (von Tieren oder Antragsteilen und Flächen des Gemeinsamen Antrags) jedoch nicht mehr möglich sind, wenn die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde (ULB) bereits eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt beziehungsweise auf einen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß hingewiesen hat. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Weitere Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags sind in Kapitel XIV der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2024 beschrieben (abrufbar unter: https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Gemeinsamer+Antrag).

Weitere wichtige Informationen: Beachten Sie die Hinweise im Infoblatt „Hinweise zur Bearbeitung von Fehlern und Hinweisen in FIONA bis zum 30. September“ zu GLÖZ 8 (nicht produktive Flächen) im Zusammenspiel mit Öko-Regelungen und bestimmten FAKT II-Maßnahmen.

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