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Baden-Württemberg | Düngeregelungen

Änderungen bei der Gülleaufbringung ab 2025

Um Stickstoffeinträge in die Umwelt zu schützen, wurden verbindliche Emissionshöchstmengen für Luftschadstoffe, insbesondere Ammoniak, in der EU-NERC-Richtlinie festgelegt. Auch die Landwirtschaft in Baden-Württemberg muss zum Klimaschutz beitragen. Entscheidend ist, dass Gülle schnell und vollständig in den Boden eindringt. Die Bundesregierung hat dazu Verfahren in der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 festgelegt, einschließlich der streifenförmigen Gülleaufbringung. Seit 2017 gilt eine langjährige Übergangsfrist. Baden-Württemberg ist an die bundesgesetzlichen Vorgaben gebunden.

von red erschienen am 11.10.2024
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Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel, einschließlich Gärreste, auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Dadurch wird die Stickstoff-Effizienz erhöht und Ammoniakemissionen reduziert. Breitverteilung ist im Grünland ab 2025, mit wenigen Ausnahmen, nicht mehr zulässig.

Ausnahmegenehmigungen

In welchen Fällen sind Ausnahmegenehmigungen möglich?

1. Ausnahmen aufgrund naturräumlicher Besonderheiten (Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)

  • Wenn Grünland in mehr als 30 Prozent der Fläche eine Hangneigung über 20 % aufweist, kann dies von der bodennahen Ausbringung ausgenommen werden.
  • Bei Grünlandflächen mit mehr als 35 % Hangneigung kann auch noch der Hochdruckseitenverteiler unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
  1. maximal zwei Gaben pro Jahr (bei Schnittnutzung), bei ausschließlicher Beweidung eine Gabe,
  2. maximal 5 % Trockenmassegehalt (TM-Gehalt) der Gülle,
  3. Abstandsauflage von 10 m zur Böschungsoberkante von Gewässern,
  4. kein Einsatz auf noch gut befahrbaren Flächen.

2. Ausnahmen aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten (Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 4 DüV): Kleinen Betrieben mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche

Folgende Flächen können bei der Ermittlung der Grenze von kleiner als 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche unberücksichtigt bleiben:

  • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen (DüV § 8 (6) Nummer 1),
  • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall durch tierische Ausscheidungen von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je ha, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt (DüV § 8 (6) Nummer 2),
  • Grünlandflächen mit einer Hangneigung größter 20 % auf mehr als 30 % der Fläche,
  • Flächen, auf denen die Stickstoff-Düngung (N-Düngung) nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist. Dies betrifft z.B. landwirtschaftliche Nutzflächen im Vertragsnaturschutz mit mehrjährigem Verpflichtungszeitraum oder bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb Wasserschutzgebieten,
  • Streuobstwiesen und Kleinflächen laut nachstehender Definition:
  1. Streuobstwiesen gemäß FAKT II ab circa 30 Bäumen je ha,
  2. Kleinflächen mit weniger als 20 Ar.

Wird diese Regelung in Anspruch genommen, ist jährlich ein Nachweis über die Einhaltung der 15-ha-Grenze zu führen und im Falle einer Kontrolle zusammen mit der Schlagliste der zuständigen ULB vorzulegen. Eine entsprechende Vorlage mit Berechnungsbeispiel und weiteren Informationen zu den abzugsfähigen Flächen ist unter https://www.duengung-bw.de/landwirtschaft/ verfügbar. Unabhängig von der 15-ha-Grenze sind Streuobstwiesen gemäß FAKT II sowie Kleinflächen unter 20 Ar von der Verpflichtung ausgenommen.

3. Andere Verfahren zur Aufbringung mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen sind (Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 3 DüV)

  • Verdünnung mit Wasser:
  1. Mit Wasser verdünnte Rindergülle (kleiner als 4,6 % TM-Gehalt) kann von der bodennahen Aufbringung analog den dünnen Güllen oder Jauchen (kleiner als 2 % TM-Gehalt) ausgenommen werden.
  2. Auf die jederzeitige Nachweisbarkeit der Einhaltung des TM-Gehalts wird hingewiesen. Hierfür sind zwei Laborproben je Düngejahr in Verbindung mit einer nachvollziehbaren und vollständigen Dokumentation der ausgebrachten Menge erforderlich. Die erforderliche Lagerkapazität für die flüssigen organischen Düngemittel einschließlich des zugegebenen Wassers ist nachzuweisen.
  • Ansäuerung:
  1. Verfahren der Ansäuerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern (pH-Wert während der Aufbringung von 6,4 oder niedriger mit entsprechender Messung des pH-Wertes während der Aufbringung und Dokumentation der verbrauchten Säuremenge) können nur nach Vorlage entsprechender Nachweise und fachlicher Beurteilung durch das LAZBW Aulendorf genehmigt werden.

Darüber hinaus sind derzeit keine weiteren alternativen Verfahren, insbesondere Güllezusatzmittel bekannt, welche nachvollziehbar zu deutlich geringeren Ammoniakemissionen in der Größenordnung von bodennahen Aufbringungsverfahren führen.

Weitere alternative Verfahren können nur nach Vorlage entsprechender Nachweise und fachlicher Beurteilung durch das LAZBW Aulendorf im Einvernehmen mit dem MLR genehmigt werden.

Die oben genannten vorgesehenen Ausnahmen sind in einer Übersicht auf der Homepage https://www.duengung-bw.de/landwirtschaft/ in dem Sonderbereich bodennahe Gülleausbringung abrufbar.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Es ist geplant, die Ausnahmen möglichst unbürokratisch, zum Beispiel als Allgemeinverfügung durch die Landratsämter, zu erlassen. Die DüV sieht in diesem Fall keine Möglichkeit für eine landesweite Regelung vor. Möglich sind zudem Einzel- und Sammelanträge, welche der zuständigen ULB vorgelegt werden müssen. Sämtliche Ausnahmegenehmigungen einschließlich der Allgemeinverfügungen sind zunächst längstens zwei Jahre befristet. Darüber hinaus können diese mit zusätzlichen Auflagen versehen werden, um die regionaltypische Gegebenheiten und Ziele des Umweltschutzes zu berücksichtigen, wie beispielsweise einer Begrenzung der Aufbringungsmenge, erweiterte Gewässerabstände oder Abstandsregelungen zu schützenswerten natürlichen Lebensräumen.

Eine Ausnahme für Ansäuerungsverfahren und eventuell bisher nicht bekannte andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen sowie für den Seitenverteiler auf Flächen über 35° % Hangneigung kann nur auf Einzelantrag durch die zuständige ULB genehmigt werden.

Da die bodennahe Ausbringungstechnik die wesentliche Maßnahme zur Reduktion der Ammoniakemissionen und letztlich zur Minderung der Stickstoffüberschüsse ist, sind die Entscheidungen der unteren Landwirtschaftsbehörden gemeinsam mit den Umweltbehörden zu treffen.

Wenn bodennahe Aufbringungstechnik für die Bewirtschaftung von Grünland vor dem 1. November 2024 bestellt wurde und nachgewiesen wird, dass tatsächlich keine überbetriebliche, bodennahe Technik zum Einsatz verfügbar ist, kann die herkömmliche Technik bis 30. Juni 2025 geduldet werden. Generell ist, wenn die Aufbringung mit herkömmlicher Technik unvermeidbar ist, besonders auf verlustmindernde Bedingungen zu achten.

Grundsätzlich kann der Nichteinsatz von bodennaher Gülletechnik nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 DüV eine Ordnungswidrigkeit darstellen und entsprechend sanktioniert werden.

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