Düngeverordnung geändert
Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine verlängerte Aufzeichnungsfrist für Düngungsmaßnahmen. Zudem können in Baden-Württemberg Bodenproben zur Nmin-Untersuchung nun früher entnommen werden.
von Redaktion Quelle WBI Freiburg, BMEL erschienen am 17.02.2025Zum 1. Januar 2025 ist die Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung (DüV) in Kraft getreten. Die Frist zur Aufzeichnung von Düngungsmaßnahmen wurde von zwei auf vierzehn Tage verlängert.
Neben dieser bundesweiten Änderung gibt es auch eine Neuerung für den Weinbau in Baden-Württemberg: Die Probenahme für die Nmin-Untersuchung zur Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs ist nun bereits ab dem 1. März möglich – bislang war dies erst ab dem 15. März erlaubt.
Der Leitfaden „Düngung von Ertragsreben“ wurde entsprechend aktualisiert. Weitere Informationen sind online verfügbar: https://wbi.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Fachinfo/Duengung+im+Weinbau.
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