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Württemberg

Sonderhinweis: Weinbauberatung Heilbronn

Die Weinbauberatung Heilbronn informiert in diesem Sonderhinweis über folgende Themen: Aufzeichnungspflichten, Organische Düngung / Sperrfristen, Herbizide – Aktueller Sachstand, Pflanzgenehmigungen, FAKT II / Handarbeitsweinbau und Veranstaltungen.

von LRA HN erschienen am 21.12.2023
Eine neu angelegter Weinberg. © Natalie Krampfl
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Aufzeichnungspflichten

Denken Sie am Jahresende daran, die notwendigen Aufzeichnungen des laufenden Jahres vollständig und richtig zusammenzutragen. Wie gewohnt gilt dies für alle Betriebe hinsichtlich der Aufzeichnungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Diese kann beispielsweise handschriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Folgende Dinge müssen in der Dokumentation zwingend aufgezeichnet werden. Denken Sie auch im Bereich der Düngemittelverordnung an die Stoffstrombilanz. Ob Ihr Betrieb eine Stoffstrombilanz erstellen muss, können Sie dem Entscheidungsbaum entnehmen. Ihr Betrieb ist stoffstrombilanzpflichtig? – Das ist nun zu tun:

Bilanzieren Sie die Stoffstrombilanz (SSB) entweder nach Kalender- oder Wirtschaftsjahr.

Fristen Kalenderjahr 01.01.2023 – 31.12.2023:

  • Belege und Nachweise sammeln ab: 1. Januar 2023
  • Aufzeichnung beziehungsweise Dokumentation der Nährstoffmengen, sowie der zur Ermittlung verwendeten Verfahren innerhalb von drei Monaten (quartalsweise)
  • Betriebliche Bilanz anfertigen bis spätestens 30. Juni 2024

Fristen Wirtschaftsjahr 01.07.2023 – 30.06.2024:

  • Belege und Nachweise sammeln ab: 1. Juli 2023
  • Aufzeichnung beziehungsweise Dokumentation der Nährstoffmengen, sowie der zur Ermittlung verwendeten Verfahren innerhalb von drei Monaten (quartalsweise)
  • Betriebliche Bilanz anfertigen bis spätestens 31. Dezember 2024

Weitere Informationen zur SSB können Sie dem Merkblatt entnehmen.

Organische Düngung / Sperrfristen

Bei einer geplanten Ausbringung von organischen Düngemitteln beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

  • Bodenzustand (§ 5 DüV 2020): Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Sind diese Bodenzustände gegeben, dürfen im Weinbau keine Trester, Komposte, Miste oder Bodenabdeckungen wie Stroh und Holzhäcksel ausgebracht werden.
  • Sperrfristen (§ 6 DüV 2020): Düngemittel (wie z.B. Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Abweichend von der allgemeinen Sperrfrist gilt in Nitratgebieten laut §13 eine verlängerte Sperrfrist vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

Nähere Informationen zur Dünge-VO finden Sie im Merkblatt „Düngung von Ertragsreben“.

Herbizide – Aktueller Sachstand

Glyphosat: Für den Weinbau gilt somit, dass die bisherigen rechtlichen Regelungen bis Ende Juni 2024 gelten. Die Anwendung in Wasser- und Quellschutzgebieten (WSG/QSG) bleibt verboten!

Nach der Entscheidung der EU-Kommission, den Wirkstoff Glyphosat bis 2033 zu verlängern, hat nun auch das BMEL mit einer Eilverordnung vom 15. Dezember 2023 die Möglichkeit der Anwendung Glyphosathaltiger Herbizide über den 31. Dezember 2023 hinaus geschaffen. Die Eilverordnung verschiebt das eigentlich am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Anwendungsverbot um sechs Monate. Ebenso hält sie die bisherigen Anwendungsbeschränkungen für sechs Monate aufrecht, die mit der geltenden Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zum 1. Januar 2024 aufgehoben worden wären. Ob es mit der noch zu diskutierenden Anwendungsverordnung zu weiteren Einschränkungen im Weinbau kommt, ist aktuell noch nicht vorhersehbar.

Neuzulassung Focus Ultra: Seit Dezember 2023 ist das Herbizid Focus Ultra im Weinbau regulär für Kelter- und Tafeltrauben zugelassen. Zukünftig steht dem Weinbau damit ein Baustein bei der Herbizidstrategie, insbesondere bei der Gräserbekämpfung im Unterstockbereich zur Verfügung.

Aktuell bemühen sich die Weinbauverbände Baden und Württemberg um weitere §22.2-Genehmigungen für Herbizide in WSG und QSG. Weitere Informationen zu Anwendungszeitpunkten, Aufwandsmengen und die Sachlage zur Anwendung von Herbiziden in Schutzgebieten erhalten Sie dann rechtzeitig vor der kommenden Saison.

Pflanzgenehmigungen

Die Gültigkeitsdauer einer Pflanzgenehmigung (vereinfachtes Verfahren), die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung vorgenommen worden ist, wurde von drei Jahren auf sechs Jahren verlängert. Somit sind auch die Pflanzgenehmigungen, welche im Jahr 2023 auslaufen, auf eine Gültigkeit von insgesamt sechs Jahren verlängert. Dasselbe gilt für Pflanzgenehmigungen, die im Folgejahr auslaufen. Bei verlängerten Wiederbepflanzungsgenehmigungen wird die Gültigkeitsdauer ebenfalls auf sechs Jahre verlängert.

Wichtig: Die erwähnten Verlängerungen gelten nur im Rahmen des vereinfachten Verfahrens. Hier findet Rodung und Wiederbepflanzung auf derselben Fläche statt.

Bei einer Verlagerung der Pflanzgenehmigung auf eine andere Fläche muss weiterhin ein Antrag gestellt werden, die maximale Gültigkeit der Pflanzgenehmigung mit Verlängerungsantrag beträgt hier fünf Jahre. Weitere Informationen zu der Thematik erhalten Sie bei Frau Zimmermann am RP Stuttgart, Tel. 0711/90413-324

FAKT II / Handarbeitsweinbau

Die Förderanträge in FIONA für FAKT II und HWB sind geöffnet. Unter folgendem Link können Sie die FIONA - Versionen von 2023 und 2024 zentral erreichen: https://fiona.landbw.de/

Der FAKT II-Förderantrag für das Antragsjahr 2024 kann über FIONA bis zum 15. Februar 2024 gestellt werden.

Ein FAKT II Förderantrag ist nur zu stellen, wenn Sie in eine Maßnahme mit fünfjähriger Verpflichtung neu einsteigen oder eine Maßnahme mit einer fünfjährigen Verpflichtung erweitern möchten. Gleiches gilt für die Maßnahmen mit der Option in eine höherwertige Maßnahme umzusteigen. Um auch im kommenden Jahr eine Förderung für die einjährigen Tiermaßnahmen zu erhalten, ist in jedem Fall ein FAKT IIFörderantrag zu stellen. Der im Förderantrag enthaltene Verpflichtungsumfang ist zwingend über 5 Jahre einzuhalten. Erweiterungen in den Folgejahren sind möglich, Rücknahmen jedoch nicht. Mit dem späteren FAKT II-Auszahlungsantrag im Gemeinsamen Antrag können keine neuen Maßnahmen oder Erweiterungen mehr beantragt werden.

Über FAKT II kann im Weinbau neben der Förderung des Ökoweinbaus auch unter dem Förderpunkt E 11 die Maßnahme „Herbizidfreie Bewirtschaftungssysteme in Dauerkulturen“ beantragt werden. Die Förderung beträgt 300 €/ha. Der Verpflichtungsumfang ist hierbei Flächen und nicht Flurstücks gebunden. Hat ein Betrieb also beispielsweise einen Verpflichtungsumfang von einem Hektar, so könnten jährlich die Flurstücke, welche im Unterstockbereich mechanisch bearbeitet werden, wechseln, solange der Verpflichtungsumfang von einem Hektar nicht unterschritten wird. Der Verpflichtungszeitraum läuft wie gewohnt fünf Jahre. Die Antragstellung über den verbindlichen Flächenumfang erfolgt wie oben beschrieben bis 15. Februar 2024 im Rahmen des Förderantrages in FIONA. Die geometrische Festlegung, also auf welchen konkreten Flurstücken/Schlägen auf Herbizideinsatz verzichtet wird, erfolgt dann im Auszahlungsantrag ab circa Mitte März.

Für den Handarbeitsweinbau bedeutet das, dass für Neuflächen ein Förderantrag bis zum 15. Februar 2024 gestellt werden muss. Die Beibehaltung der Förderung läuft über den Auszahlungsantrag in FIONA und muss jährlich beantragt werden, ein Förderantrag ist hier nicht erforderlich.

Veranstaltungen

  • Am 07. Februar 2024 findet in Weinsberg der 71. Württembergischer Weinbautag statt. Die Teilnahme kann in Präsenz oder Online stattfinden. Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite des RP-Stuttgart. Das Programm können Sie dem Flyer entnehmen.
  • Am 16. Januar 2023 findet um 18.00 Uhr der Erzeugerstammtisch Weinbau an der LVWO Weinsberg (großer Festsaal) statt, welcher von der Bio-Musterregion Heilbronner Land und der LVWO organisiert wird. Es wird drei Impulsvorträge geben: Klimaprognosen für die Region und ihre Auswirkungen auf die Rebenentwicklung (Jan Reustle, LVWO), Rebsortenstrategie in Zeiten des Klimawandels (Dr. Jürgen Sturm, LVWO) und Strategische Überlegungen in der Praxis (Albrecht Stricker, Winzer).

Onlinetermine Weinbauverband Württemberg

Die Online-Seminare sind über die Ulmer Akademie buchbar unter https://www.ulmer-akademie.de/themen/weinbau/. Die Ulmer Akademie ist auch Ihr Ansprechpartner für diese Online-Serie. Mitglieder des Weinbauverbandes erhalten über einen Gutscheincode entsprechende Rabatte, beziehungsweise die Veranstaltungen werden teilweise kostenfrei angeboten.

  • 06. März 2024 (19.00 Uhr): Drohnen, Recyclingtechnik und Pflanzenschutzmittel (mit Sachkunde), Moderation: Markus Ullrich (LTZ Augustenberg), Johannes Wolf (LVWO)
  • 27. März 2024 (19.00 Uhr): Gewinnung von Saisonarbeitskräften, Moderation: Tanja Jasper (ZAV)
  • 24. April 2024 (19.00 Uhr): Viti-Photovoltaik - Win-Win für Rebe und Winzer, Moderation: Jona Pillatzke (WBI)
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