Beihilfe für Geschädigte
46,5 Millionen Euro Frosthilfen im Obst- und Weinbau sollen an betroffene Betriebe ausgezahlt werden. Hilfe kann erhalten, wer Mindestanforderungen erfüllt.
von BMEL Quelle Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Redaktion erschienen am 20.11.2024Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) meldet, dass die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ unterzeichnet wurde. Damit sei die Grundlage geschaffen, um infolge der Spätfröste im April EU-Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro zielgerichtet an die betroffenen deutschen Obst- und Weinbäuerinnen und -bauern auszuzahlen.
Mindestschaden von 7500 Euro
Die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ soll noch im November in Kraft treten. Anträge können dann bis zum 8. Januar 2024 bei den zuständigen Landesstellen gestellt werden. Beihilfeberechtigt sind Betriebe, die durch den Frosteinbruch substantiell betroffen wurden, das heißt, die einen Ertragseinbruch von mehr als 30 % erlitten haben und bei denen ein Mindestschaden von 7500 Euro vorliegt. Damit wird sichergestellt, dass möglichst viele betroffene Betriebe von den Hilfen profitieren. Nach Eingang aller Anträge wird der betriebsindividuelle Entschädigungssatz festgelegt. So können die europäischen Mittel bestmöglich ausgeschöpft werden. Die Verordnung sieht eine Obergrenze des Entschädigungssatzes von 40 % des entstandenen Schadens je Betrieb vor. Die Länder werden die Hilfen dann bis zum 30. April 2025 auszahlen.
Eine Kumulation von Landeshilfen mit den EU-Mitteln ist grundsätzlich möglich. Dabei sind die beihilferechtlichen Höchstfördergrenzen nach EU-Recht zu beachten, zudem ist eine Überkompensation der Schäden auszuschließen.
Ost- und Süddeutschland besonders betroffen
Besonders in Ost- und Süddeutschland haben Spätfröste im April im Obst- und Weinbau erhebliche Schäden verursacht. Insgesamt summieren sich die Schäden nach Berechnungen der betroffenen Bundesländer auf rund 286 Millionen Euro. Je nach Kultur und Standort betragen die Ertragsausfälle im Obstanbau zwischen 20 % und 100 % – insbesondere im Kernobst (Äpfel/Birnen), im Steinobst (Süß- und Sauerkirschen, Pflaumen/Zwetschgen) sowie beim Beerenobst. Die Schäden im Weinanbau liegen im Bereich von 30 % bis 100 %.
Antragstellung
Winzer und Obstbauern, die von Frostschäden betroffen sind, können bis zum 8. Januar 2025 Anträge stellen. Hier finden Sie die Auflistung nach Weinanbaugebiet/Bundesland:
- Baden-Württemberg (Baden und Württemberg): Die Anträge zur Frostbeihilfe können ab sofort bei den zuständigen Landratsämtern beziehungsweise Landwirtschaftsamt eingereicht werden. Antragsberechtigt sind Obst- und Weinbaubetriebe, die durch das Frostereignis im Jahr 2024 Ertragsverluste von mehr als 30 % gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum erlitten haben. Weitere Informationen finden Sie unter: https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Frostbeihilfe+2024
- Bayern (Franken): Anträge für die Frostbeihilfe können nur bei der LWG gestellt werden. Weitere Informationen unter: https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/eu-beihilfen-wegen-frostschaeden/index.html und https://www.lwg.bayern.de/weinbau/foerderung/367271/index.php.
- Rheinland-Pfalz: Alle Informationen und benötigten Unterlagen sind online auf der Webseite des Dienstleistungszentrums (DLR) Mosel unter folgendem Link abrufbar: https://www.dlr.rlp.de/Foerderung/Foerderprogramme/Krisenhilfe-Frost
- Sachsen: Alle Informationen zur Antragsstellung finden Sie hier: https://www.smekul.sachsen.de/foerderung/beihilfen-agrarerzeuger.html
- Thüringen: Im Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum (TLLLR) können Anträge auf EU-Frosthilfen gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie unter: https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/medienservice/medieninformationen/medieninformation/spaetfrostschaeden-2024-im-obst-und-weinbau-eu-frosthilfe-startet
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