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Württemberg

Rebschutzhinweis Heilbronn: Pheromone gegen Traubenwickler

Im aktuellen Rebschutzhinweis finden Sie Informationen zu den folgenden Themen: Pheromone Aushängen gegen Traubenwickler, Knospenschädlinge, Düngung und zum Verzeichnis regionaler Kleinstrukturen. Beachten Sie bitte auch die Produktwarnung der Firma ADAMA.

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Allgemeine Situation

Die Niederschläge seit Jahresbeginn bewegen sich zwischen 60 und 70l/m², mancherorts auch darunter. Die niederschlagsarmen Monate seit Dezember machen das Niederschlagsdefizit der Vergangenheit nach wie vor relevant. Frostkritische Temperaturen wurden bisher nicht erreicht. Zum Monatsbeginn waren die Temperaturen noch recht verhalten. Die aktuelle Wetterprognose bringt zwar eine gewisse Erwärmung, jedoch wird die 20°C Marke wohl nicht erreicht werden.

Pheromone Aushängen gegen Traubenwickler

Zur optimalen Bekämpfung ist es wichtig, dass die Pheromonampullen rechtzeitig vor Flugbeginn ausgehängt sind. Die Prognose des Flugbeginns erfolgt anhand der aufsummierten Tagesmaximumwerte seit 1. Januar. Aktuell sind Temperatursummen um 500-550 Gradtage (Kd) gemessen. Sehr warme Stationen erreichen auch bereits eine Summe von 600 Kd. Ab einer Temperatursumme von 900-950 Kd sollten die Dispenser hängen. Das bedeutet aus heutiger Sicht, dass das Risiko für einen Flugbeginn ab dem Osterwochenende besteht. In wärmeren Gebieten und dort, wo es verfahrenstechnisch schwierig ist, kann auch bereits eine Woche eher mit dem Aushang begonnen werden. Generell ist es besser, einige Tage zu früh als zu spät auszuhängen. Nach Aussage der Firma reicht die Pheromonfüllmenge in jedem Fall aus für die Sauerwurmregulierung.

Knospenschädlinge

Rhombenspanner und Erdraupen können lokal stärkere Fraßschäden an Rebknospen verursachen. Kritische Lagen sind üblicherweise bekannt und nur dort lohnt sich auch tatsächlich der Gedanke an eine Behandlung. Entscheidend für erfolgreiche Gegenmaßnahmen sind zwei Kriterien:

  1. Frühes Erkennen der Fraßtätigkeit in gefährdeten Anlagen.
  2. Es muss eindeutig geklärt sein, um welchen Fraßschädling es sich handelt.

Erdraupen wandern nachts von ihrem Erdversteck auf die Rebe, der Rhombenspanner bleibt auch tagsüber in Tarnstellung oben. Bei geringem Befall und auf Kleinflächen kann durch nächtliches Absammeln der Raupen und Rhombenspanner ab Einbruch der Dunkelheit ein guter Bekämpfungserfolg erreicht werden. Sind Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig, sind die Insektizide Mimic und SpinTor sowie das BT-Präparat DipelDF zugelassen. SpinTor ist bienengefährlich und darf nur eingesetzt werden, wenn in der Rebfläche nichts blüht! Da dies im Frühjahr im Prinzip nirgendwo der Fall ist, scheiden bienengefährliche Mittel praktisch aus. Mimic hat als einziges Präparat auch eine Zulassungsgenehmigung gegen Erdraupen. Die Behandlung kleinerer Flächen kann Mittel-, Wasser- und umweltschonend mit einer Rückenspritze erfolgen. Entscheidend für eine ausreichende Wirkung ist, nicht zu früh zu behandeln, sondern erst ab Fraßbeginn. Die Abwägung der hier genannten Maßnahmen ist der ureigene Gedanke des integrierten Pflanzenschutzes.

Nach den Vorgaben des IPS-Plus sind ausnahmsweise Behandlungen mit Pflanzenschutzmittel zu begründen. Mehr zum IPS-Plus finden sie hier: IPS-Puls.

Düngung

Wer wesentliche Nährstoffmengen (>50kgN/Hektar und >30kgP/Hektar) ausbringt, ist ab einer bestimmten Betriebsgröße aufzeichnungspflichtig. Nach der Düngeverordnung gelten folgende Betriebsgrößen:

  1. Betriebe mit Flächen innerhalb sogenannter Nitratgebiete („Rote Gebiet“) sind ab einem Hektar Rebfläche (beziehungsweise > 10 Hektar landwirtschaftliche Fläche) aufzeichnungspflichtig.
  2. Betriebe mit Flächen außerhalb sogenannte Nitratgebiete („Grüne Gebiete“) sind ab drei Hektar Rebfläche (beziehungsweise 20 Hektar landwirtschaftliche Fläche) aufzeichnungspflichtig.
  3. Betriebe mit Flächen in sogenannten Eutrophierten Gebieten („Gelbe Gebiete“) sind ab zwei Hektar Rebfläche (beziehungsweise > 15 Hektar landwirtschaftliche Fläche) aufzeichnungspflichtig.

Die Karte mit den entsprechenden Gebieten finden sie hier: - Nitratgebiete - Eutrophierte Gebiete

Die Aufzeichnungspflicht beinhaltet folgendes:

  • Düngebedarfsermittlung (N und P2O5) vor der Düngung: Rebflächen, die gleich gedüngt werden, können in einem Ausdruck zusammengefasst werden.
  • Bodenuntersuchungsergebnisse für Nmin (ab einer Summe von 0,3 Hektar Rebfläche im Nitratgebiet): Hierbei genügt es eine Bodenprobe pro Bewirtschaftungseinheit durchzuführen. Alle Rebflächen innerhalb der Roten Gebiete können als eine Bewirtschaftungseinheit betrachtet werden.
  • Verpflichtung zur Untersuchung von Phosphor (Grundnährstoffuntersuchung): Für alle Schläge > ein Hektar muss eine Grundbodenuntersuchung auf den Nährstoff Phosphor vorliegen, die nicht älter ist als sechs Jahre.
  • Nährstoffgehalte der eingesetzten mineralischen und organischen Düngemittel
  • durchgeführte Düngungsmaßnahmen und deren Aufsummierung (auch der betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs) nach Anlage 5

Verzeichnis regionaler Kleinstrukturen

Es gibt eine Neufassung des Verzeichnisses regionaler Kleinstrukturen, bei der ab sofort auch einige Gemeinden im Beratungsgebiet betroffen sind. Bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mit NT-Auflagen (Schutz terrestrischer Nachbarflächen), ist die entsprechende Eintragung der Gemeinde zu berücksichtigen, in der die zu behandelnde Fläche (auch anteilig) liegt. Das JKI stellt dazu einen „Mapviewer“ (https://sf.julius-kuehn.de/mapviewer/vks) zur Verfügung. Mit diesem ist es möglich, deutschlandweit die Eintragung der Gemeinde nachzuvollziehen.

  1. NT-Auflagen 101 bis 103: Ist die Gemeinde ausreichend mit Kleinstrukturen ausgestattet sind die Anwendungsbestimmungen komplett aufgehoben.
  2. NT- Auflagen 107 bis 109: Ein ausreichender Anteil Kleinstrukturen hebt nur die Abstandsauflagen auf. Die Nutzungsbestimmungen zur Verwendung abdriftmindernder Technik bleiben bestehen. Diese Auflagen betreffen im Weinbau hauptsächlich Insektizide und Herbizide.

Produktwarnung

Die Firma ADAMA hat eine Produktwarnung zum Fungizid VINOSTAR (Zul.-Nr. 006947-00) ausgesprochen: Verschiedene Chargen des Fungizids VINOSTAR® weisen einen erhöhten Gehalt des Wirkstoffs Folpet auf, der von der Zulassung abweicht. VINOSTAR® der betroffenen Chargen 411324237 und 411324239 darf ab sofort nicht mehr eingesetzt und vermarktet werden.

Sonstiges

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