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Antragsverfahren für Rebpflanzungen

Erhöhte Fördersätze

Die Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen können ab Anfang Mai 2025 gestellt werden. Die Fördersätze werden für die Pflanzung in 2026 um 20 % erhöht, in den sensiblen Steil- und Steilstlagen auch mehr, verkündet die rheinland-pfälzische Ministerin für Weinbau, Daniela Schmitt.

von Redaktion Quelle Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz erschienen am 02.05.2025
Bei Rebpflanzungen werden in Rheinland-Pfalz ab 2026 erhöhte Fördersätze wirksam. © Natalie Krampfl
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Die Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2026 können ab Anfang Mai 2025 gestellt werden. Es handelt sich um den ersten Teil eines zweistufigen Verfahrens. Die Antragsfrist endet am 2. Juni 2025.

Erhöhte Fördersätze

Pro Hektar liegen die Zuschüsse zwischen 7500 und 48.000 Euro. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage der Fläche in Flach-, Steil- oder Steilstlagen sowie nach der Bewirtschaftungsintensität. Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt 10 Ar je Bewirtschaftungseinheit in Flachlagen, 5 Ar in Steil- und Steilstlagen sowie in Handarbeitslagen.

Die Antragsfrist für den ersten Teil des Verfahrens endet am 2. Juni 2025. Bis dahin müssen für alle Flächen Anträge gestellt werden, wenn sie im Herbst 2025 oder im Frühjahr 2026 gerodet werden sollen. Das gilt auch für Flächen in Flurbereinigungsverfahren. Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt der zweite Teil der Antragsstellung. Wichtig ist, dass hier nur Anträge für Flächen möglich sind, die bereits im ersten Teil des Antrags aufgeführt wurden.

Antragsverfahren eröffnet

Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen: https://www.lwk-rlp.de/weinbau/wip

Die Antragsformulare und das Merkblatt sind über die Internetseite des Ministeriums verfügbar: https://mwvlw.rlp.de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/.

Nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Mitteilung, ob die beantragten Flächen förderungsberechtigt gerodet werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt voraussichtlich im Oktober durch die zuständige Kreisverwaltung.

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