Verlängerung von Pflanzgenehmigungen
Die Europäische Kommission hat am 12. August 2024 die delegierte Verordnung 2024/2159 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union veröffentlicht.
von Redaktion erschienen am 04.12.2024Darin wird geregelt, dass Neupflanzungs- und Wiederbepflanzungsgenehmigungen für Rebflächen in den Weinanbaugebieten Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen, die im Jahr 2024 und 2025 auslaufen, automatisch um drei Jahre verlängert werden. Betriebe, die von der Verlängerung Gebrauch machen möchten, müssen nichts weiter veranlassen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, betroffene Pflanzgenehmigungen ganz oder teilweise zurückzugeben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Pflanzgenehmigungen noch nicht genutzt wurden und der Landwirtschaftskammer der Verzicht bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich erklärt wird.
Alle betroffenen Betriebe wurden am 27. November 2024 angeschrieben. Die Richtigstellung der Pflanzgenehmigungsübersicht für die Verlängerungen beziehungsweise Verzichte im Weininformationsportal (WIP) erfolgt Ende Januar 2025.
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