Der Mindestlohn und seine Folgen
Ab 1. Januar 2024 wird der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben, dann auf 12,41 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt er nochmals auf 12,82 Euro.
von Steuerberater Michael Sabisch, Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH, www.ecovis.com, Tel. 09381/8083-0 Quelle ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH erschienen am 20.12.2023Für monatliche bzw. jährliche Festvergütungen sowie bei Akkord- und Stücklöhnen ist der Stundenlohn durch Berechnung zu ermitteln. Der ermittelte Stundenlohn darf in keinem Fall den Mindestlohn unterschreiten.
Nicht angerechnet werden Entgeltzahlungen, auf die kein Anspruch besteht, zum Beispiel Trinkgelder, Nachtarbeitszuschläge sowie Sachbezüge. Wenn der Mindestlohnanspruch nicht bereits mit dem Grundlohn erfüllt ist, sollte daher eine genaue Prüfung der Entgeltbestandteile erfolgen.
Folgende Personen fallen nicht unter die Regelungen des Mindestlohngesetzes; Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, freiwillige Praktika während des Studiums, der Ausbildung oder zur Berufsorientierung (drei Monate), Personen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende (Achtung: seit 1. Januar 2020 gelten Mindestausbildungsvergütungen!) Ehrenamtliche sowie Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung).
Besondere Aufzeichnungspflichten
Besondere Aufzeichnungspflichten fordert das Mindestlohngesetz für alle Minijobs und kurzfristig Beschäftigten (Ausnahme Minijobs im Privathaushalt) und darüber hinaus für alle Arbeitnehmer beispielsweise aus folgenden Branchen: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport-, und Logistikgewerbe sowie Gebäudereinigungsgewerbe.
Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages beim Arbeitgeber vorliegen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre, sollten aber besser vier Jahre, aufbewahrt werden.
Die Unterschreitung des Mindestlohns durch Überstunden ist dann möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag schriftlich ein MiLoG-Arbeitszeitkonto vereinbart haben. Überstunden, durch welche der Mindestlohn unterschritten wird, müssen dann auf dieses Arbeitszeitkonto eingestellt werden und innerhalb von zwölf Monaten durch bezahlten Freizeitausgleich oder durch die Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Zudem dürfen die monatlich eingestellten Stunden 50 % der monatlich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
Generalunternehmerhaftung und Ordnungswidrigkeiten
Auftraggeber haften bei Werk- und Dienstleistungsverträgen verschuldensunabhängig auch dafür, dass ihre Auftragnehmer und deren Nachunternehmer ihren Mitarbeitern den Mindestlohn bezahlen. Es sollte daher stets eine sorgfältige Prüfung bei der Beauftragung von Subunternehmen erfolgen. Zudem empfehlen wir vom Auftragnehmer eine Bestätigung der Zahlung des Mindestlohns sowie eine Freistellungserklärung einzuholen.
Verstöße gegen den Mindestlohn und gegen die Aufzeichnungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld- bzw. Strafverfahren sowie Ausschlüssen von der Vergabe öffentlicher Aufträge geahndet werden können.
Erhöhung Minijobgrenze
Die monatliche Verdienstgrenze bei Minijobs ist seit Oktober 2022 dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijobgrenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 auf 538 EUR pro Monat. Somit können Minijobber 43,35 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass die 538-EUR-Grenze überschritten wird. Auch die Midijob-Grenze, (Übergangsbereich) wird angepasst und der Arbeitnehmer liegt im Übergangsbereich, wenn er regelmäßig mehr als 538 Euro/Monat und maximal 2000 Euro monatlich verdient.
Für Personen, die vor der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze 2022 auf bis zu 520 Euro monatlich versicherungspflichtig beschäftigt waren und durch die Anhebung versicherungsfrei beschäftigt geworden wären, blieb die Versicherungspflicht und damit der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung längstens bis zum 31. Dezember 2023 erhalten. Ab 1. Januar 2024 endet dieser Bestandsschutz. Diese Personen müssen als geringfügig Beschäftigte abgerechnet werden, wenn das Arbeitsentgelt nicht mehr als 538 Euro monatlich beträgt.
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