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Expertenrat Weinrecht

Verwilderte Weinberge – auch rechtlich eine Herausforderung

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte bereits im Jahr 2021 eine Beseitigungsverfügung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz für rechtmäßig erklärt, wonach ein Winzer zur vollständigen Entfernung seiner Weinreben verpflichtet ist (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.03.2021 - 2 K 719/20.NW -).

von Rechtsanwalt Dr. Martin Peterle, Rechtsanwaltskanzlei Trossbach, Geyer & Dr. Peterle, www.t-g-p.de oder Tel. 07131/7972380 erschienen am 24.07.2024
Ein verwilderter Weinberg. © Natalie Krampfl
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Die Kammer stützt ihre Beseitigungsverfügung auf die rheinland-pfälzische Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen (RebflSchV RP), genauer einen Verstoß gegen die darin enthaltene Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Rebflächen.

Obwohl die RebflSchV RP lediglich in Rheinland-Pfalz Anwendung findet, gilt Vergleichbares für Baden-Württemberg. Als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Beseitigungsverfügungen kann das allgemeine Polizeirecht herangezogen werden. Die erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt in einem Verstoß gegen § 26 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz BW (LLG BW).

§ 26 Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht

Der Wortlaut der Regelung: „Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, daß sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, daß die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.“

Gemäß § 26 LLG BW trifft den Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke die Pflicht zu deren Bewirtschaftung. Die Bewirtschaftung muss gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht unzumutbar erschwert wird. Sind die Reben von Schadorganismen befallen und droht eine Ausbreitung auf ein Nachbargrundstück, so wird die Nutzung dieser angrenzenden Grundstücke unzumutbar erschwert.

Neben einem möglichen Vorgehen der Behörden, kann die Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke auch für die Begründung zivilrechtlicher Störungsabwehr- oder gar Schadenersatzansprüche herangezogen werden. Ein solches Vorgehen ist allerdings aufgrund der Beweislastverteilung prozessual schwierig.

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