Expertenrat Weinrecht
Gestörter Bauablauf
Bei Bauprojekten kann es zu Problemen mit Handwerksunternehmen kommen, wenn die beauftragten Bau-/Werkleistungen ins Stocken geraten oder mangelhaft ausgeführt werden.
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Zeigen sich bereits vor der Abnahme Mängel, besteht für den Auftraggeber grundsätzlich noch kein Mangelbeseitigungsanspruch. Gegenüber dem Unternehmer besteht zunächst nur der vertragliche Erfüllungsanspruch. Kommt es wegen erheblicher Mängel während der Ausführung zu Verzögerungen der Arbeiten wegen Streits um die richtige Ausführung oder um Auftragsänderungen und Mehrkosten, drohen Verzugsschäden wie Verdienstausfall, Zins- und Finanzierungskosten. Der Landwirt als Bauherr muss entscheiden, ob er das Werk gegebenenfalls von einem Dritten fertigstellen lassen oder die Vertragserfüllung durch den bisherigen Unternehmer durchsetzen will. Während der Bauausführung kommt für die Beendigung des Vertrags zunächst der allgemeine...
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