Anpassung Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte
Zum 1. Januar 2023 wurde der pauschale Umsatzsteuersatz des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG von 9,5 % auf 9 % gesenkt.
von Steuerberater Michael Sabisch, Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft, www.ecovis.com, Tel. 09381/8083-0 erschienen am 10.07.2024Grund dafür ist die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Überprüfung der Höhe des Durchschnittsatzes. Im Wachstumschancengesetz sollte die Absenkung auf 8,4 % erfolgen. Aufgrund von Abstimmungsdifferenzen soll die Absenkung auf 8,4 % nun mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgen. Ab 1. Januar 2025 soll die Vorsteuerpauschale 7,8 % betragen.
Wer kann Pauschalieren?
Landwirte bis zu einem Umsatz von 600.000 Euro können die Pauschalierung anwenden. Als maßgeblicher Grenzumsatz ist der Gesamtumsatz aller Unternehmen (Photovoltaikanlage, Biogas, Land- und Forstwirtschaft, etc.) des vorangegangenen Jahres heranzuziehen. Nicht einzubeziehen sind nicht steuerbare Umsätze wie beispielsweise Prämien oder steuerfreie Grundstücksverkäufe. Dagegen werden steuerpflichtige Anlagenverkäufe (zum Beispiel Traktor) mit einbezogen.
Ab wann greift welcher Steuersatz?
Bis zur Verkündung des Jahressteuergesetzes beträgt der Steuersatz 9 %. Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 soll der Steuersatz mit der Verkündung auf 8,4 % gesenkt werden. Ab dem 1. Januar 2025 soll die Vorsteuerpauschale auf 7,8% gesenkt werden.
Lohnt sich der Wechsel zur Regelbesteuerung?
Bei einer Option muss die Regelbesteuerung mindestens fünf Jahre angewendet werden. Ist der Vorteil aus der einbehaltenen Umsatzsteuer beim Pauschalierer größer als der Nachteil der nicht erstatteten tatsächlichen Vorsteuer, ist die Pauschalierung vorteilhafter. Zudem ist zu prüfen, ob sogenannte Vorsteuerberichtigungen aus größeren Anschaffungen der vergangenen Jahre im Rahmen der Regelbesteuerung möglich wären.
Pauschale Aussagen zur Vorteilhaftigkeit sind schwer zu treffen, da jeder Betrieb individuell ist. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass für investitionsstarke Betriebe mit einer geringen Wertschöpfung häufig die Regelbesteuerung interessant ist, ebenso bei Betrieben, die hauptsächlich dem 19 %-Steuersatz unterliegende Eingangsleistungen beziehen.
Da jedoch die Umsatzsteuerpauschalierung wieder abgesenkt werden soll, profitieren mehr Betriebe von der Regelbesteuerung als beim Steuersatz von 9 %. Die Option kann bis zum 10. Januar 2025 rückwirkend für das Jahr 2024 ausgeübt werden. Je früher Sie sich entscheiden, desto weniger Rechnungen müssen berichtigt werden.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.