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Expertenrat Weinrecht

Verlängerung und Beendigung von Landpachtverträgen

Ist in einem Landpachtvertrag eine Vertragslaufzeit bestimmt, endet dieser mit Ablauf dieser Geltungsdauer. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht. Anders verhält es sich, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird, wenn nicht eine der Parteien nach Zeitablauf kündigt.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Peterle, Rechtsanwaltskanzlei Trossbach, Geyer & Dr. Peterle, www.t-g-p.de oder Tel. 07131/7972380 erschienen am 21.05.2024
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Besonders bei langfristigen Verträgen, wie sie im Weinbau üblich sind, kann es vorkommen, dass die Parteien den Vertrag nach Ablauf stillschweigend fortsetzen. Möchte eine Partei sich dann vom Vertrag lösen, stellt sich die Frage, ob und mit welcher Kündigungsfrist dies möglich ist. Oft gehen Betroffene davon aus, dass sie sich aufgrund der abgelaufenen Vertragslaufzeit schnell vom Vertrag trennen können.

Allerdings gilt nach der Rechtsprechung, dass ein Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wird, wenn der Pächter die Pachtsache nach Ablauf der festgelegten Pachtzeit weiterhin nutzt und der Verpächter die Pachtzahlungen akzeptiert. Ein solcher Vertrag kann gemäß § 594 a BGB gekündigt werden, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für das Ende des nächsten Pachtjahres erfolgen muss. Dies bedeutet, dass die Kündigungsfrist mindestens nahezu zwei Jahre beträgt.

Unklar bleibt oft, ob die vertraglichen Bedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften für den verlängerten Landpachtvertrag gelten. Die Rechtsprechung neigt dazu, die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden und nicht die ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen.

Empfehlung: Achten Sie stets auf Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten. Verlängern oder verhandeln Sie ablaufende Verträge durch eine schriftliche Vereinbarung.

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