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Württemberg

Rebschutzdienst Heilbronn: Sonderhinweis

Die Weinbauberatung Heilbronn informiert in diesem Sonderhinweis über folgende Themen: Unterstockpflege, organische Düngung, Handarbeitsweinbau, Informationen zur neuen GAP / GLÖZ 6-Auflage, vor Ort Seminaren und Online-Seminaren.

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Die Unterstockbearbeitung kann auch frei von Herbiziden erfolgen. 
Die Unterstockbearbeitung kann auch frei von Herbiziden erfolgen. Krampfl
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Unterstockpflege

Aktuell muss davon ausgegangen werden, dass im kommenden Jahr generell keine glyphosathaltigen Produkte zur Verfügung stehen werden. Die endgültige Entscheidung auf EU-Ebene steht aktuell noch aus.

Bestehen Überlegungen zum Herbizidverzicht, so kann die seit letztem Jahr angebotene Fördermaßnahme E11 in FAKT beantragt werden. Der Herbizidverzicht wird mit einer Ausgleichsleistung von 300 € /ha gefördert. Der Förderumfang in der Fläche ist auf dem Betrieb frei wählbar. Der Verpflichtungszeitraum läuft wie gewohnt fünf Jahre. Für schon bestehende Förderflächen erfolgt die Antragstellung jährlich im Rahmen des Auszahlungsantrages in FIONA. Neuantragstellungen oder Erweiterungen müssen über den Förderantrag FAKT II voraussichtlich vom 18. Dezember 2023 bis 15. Februar 2024 gestellt werden. Wird die Fördermaßnahme E11 beantragt, so ist zu beachten, dass auf den geförderten Flächen auch chemische Mittel zur Wasserschossentfernung nicht zulässig sind.

Wer aus betrieblichen Gründen weiterhin auf Herbizide setzt, sollte die nachfolgenden Hinweise beachten.

Zur Bekämpfung von Gräsern hat das Vorauflaufprodukt Kerb Flo (und entsprechend zugelassene Generika) eine generelle Zulassung im Weinbau und eine Behandlung kann damit unabhängig von der jeweiligen Gebietseinstufung bei ausreichender Feuchtigkeit jetzt ab November durchgeführt werden. Bitte beachten Sie bei einer geplanten Anwendung die folgenden Hinweise:

  • Die zugelassene Aufwandmenge beträgt 6,25 l/ha, sodass für eine Streifenanwendung (ca. 1/5 der Fläche) 1,25 l/ha empfohlen werden. Die Wassermenge für die Streifenbehandlung sollte bei etwa 100 l/ha liegen.
  • Der ideale Einsatztermin liegt in der Vegetationsruhe ab Mitte November. Vor Jahresende bzw. bei einer einsetzenden Frostperiode oder Schneefall sollten die Behandlungen abgeschlossen sein. Die Bodentemperatur sollte max. 10 °C betragen. Von späteren Anwendungen im Januar und Februar wird aufgrund der schlechteren Wirkung und häufig problematischer Befahrbarkeit in Hanglagen abgeraten.
  • Die Anwendung kann insbesondere für Anlagen überlegt werden, die für einen Einsatz von Katana nur bedingt infrage kommen. Hier sind in erster Linie jüngere Anlagen, Flächen mit einem entsprechend hohen Nachpflanzbedarf, aber auch Flächen, die im kommenden Jahr zur Rodung anstehen, zu nennen.
  • Es ist insbesondere eine Wirkung auf Gräser (zum Beispiel Trespen- und Rispenarten, bedingt auch Quecke) zu erwarten. Daneben wird beispielsweise auch Vogelmiere und Ehrenpreis erfasst.
  • Eine Wirkung auf Samenunkräuter (zum Beispiel Amarant, Hirse) ist nicht gegeben. Für dahingehend kritische Flächen wäre eine zusätzliche oder auch alternative Anwendung des Mittels Katana im Frühjahr möglich. Katana wirkt gleichzeitig auch bedingt gegen (junge bzw. nicht zu hoch gewachsene) Gräser und könnte damit je nach standortbedingtem Bewuchs ggf. eine Kerb FLO Behandlung erübrigen.
  • Da die Wirkung von KerbFlo ausschließlich über den Boden erfolgt, sollte die Anwendung auf feuchten und möglichst unbedeckten Boden durchgeführt werden. Ideal ist es, wenn nachfolgend Niederschläge fallen. Auch eine Anwendung bei Nebel verbessert die Wirkung.
  • Die Anwendung kann auch auf leicht gefrorenem Boden durchgeführt werden; auf Schnee ist sie jedoch verboten.
  • Bei einer geplanten Behandlung sollte darauf geachtet werden, dass der zu behandelnde Streifen nicht komplett mit Falllaub bedeckt ist.
  • Bereits auf schwach hängigen Flächen muss unbedingt das Abschwemmungsrisiko beachtet werden!
  • Das Minimierungsgebot gilt auch bei einer Herbizidanwendung im Spätherbst! Wie bei allen Pflanzenschutzmitteln dürfen Weinbergsränder und sonstige Randflächen nicht mitbehandelt werden.

Organische Düngung - Sperrfristen beachten!

Bei einer geplanten Ausbringung von organischen Düngemitteln beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

  • Bodenzustand (§ 5 DüV 2020): Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Sind diese Bodenzustände gegeben, dürfen im Weinbau keine Trester, Komposte, Miste oder Bodenabdeckungen wie Stroh und Holzhäcksel ausgebracht werden.
  • Sperrfristen (§ 6 DüV 2020): Düngemittel (wie zum Beispiel Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) dürfen in der Zeit vom 01. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. In Nitratgebieten gilt laut §13 eine verlängerte Sperrfrist vom 01. November bis zum Ablauf des 31. Januar. Nähere Informationen zur Dünge-VO finden Sie im Merkblatt „Düngung von Ertragsreben“ (siehe Anhang).

Handarbeitsweinbau

In der Förderkulisse für Handarbeitslagen im Steillagenweinbau ist zu beachten, dass für Neuflächen ein Förderantrag in der Zeit voraussichtlich vom 18. Dezember 2023 bis zum 15. Februar 2024 gestellt werden muss. Der aktuelle Antrag liegt noch nicht vor. Beachten Sie die Termine aber, sofern noch betriebliche Flächenergänzungen anstehen. Die Beibehaltung der Förderung läuft über den Auszahlungsantrag in FIONA und muss jährlich beantragt werden. Ein Förderantrag ist hier nicht erforderlich.

Informationen zur neuen GAP / GLÖZ 6-Auflage

Bisher war es möglich, bestockte Rebfläche umgehend nach der Traubenlese zu roden und den Boden tief zu lockern / zu rigolen, um sie anschließend neu mit Reben zu bepflanzen.

Dies ist dann jetzt nicht mehr möglich, wenn Betriebe einen GA stellen und DZ oder flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes (FAKT II, LPR Teil A, Ausgleichszulage Landwirtschaft und Umweltzulage Wald) beantragen und folglich die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten müssen. Gemäß den Vorgaben zum GLÖZ 6-Standard bedeutet dies, dass die Gassenbegrünung zwischen dem 15.11. bis zum 15.01. nicht beseitigt werden darf.

In § 17 Absatz 3 der GAPKondV ist festgelegt, dass in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen hat, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.

Ein Begrünungsumbruch, zum Beispiel Tieflockerung, Rigolen oder der Einsatz einer Spatenmaschine sind deshalb erst ab dem 16.01. möglich. Eine bodenschonende Rodung (Herausziehen) der Altanlage ohne Beeinträchtigung der Auflagen nach GLÖZ 6 ist durchgehend möglich. Die Auflagen aus der SchalVO zu den Bearbeitungsterminen in Problem- und Sanierungsgebieten bleiben von den oben genannten Regelungen unberührt und sind zusätzlich einzuhalten!

Informationen zur neuen GAP / GLÖZ 6-Auflagen

Eintägiges Weinbauseminar am Donnerstag, dem 7. Dezember 2023 in der Heuchelbergkellerei Schwaigern:

  • Uhrzeit: 08:00 – 17:00 Uhr
  • Ort: Heuchelberg Weingärtner eG,
    Neipperger Str. 25,
    74193 Schwaigern
  • Teilnahmegebühr: 10 €/ Person
  • Veranstalter: Verein ehemaliger Landwirtschaftsschüler Lauffen Lerchenstraße 40 74072 Heilbronn

Im Mittelpunkt stehen Themen aus der Weinbaupolitik, dem Weinmarkt, der Qualitätsweinproduktion und rechtliche Neuerungen im Pflanzenschutz. Die Veranstaltung ist als zweistündige Fortbildungsmaßnahme im Pflanzenschutz anerkannt.

Anmeldung erbeten bis 30. November 2023 bei Elsbeth Wein, Tel.: 07133/ 8356 oder elsbeth.wein@lauffen.de.

Onlinetermine Weinbauverband Württemberg:
Die Online-Seminare sind über die Ulmer Akademie buchbar unter https://www.ulmer-akademie.de/themen/weinbau/. Die Ulmer Akademie ist auch Ihr Ansprechpartner für diese Online-Serie. Mitglieder des Weinbauverbandes erhalten über einen Gutscheincode entsprechende Rabatte, beziehungsweise die Veranstaltungen werden teilweise kostenfrei angeboten.

Dr. Martin Peterle (Troßbach Geyer
& Dr. Peterle),
Hermann Hohl/Dr. Hermann Morast (WVW)

Weinbaupolitischer Abend

28.11.23 19.00 Uhr
Lucas Dürr, Kerstin Riesterer,
Roland Zipf (Weinbauberatung)
Rückblick 2023 - Ausblick 2024
(mit Sachkunde)
06.12.23 19.00 Uhr
Markus Ullrich (LTZ Augustenberg), Johannes Wolf (LVWO) Drohnen, Recyclingtechnik und Pflanzenschutzmittel (mit Sachkunde) 06.03.24 19.00 Uhr
Tanja Jasper (ZAV) Gewinnung von Saisonarbeitskräften 27.03.24 19.00 Uhr
Jona Pillatzke (WBI) Viti-Photovoltaik -
Win-Win für Rebe und Winzer
24.04.24 19.00 Uhr

Piwi-Symposium Freiburg:
Am 05. und 06. Dezember veranstaltet das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg in Merzhausen ein internationales Symposium zu pilzwiderstandsfähigen Rebsorten. Über die folgenden Links gelangen Sie zum Programm beziehungsweise zur Anmeldung.

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