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Württemberg | Rebschutzhinweis 02

Früher Start in den Vegetationszyklus

Im aktuellen Rebschutzhinweis finden Sie Informationen zu den folgenden Themen: Allgemeine Situation, Aushängen der Pheromone, Knospenschädlinge, Schadmilben, Eier der Roten Spinne, Schildläuse, Strategien zur Unterstockpflege, Genehmigungen für Herbizide nach §22.2 PflSchG in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, Düngung, Vorschriften und Betriebskontrollen sowie Veranstaltungen.

von LRA HN erschienen am 21.03.2024
In einigen Lagen ist zum Teil sogar schon das Wolle-Stadium oder der Austrieb erreicht. © Natalie Krampfl
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Allgemeine Situation

Durch die warmen Temperaturen im Februar ist seit längerem das Bluten der Reben zu beobachten. Bei frühen Sorten ist zum Teil schon das Knospenschwellen zu sehen. In exponierten Lagen hingegen zum Teil sogar schon das Wolle-Stadium beziehungsweise der Austrieb erreicht. Somit sind wir in diesem Jahr sehr früh in den Vegetationszyklus gestartet. Im Hinblick auf die Spätfrostgefahr bleibt zu hoffen, dass die für das Wochenende angekündigte kühlere Witterungsphase anhalten wird und so für eine Verzögerung der Rebentwicklung sorgen kann. Trotz allem ist jedoch mit einem extrem frühen Austrieb der Reben zu rechnen.

Aushängen der Pheromone

Aktuell liegen an der Wetterstation in Heilbronn 793 Kd (=Kelvin Days, Gradtage) vor. Somit wird in den meisten Wetterstationen zu Ostern die 900 Kd-Marke erreicht sein. Daher sollten die Pheromonampullen im besten Fall bis zum Osterwochenende aufgehängt sein. Generell ist es besser, einige Tage zu früh als zu spät auszuhängen. Zur regionalen Einschätzung des Aushängtermins finden Sie den aktuellen Stand der Temperatursummen auf Vitimeteo.

Die Beantragung von Fördermitteln zur Pheromonmethode ist an das korrekte Ausbringen der Ampullen gebunden. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass beantragte Flächen auch tatsächlich abgehängt sind. Die Antragstellung kann ab diesem Jahr auch erst nach dem Aushängen der Ampullen erfolgen.

Knospenschädlinge

Rhombenspanner und Erdraupen können lokal stärkere Fraßschäden an Rebknospen verursachen. Kritische Lagen sind üblicherweise bekannt und nur dort lohnt sich auch tatsächlich der Gedanke an eine Behandlung. Entscheidend für erfolgreiche Gegenmaßnahmen sind zwei Kriterien:

  • Frühes Erkennen der Fraßtätigkeit in gefährdeten Anlagen.
  • Es muss eindeutig geklärt sein, um welchen Fraßschädling es sich handelt.

Erdraupen wandern nachts von ihrem Erdversteck auf die Rebe, der Rhombenspanner bleibt auch tagsüber in Tarnstellung oben. Bei geringem Befall und auf Kleinflächen kann durch nächtliches Absammeln der Raupen und Rhombenspanner ab Einbruch der Dunkelheit ein guter Bekämpfungserfolg erreicht werden. Sind Pflanzenschutzmaßnahmen gegen den Rhombenspanner notwendig, sind die Insektizide Mimic und SpinTor sowie das BT- Präparat DipelDF zugelassen. SpinTor ist bienengefährlich und darf nur eingesetzt werden, wenn in der Rebfläche nichts blüht! Daher ist ein Einsatz von bienengefährlichen Mitteln in den allermeisten Weinbergen im Frühjahr nicht möglich. Mimic hat als einziges Präparat auch eine Zulassungsgenehmigung gegen Erdraupen. Die Behandlung kleinerer Flächen kann mittel-, wasser- und umweltschonend mit einer Rückenspritze erfolgen. Entscheidend für eine ausreichende Wirkung ist nicht zu früh zu behandeln, sondern erst ab Fraßbeginn. Die Abwägung der hier genannten Maßnahmen ist der ureigene Gedanke des integrierten Pflanzenschutzes.

Schadmilben, Eier der Roten Spinne, Schildläuse

Nur in Rebanlagen mit stärkerem Vorjahresbefall dieser Schädlinge oder in Anlagen mit Knospenbesatz über der Schadschwelle, kann bei günstigen Bedingungen eine Ölbehandlung durchgeführt werden. Besonders gefährdet sind Junganlagen bis etwa zum vierten Standjahr, in denen sich noch keine ausreichende Raubmilbenpopulation aufbauen konnte. Pockenmilben, sofern überhaupt bekämpfungswürdig, werden bei entsprechenden Behandlungen gegen Kräuselmilben miterfasst.

Zum Einsatz kommt ein Ölpräparat in Verbindung mit Netzschwefel.

Strategien zur Unterstockpflege

Die Nutzung mechanischer Verfahren stellt insbesondere in flacheren beziehungsweise gut zu mechanisierenden Weinbergslagen, eine praktikable Alternative zum Herbizideinsatz dar. Der vollständige Herbizidverzicht im kompletten Betrieb beziehungsweise auf Teilflächen wird zudem über die FAKT-Maßnahme E11 (mit Verpflichtungszeitraum fünf Jahre) gefördert. Kombinationen aus Mechanik und Herbizideinsatz sind außerhalb der geförderten Flächen ebenfalls möglich. Die Empfehlung einer allgemeingültigen Unterstockstrategie ist leider nicht möglich, da unter anderem die Einstufung in Schutzgebiete, standortspezifische Gegebenheiten, die vorherrschende Witterung und auch die individuelle technische Betriebsausstattung zu berücksichtigen sind.

Grundsätzlich gilt es im Integrierten Pflanzenschutz, die Anwendung von Herbiziden auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Wer aus arbeitswirtschaftlichen Gründen oder der angespannten Kostensituation weiterhin auf den Einsatz von Herbiziden setzt, sollte nachfolgende Informationen beachten.

  1. Die Anzahl der Herbizidanwendungen ist so weit wie möglich zu reduzieren.
  2. Der Einsatz glyphosathaltiger Produkte ist außerhalb von Wasser- und Quellschutzgebieten unter Berücksichtigung des Minimierungsgebots nach aktueller Rechtslage bis zum 30. Juni 24 möglich. Mit dem Verbot glyphosathaltiger Produkte in Wasser- und Quellschutzgebieten ist in diesen Gebieten die Pflege des Unterstockbereichs anspruchsvoller geworden. Eine Übersicht zur gesamten Zulassungssituation, Wirksamkeit, den zugelassenen Aufwandsmengen der genannten Herbizide für die Saison 2024 finden Sie hier.
  3. Das Behandlungsband im Unterstockbereich muss so schmal wie möglich gehalten werden (Vorgabe IPSplus: maximal 2 % der Fläche, siehe auch unten). Ausnahmen gelten für terrassierte Handarbeitslagen, bei denen eine Bodenpflege durch ganzflächigen Herbizideinsatz unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nahezu alternativlos ist.
  4. Am Zeilenende, also unmittelbar am Anker, muss die Behandlung mit Herbizid beendet sein.
  5. Eine Behandlung auf öffentlichem Gelände und auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen, wie zum Beispiel am Wegrand oder an Böschungen, ist verboten. Unsachgemäße Anwendung wird geahndet und schädigt gleichzeitig auch den Weinbau in seiner Außendarstellung!
  6. Unsachgemäße Anwendung ist gesetzeswidrig und schädigt gleichzeitig auch den Weinbau in seiner Außendarstellung!

Genehmigungen für Herbizide nach §22.2 PflSchG in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten

Für die Saison 2024 stehen auf Antrag der Weinbauverbände Baden und Württemberg für Rebflächen in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten innerhalb von Baden-Württemberg neben den zugelassenen glyphosatfreien Produkten durch eine Genehmigung des LTZ Augustenberg zusätzlich die Produkte Select 240 EC und U46 M-fluid zur Verfügung. Eine Flächenmeldung war über die digitale Betriebsliste des jeweiligen Weinbauverbands erforderlich. Die Genehmigung wurde den teilnehmenden Betrieben mittlerweile per Mail zugesandt.

Bitte beachten Sie folgende Anmerkungen:

  1. Die über § 22.2 PflSchG genehmigten Produkte dürfen ausschließlich auf Flächen zum Einsatz kommen, die vom Glyphosatverbot innerhalb der Wasser- und Heilquellenschutzgebiete betroffen sind. Die Gebietsgrenzen der WSG und QSG sind zwingend zu beachten (siehe Kartendienst der LUBW beziehungsweise Fiona). Lediglich angeschnittene Flurstücke dürfen auf der Gesamtfläche behandelt werden.
  2. Der Einsatzzeitpunkt von Select 240 EC ist lediglich im Nachblütebereich zwischen BBCH 71 und 79 genehmigt.
  3. Für U46 M-fluid ist nur eine Spätanwendung zwischen Erbsengröße (BBCH 73) und Reifebeginn (BBCH 81) möglich.
  4. Für Shark und Quickdown gilt die Sorteneinschränkung in diesem Jahr auch für die WSG- und QSG-Flächen.
  5. Unter Berücksichtigung der trockenen Verhältnisse im Jahr 2022 und der trockenen Monate Juni und Juli 2023 wurden sowohl mit mechanischer Bearbeitung als auch mit verschiedenen Herbizidvarianten gute Versuchs- und Praxisergebnisse erzielt. Allerdings kann daraus keine abschließende Strategie abgeleitet werden. Die Empfehlung einer allgemein gültigen glyphosatfreien Unterstockstrategie ist zudem aufgrund der Standortunterschiede und der technischen Möglichkeiten der Betriebe nicht möglich.

Düngung

Für eine Stickstoff- und Magnesiumdüngung ist es aktuell noch zu früh. Werden langsam wirkende N-Dünger wie Schwefelsaures Ammoniak oder Dünger mit Nitrifikationshemmstoffen verwendet, so sollten diese etwa zum Austrieb ausgebracht werden. Bei schnell wirkenden N-Düngern wie Kalkammon- und Ammonsulfatsalpeter reicht die Düngung zum 3-6-Blatt-Stadium. In Problem- und Sanierungsgebieten sind zusätzlich zu den Vorgaben aus der Düngeverordnung die Nmin-Untersuchungen rechtzeitig vor einer N-Düngung durchzuführen. Beim Förderprogramm „Handarbeitsweinbau“ ist die regelmäßige Bodenprobennahme eine Fördervoraussetzung. Auch außerhalb dieser Flächen sollten nach dem bekannten 5-Jahres-Schema Bodenprobenanalysen zur Planung der Düngung durchgeführt werden. Diese geben einen schnellen Überblick über die aufzudüngenden Mengen. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden „Düngung von Ertragsreben“.

Vorschriften und Betriebskontrollen

1. Landesspezifische Vorgaben zum integrierten Pflanzenschutz (IPS plus):

Im Naturschutzgesetz und Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes wurde der Pflanzenschutz in Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten sowie auf intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen neu geregelt. Eine Übersicht zu den Schutzgebieten erhalten Sie über Fiona beziehungsweise im Kartendienst der LUBW.

In diesen Schutzgebieten erfolgt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den Grundsätzen des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz - IPS. Neben den allgemeinen Grundsätzen zum integrierten Pflanzenschutz sind dabei in der Landwirtschaft zusätzliche landesspezifische Vorgaben einzuhalten, in der Kurzform als IPSplus bezeichnet. Ziel ist, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Bitte beachten Sie die weiteren Informationen und insbesondere die Pflicht- und Wahlmaßnahmen im Weinbau. Die Umsetzung ist von jedem Betrieb zu dokumentieren.

2. Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen:

Es gibt eine Neufassung des Verzeichnisses regionaler Kleinstrukturen, bei der ab sofort auch einige Gemeinden im Beratungsgebiet betroffen sind. Bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mit NT- Auflagen (Schutz terrestrischer Nachbarflächen), ist die entsprechende Eintragung der Gemeinde zu berücksichtigen, in der die zu behandelnde Fläche (auch anteilig) liegt. Das JKI stellt dazu einen „Mapviewer“ (https://sf.julius-kuehn.de/mapviewer/vks) zur Verfügung. Mit diesem ist es möglich, deutschlandweit die Eintragung der Gemeinde nachzuvollziehen.

  • NT-Auflagen 101 bis 103: Ist die Gemeinde ausreichend mit Kleinstrukturen ausgestattet, sind die Anwendungsbestimmungen komplett aufgehoben.
  • NT-Auflagen 107 bis 109: Ein ausreichender Anteil Kleinstrukturen hebt nur die Abstandsauflagen auf. Die Nutzungsbestimmungen zur Verwendung abdriftmindernder Technik bleiben bestehen. Diese Auflagen betreffen im Weinbau hauptsächlich Insektizide und Herbizide.

3. Gerätekontrolle:

Vor Beginn der Pflanzenschutzkampagne ist die Funktionsfähigkeit der Spritzgeräte zu prüfen und dafür zu sorgen, dass eine gültige Prüfplakette vorhanden ist. Im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte sind im Zeitabstand von drei Jahren zu überprüfen. Auch Herbizidgeräte unterliegen dieser Prüfpflicht!

4. Hinweise zur Düngeverordnung:

Wer wesentliche Nährstoffmengen (>50kgN/ha und >30kgP/ha) ausbringt, ist ab einer bestimmten Betriebsgröße aufzeichnungspflichtig. Nach der Düngeverordnung gelten folgende Betriebsgrößen:

  1. Betriebe mit Flächen außerhalb sogenannter Nitratgebiete („Grüne Gebiete“) sind ab 3 ha Rebfläche (beziehungsweise 20 ha landwirtschaftliche Fläche) aufzeichnungspflichtig.
  2. Betriebe mit Flächen innerhalb sogenannter Nitratgebiete („Rote Gebiet“) sind ab 1 ha Rebfläche (beziehungsweise > 10 ha landwirtschaftliche Fläche) aufzeichnungspflichtig.
  3. Betriebe mit Flächen in sogenannten Eutrophierten Gebieten („Gelbe Gebiete“) sind ab 2 ha Rebfläche (beziehungsweise > 15 ha landwirtschaftliche Fläche) aufzeichnungspflichtig.

Die Karte mit den entsprechenden Gebieten finden sie hier: Nitratgebiete, dann Eutrophierte Gebiete

Die Aufzeichnungspflicht beinhaltet Folgendes:

  • Düngebedarfsermittlung (N und P2O5) vor der Düngung: Rebflächen, die gleich gedüngt werden, können in einem Ausdruck zusammengefasst werden.
  • Bodenuntersuchungsergebnisse für Nmin (ab einer Summe von 0,3 ha Rebfläche im Nitratgebiet): Hierbei genügt es, eine Bodenprobe pro Bewirtschaftungseinheit durchzuführen. Alle Rebflächen innerhalb der Roten Gebiete können als eine Bewirtschaftungseinheit betrachtet werden.
  • Verpflichtung zur Untersuchung von Phosphor (Grundnährstoffuntersuchung): Für alle Schläge > 1 ha muss eine Grundbodenuntersuchung auf den Nährstoff Phosphor vorliegen, die nicht älter ist als sechs Jahre.
  • Nährstoffgehalte der eingesetzten mineralischen und organischen Düngemittel.
  • Durchgeführte Düngungsmaßnahmen und deren Aufsummierung (auch der betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs) nach Anlage 5.

Weitere Informationen zur Düngung und zur Stoffstrombilanz finden sie auf der Internetseite des LTZ Augustenberg.

Veranstaltungen

Onlinetermine vom Weinbauverband Württemberg: Die Online-Seminare sind über die Ulmer Akademie buchbar unter https://www.ulmer-akademie.de/themen/weinbau/. Die Ulmer Akademie ist auch Ihr Ansprechpartner für diese Online-Serie. Mitglieder des Weinbauverbandes erhalten über einen Gutscheincode entsprechende Rabatte, beziehungsweise die Veranstaltungen werden teilweise kostenfrei angeboten.

  • 27. März 2024 (19.00 Uhr): Gewinnung von Saisonarbeitskräften, Referent: Melanie Herzog (ZAV)
  • 24. April 2024 (19.00 Uhr): Viti-Photovoltaik - Win-Win für Rebe und Winzer, Referent: Jona Pillatzke (WBI)

Die Einladung der 5. Schräglagentag am 26. April 2024 finden Sie hier.

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