
Fristen und Termine beachten
In diesem Sonderhinweis vom Rebschutzdienst finden Sie Informationen zu GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten), Pflanzgenehmigungen, der organischen Düngung sowie Terminhinweise.
von Redaktion Quelle LRA HN erschienen am 31.10.2024GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten)
Betriebe, welche einen Gemeinsamen Antrag (GA) stellen und Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes (FAKT II, LPR Teil A, Ausgleichszulage Landwirtschaft und Umweltzulage Wald) beantragen, müssen folglich die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten. Gemäß den Vorgaben zum GLÖZ 6-Standard bedeutet dies, dass die Gassenbegrünung zwischen dem 15. November bis zum 15. Januar nicht beseitigt werden darf. In § 17 Absatz 3 der GAPKondV ist festgelegt, dass in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen hat, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.
Ein Begrünungsumbruch, zum Beispiel Tieflockerung, Rigolen oder der Einsatz einer Spatenmaschine sind deshalb erst ab dem 16. Januar möglich. Eine bodenschonende Rodung (Herausziehen) der Altanlage ohne Beeinträchtigung der Auflagen nach GLÖZ 6 ist durchgehend möglich.
Die Auflagen aus der SchALVO zu den Bearbeitungsterminen in Problem- und Sanierungsgebieten bleiben von den oben genannten Regelungen unberührt und sind zusätzlich einzuhalten! Dies bedeutet, dass nach der Ernte in diesen Gebieten nicht sofort gerodet werden darf. Nach den SchALVO-Vorgaben ist ein bodenschonendes Herausziehen der Stöcke ab dem 1. Januar des folgenden Jahres erlaubt, ein Umbruch des Bodens ist dann erst ab dem 1. März möglich. Sofern eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Landwirtschaftsamt gestellt wird, ist eine Rodung ab dem 1. November sowie das Umbrechen ab dem 1. Dezember möglich. Unterliegt ihr Betrieb jedoch der GLÖZ 6 Konditionalität, so darf trotz einer Genehmigung nicht vor dem 15. Januar umgebrochen werden, da in diesem Fall dann wieder die GLÖZ 6 Regelung greift.
Pflanzgenehmigungen
Bei einer geplanten Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel ist dies nach erfolgter Rodungsmeldung an die zuständige Weinbaukartei ohne weiteren Antrag bis zu sechs Jahre ab dem Tag der Rodung möglich. Wurde beispielsweise am 9. Mai 2024 der Weinberg gerodet, so kann dieser bis spätestens zum 9. Mai 2030 ohne Antrag an gleicher Stelle wieder angelegt werden. Bei einer Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel kann eine Verlängerung der Pflanzgenehmigung auf bis zu acht Jahre erreicht werden, sofern bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres (das heißt jeweils bis zum 31. Juli) ein „Antrag auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung von Rebflächen“ beim Regierungspräsidium Stuttgart gestellt wird.
Bei oben genanntem Beispiel mit einer Rodung am 9. Mai 2024 muss der Antrag bis spätestens 31. Juli 2026 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Ab dem Bescheiddatum erhält man dann die Verlängerung der Pflanzgenehmigung um weitere sechs Jahre. Somit wäre dann im oben genannten Beispiel beim Stellen des Verlängerungsantrags bis zum 31. Juli 2026 eine späteste Pflanzung im Jahr 2032 möglich.
Sofern eine Wiederbepflanzung in Kombination mit einem Flurstückswechsel geplant ist, bleibt die Gültigkeit der Pflanzgenehmigung wie bisher bei maximal fünf Jahren, hierzu ist jedoch auch eine Antragstellung bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres notwendig.
Organische Düngung - Sperrfristen beachten
Bei einer geplanten Ausbringung von organischen Düngemitteln beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
- Bodenzustand (§ 5 DüV 2020): Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Sind diese Bodenzustände gegeben, dürfen im Weinbau keine Trester, Komposte, Miste oder Bodenabdeckungen wie Stroh und Holzhäcksel ausgebracht werden.
- Sperrfristen (§ 6 DüV 2020): Düngemittel (wie zum Beispiel Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Abweichend von der allgemeinen Sperrfrist gilt in Nitratgebieten laut §13 eine verlängerte Sperrfrist vom 01. November bis zum Ablauf des 31. Januar.
Nähere Informationen zur Dünge-VO finden Sie im Merkblatt „Düngung von Ertragsreben“.
Terminhinweise
Onlinetermine Weinbauverband Württemberg: Die Online-Seminare sind über die Ulmer Akademie buchbar unter www.ulmer-akademie.de/themen/weinbau/. Die Ulmer Akademie ist auch Ihr Ansprechpartner für diese Online-Serie (Bei Fragen unter: ulmerakademie@ulmer.de zu erreichen). Mitglieder des Weinbauverbandes erhalten über einen Gutscheincode entsprechende Rabatte, beziehungsweise werden die Veranstaltungen teilweise kostenfrei angeboten. Zudem können die Veranstaltungen als Paket gebucht werden.
- 12. Dezember 2024 (19.00 Uhr): Weinbaupolitischer Abend – Thema: Freiwilliger Landtausch, Moderation: Susanne Krüger und Dr. Hermann Morast (WVW)
- 18. Dezember 2024 (19.00 Uhr): Herbizidstrategien/Unterstockpflege, Herausforderung Oidium (mit Sachkunde Pflanzenschutz), Moderation: Johannes Wolf und Karl Bleyer (LVWO Weinsberg)
- 22. Januar 2025 (19.00 Uhr): Den Flächenrückgang aktiv gestalten – Landschaftspflegerische Maßnahmen, Moderation: Martin Schaarschmidt (LEV Rhein-Neckar)
- 12. März 2025 (19.00 Uhr): Rückblick 2024 – Ausblick 2025 (mit Sachkunde Pflanzenschutz), Moderation: Lucas Dürr und Kerstin Riesterer (Weinbauberatung)
- 3. April 2025 (19.00 Uhr): Steigende Kosten, stagnierende Erlöse: Lohnt sich die Investition in eine neue Rebanlage? Moderation: Steffen Zeyer (LVWO Weinsberg)
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